Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 2006 [mit Ausführungsordnung]
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 14 Rechtsbehelfe bei Fristversäumnis
1) [Rechtsbehelfe vor Fristablauf] Eine Vertragspartei kann die Verlängerung einer Frist für eine Handlung in einem Verfahren vor dem Amt in Bezug auf eine Anmeldung oder Eintragung gewähren, wenn ein diesbezüglicher Antrag vor Fristablauf bei dem Amt eingereicht wird. 2) [Rechtsbehelfe nach Fristablauf] Hat ein Anmelder, Inhaber oder eine andere beteiligte Person eine Frist ("die betreffende Frist") für eine Handlung in einem Verfahren vor dem Amt einer Vertragspartei in Bezug auf eine Anmeldung oder Eintragung versäumt, so sorgt die Vertragspartei für einen oder mehrere der folgenden Rechtsbehelfe, entsprechend den Erfordernissen der Ausführungsordnung, falls bei dem Amt ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird: i) Verlängerung der betreffenden Frist um den in der Ausführungsordnung festgesetzten Zeitraum; ii) Fortsetzung des Verfahrens in Bezug auf die Anmeldung oder Eintragung; iii) Wiedereinsetzung des Anmelders, Inhabers oder der anderen beteiligten Person in die Rechte in Bezug auf die Anmeldung oder Eintragung, falls das Amt feststellt, dass das Versäumnis der betreffenden Frist trotz Einhaltung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt erfolgte oder dass, je nach Wahl der Vertragspartei, das Versäumnis unbeabsichtigt war. 3) [Ausnahmen] Die Vertragsparteien sind nicht gehalten, in Bezug auf die Ausnahmen gemäss der Ausführungsordnung Rechtsbehelfe nach Abs. 2 vorzusehen. 4) [Gebühren] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für die Rechtsbehelfe nach den Abs. 1 und 2 eine Gebühr entrichtet wird. 5) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass in Bezug auf die Rechtsbehelfe nach Abs. 2 andere als die in diesem Artikel und in Art. 8 bezeichneten Erfordernisse erfüllt werden.
Art. 14 Rechtsbehelfe bei Fristversäumnis
1) [Rechtsbehelfe vor Fristablauf] Eine Vertragspartei kann die Verlängerung einer Frist für eine Handlung in einem Verfahren vor dem Amt in Bezug auf eine Anmeldung oder Eintragung gewähren, wenn ein diesbezüglicher Antrag vor Fristablauf bei dem Amt eingereicht wird. 2) [Rechtsbehelfe nach Fristablauf] Hat ein Anmelder, Inhaber oder eine andere beteiligte Person eine Frist ("die betreffende Frist") für eine Handlung in einem Verfahren vor dem Amt einer Vertragspartei in Bezug auf eine Anmeldung oder Eintragung versäumt, so sorgt die Vertragspartei für einen oder mehrere der folgenden Rechtsbehelfe, entsprechend den Erfordernissen der Ausführungsordnung, falls bei dem Amt ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird: i) Verlängerung der betreffenden Frist um den in der Ausführungsordnung festgesetzten Zeitraum; ii) Fortsetzung des Verfahrens in Bezug auf die Anmeldung oder Eintragung; iii) Wiedereinsetzung des Anmelders, Inhabers oder der anderen beteiligten Person in die Rechte in Bezug auf die Anmeldung oder Eintragung, falls das Amt feststellt, dass das Versäumnis der betreffenden Frist trotz Einhaltung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt erfolgte oder dass, je nach Wahl der Vertragspartei, das Versäumnis unbeabsichtigt war. 3) [Ausnahmen] Die Vertragsparteien sind nicht gehalten, in Bezug auf die Ausnahmen gemäss der Ausführungsordnung Rechtsbehelfe nach Abs. 2 vorzusehen. 4) [Gebühren] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für die Rechtsbehelfe nach den Abs. 1 und 2 eine Gebühr entrichtet wird. 5) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass in Bezug auf die Rechtsbehelfe nach Abs. 2 andere als die in diesem Artikel und in Art. 8 bezeichneten Erfordernisse erfüllt werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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