Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 2006 [mit Ausführungsordnung]
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Change 1
Art. 13 Laufzeit und Verlängerung der Eintragung
1) [Angaben oder Bestandteile, die im Antrag auf Verlängerung enthalten oder diesem beigefügt sind; Gebühr] a) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für die Verlängerung ein Antrag einzureichen ist, der einige oder alle der folgenden Angaben enthält: i) die Angabe, dass um Verlängerung ersucht wird; ii) den Namen und die Anschrift des Inhabers; iii) die Eintragungsnummer der betreffenden Eintragung; iv) nach Wahl der Vertragspartei das Anmeldedatum der Anmeldung, die zu der betreffenden Eintragung führte, oder das Datum, an dem die betreffende Eintragung erfolgte; v) den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Inhaber einen Vertreter bestellt hat; vi) die Zustellungsanschrift des Inhabers, falls vorhanden; vii) lässt die Vertragspartei die Verlängerung einer Eintragung lediglich für einige der Waren und/oder Dienstleistungen zu, die im Markenregister eingetragen sind, und wird diese Verlängerung beantragt, die Bezeichnung der eingetragenen Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die Verlängerung beantragt wird, oder die Bezeichnung der Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die Verlängerung nicht beantragt wird, zusammengefasst in Gruppen nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation, wobei jeder Gruppe die Nummer der Klasse dieser Klassifikation vorangestellt wird, zu welcher die jeweilige Gruppe von Waren und Dienstleistungen gehört, und angeordnet in der Reihenfolge der Klassen der genannten Klassifikation; viii) lässt eine Vertragspartei zu, dass der Antrag auf Verlängerung von einer anderen Person als dem Inhaber oder seinem Vertreter eingereicht wird, und wird der Antrag von dieser Person eingereicht, den Namen und die Anschrift dieser Person. b) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für den Antrag auf Verlängerung eine Gebühr an das Amt entrichtet wird. Wurde die Gebühr für die Laufzeit der ersten Eintragung oder einer Verlängerung entrichtet, so darf für die Aufrechterhaltung der Eintragung in Bezug auf den betreffenden Zeitraum eine weitere Zahlung nicht verlangt werden. Gebühren im Zusammenhang mit der Vorlage einer Benutzungserklärung und/oder einem Benutzungsnachweis werden für die Zwecke dieses Buchstabens nicht als zur Aufrechterhaltung der Eintragung erforderliche Zahlungen betrachtet und bleiben von diesem Buchstaben unberührt. c) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass innerhalb einer nach ihrem Recht festgesetzten Frist, vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Mindestfristen, der Antrag auf Verlängerung bei dem Amt eingereicht und die unter Bst. b genannte Gebühr an das Amt entrichtet wird. 2) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass in Bezug auf den Antrag auf Verlängerung andere als die in Abs. 1 und Art. 8 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf Folgendes nicht verlangt werden: i) eine Darstellung oder sonstige Bezeichnung der Marke; ii) die Vorlage eines Nachweises, dass die Marke in einem anderen Markenregister eingetragen ist oder dass ihre Eintragung in einem anderen Markenregister verlängert worden ist; iii) die Vorlage einer Erklärung und/oder eines Nachweises über die Benutzung der Marke. 3) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt während der Prüfung des Antrags auf Verlängerung Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben oder Bestandteilen hat, die in dem Antrag auf Verlängerung enthalten sind. 4) [Ausschluss der Sachprüfung] Die Ämter der Vertragsparteien dürfen zum Zweck einer Verlängerung die Eintragung nicht dem Grunde nach prüfen. 5) [Laufzeit] Die Laufzeit der ersten Eintragung und die Laufzeit jeder Verlängerung betragen zehn Jahre.
Art. 13 Laufzeit und Verlängerung der Eintragung
1) [Angaben oder Bestandteile, die im Antrag auf Verlängerung enthalten oder diesem beigefügt sind; Gebühr] a) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für die Verlängerung ein Antrag einzureichen ist, der einige oder alle der folgenden Angaben enthält: i) die Angabe, dass um Verlängerung ersucht wird; ii) den Namen und die Anschrift des Inhabers; iii) die Eintragungsnummer der betreffenden Eintragung; iv) nach Wahl der Vertragspartei das Anmeldedatum der Anmeldung, die zu der betreffenden Eintragung führte, oder das Datum, an dem die betreffende Eintragung erfolgte; v) den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Inhaber einen Vertreter bestellt hat; vi) die Zustellungsanschrift des Inhabers, falls vorhanden; vii) lässt die Vertragspartei die Verlängerung einer Eintragung lediglich für einige der Waren und/oder Dienstleistungen zu, die im Markenregister eingetragen sind, und wird diese Verlängerung beantragt, die Bezeichnung der eingetragenen Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die Verlängerung beantragt wird, oder die Bezeichnung der Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die Verlängerung nicht beantragt wird, zusammengefasst in Gruppen nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation, wobei jeder Gruppe die Nummer der Klasse dieser Klassifikation vorangestellt wird, zu welcher die jeweilige Gruppe von Waren und Dienstleistungen gehört, und angeordnet in der Reihenfolge der Klassen der genannten Klassifikation; viii) lässt eine Vertragspartei zu, dass der Antrag auf Verlängerung von einer anderen Person als dem Inhaber oder seinem Vertreter eingereicht wird, und wird der Antrag von dieser Person eingereicht, den Namen und die Anschrift dieser Person. b) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für den Antrag auf Verlängerung eine Gebühr an das Amt entrichtet wird. Wurde die Gebühr für die Laufzeit der ersten Eintragung oder einer Verlängerung entrichtet, so darf für die Aufrechterhaltung der Eintragung in Bezug auf den betreffenden Zeitraum eine weitere Zahlung nicht verlangt werden. Gebühren im Zusammenhang mit der Vorlage einer Benutzungserklärung und/oder einem Benutzungsnachweis werden für die Zwecke dieses Buchstabens nicht als zur Aufrechterhaltung der Eintragung erforderliche Zahlungen betrachtet und bleiben von diesem Buchstaben unberührt. c) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass innerhalb einer nach ihrem Recht festgesetzten Frist, vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Mindestfristen, der Antrag auf Verlängerung bei dem Amt eingereicht und die unter Bst. b genannte Gebühr an das Amt entrichtet wird. 2) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass in Bezug auf den Antrag auf Verlängerung andere als die in Abs. 1 und Art. 8 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf Folgendes nicht verlangt werden: i) eine Darstellung oder sonstige Bezeichnung der Marke; ii) die Vorlage eines Nachweises, dass die Marke in einem anderen Markenregister eingetragen ist oder dass ihre Eintragung in einem anderen Markenregister verlängert worden ist; iii) die Vorlage einer Erklärung und/oder eines Nachweises über die Benutzung der Marke. 3) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt während der Prüfung des Antrags auf Verlängerung Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben oder Bestandteilen hat, die in dem Antrag auf Verlängerung enthalten sind. 4) [Ausschluss der Sachprüfung] Die Ämter der Vertragsparteien dürfen zum Zweck einer Verlängerung die Eintragung nicht dem Grunde nach prüfen. 5) [Laufzeit] Die Laufzeit der ersten Eintragung und die Laufzeit jeder Verlängerung betragen zehn Jahre.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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