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Beschluss über die Festsetzung der Anfangsgehälter des Staatspersonals

Fribourg · 122.72.23 · other

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

1 Dieser Beschluss gilt für Anstellungsverträge, die nach dem 1. März 1994 abgeschlossen werden.

Art. 2

1 Der Beschluss vom 19. November 1990 über die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals (SGF 122.72.21) wird wie folgt geändert: ...

Art. 3

1 Die in der Skala für die Besoldung ausser Klasse festgesetzten Anfangsgehälter (Art. 6 GBStP) werden im selben Verhältnis wie in Artikel 2 vorgesehen gekürzt. 2 Der Staatsrat erlässt für die Anwendung der Kürzung auf die ausserhalb der Gehaltsskala festgesetzten Besoldungen Weisungen. 122.72.23

Art. 4

1 Beim Übergang in die Funktionsklasse gemäss Artikel 19 GBStP oder für die Besoldungen ausser Klasse spätestens ab dem vierten Dienstjahr muss das Gehalt des Mitarbeiters mindestens dem Gehalt entsprechen, auf das er Anspruch gehabt hätte, wenn die Anfangsklasse nicht herabgesetzt worden wäre.

Art. 5

1 Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. März 1994 in Kraft gesetzt. 2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben. 122.72.23 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 15.03.1994 Erlass Grunderlass 01.03.1994 BL/AGS 1994 f 200 / d 204 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 15.03.1994 01.03.1994 BL/AGS 1994 f 200 / d 204

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