Propose a change

Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 2006 [mit Ausführungsordnung]

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 17 Antrag auf Eintragung einer Lizenz

1) [Erfordernisse betreffend den Antrag auf Eintragung] Soweit das Recht einer Vertragspartei die Eintragung einer Lizenz bei ihrem Amt vorsieht, kann die Vertragspartei verlangen, dass der Antrag auf Eintragung i) in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Ausführungsordnung gestellt wird; ii) von den seiner Stützung dienenden Dokumenten gemäss der Ausführungsordnung begleitet wird. 2) [Gebühr] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für die Eintragung einer Lizenz eine Gebühr an das Amt entrichtet wird. 3) [Einzige Anmeldung für mehrere Eintragungen] Ein einziger Antrag reicht auch dann aus, wenn die Lizenz mehr als eine Eintragung betrifft, sofern die Eintragungsnummern aller betroffenen Eintragungen im Antrag aufgeführt werden, der Inhaber und der Lizenznehmer für alle Eintragungen die gleichen sind und der Antrag gemäss der Ausführungsordnung in Bezug auf alle Eintragungen den Umfang der Lizenz angibt. 4) [Ausschluss anderer Erfordernisse] a) Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass in Bezug auf die Eintragung einer Lizenz bei ihrem Amt andere als die in den Abs. 1 bis 3 und in Art. 8 bezeichneten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf Folgendes nicht verlangt werden: i) die Vorlage der Eintragungsurkunde der Marke, die Gegenstand der Lizenz ist; ii) die Vorlage des Lizenzvertrags oder einer Übersetzung des Lizenzvertrags; iii) die Angabe der finanziellen Vertragsbedingungen der Lizenz. b) Bst. a gilt unbeschadet der Verpflichtungen entsprechend dem Recht einer Vertragspartei zur Offenlegung von Informationen zu anderen Zwecken als zur Eintragung der Lizenz im Markenregister. 5) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben hat, die im Antrag oder in Dokumenten, die in der Ausführungsordnung bezeichnet werden, enthalten sind. 6) [Anträge zu Anmeldungen] Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäss für Anträge auf Eintragung einer Lizenz für eine Anmeldung, soweit die Eintragung im Recht einer Vertragspartei vorgesehen ist.

Your change, as a redline

Art. 17 Antrag auf Eintragung einer Lizenz

1) [Erfordernisse betreffend den Antrag auf Eintragung] Soweit das Recht einer Vertragspartei die Eintragung einer Lizenz bei ihrem Amt vorsieht, kann die Vertragspartei verlangen, dass der Antrag auf Eintragung i) in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Ausführungsordnung gestellt wird; ii) von den seiner Stützung dienenden Dokumenten gemäss der Ausführungsordnung begleitet wird. 2) [Gebühr] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für die Eintragung einer Lizenz eine Gebühr an das Amt entrichtet wird. 3) [Einzige Anmeldung für mehrere Eintragungen] Ein einziger Antrag reicht auch dann aus, wenn die Lizenz mehr als eine Eintragung betrifft, sofern die Eintragungsnummern aller betroffenen Eintragungen im Antrag aufgeführt werden, der Inhaber und der Lizenznehmer für alle Eintragungen die gleichen sind und der Antrag gemäss der Ausführungsordnung in Bezug auf alle Eintragungen den Umfang der Lizenz angibt. 4) [Ausschluss anderer Erfordernisse] a) Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass in Bezug auf die Eintragung einer Lizenz bei ihrem Amt andere als die in den Abs. 1 bis 3 und in Art. 8 bezeichneten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf Folgendes nicht verlangt werden: i) die Vorlage der Eintragungsurkunde der Marke, die Gegenstand der Lizenz ist; ii) die Vorlage des Lizenzvertrags oder einer Übersetzung des Lizenzvertrags; iii) die Angabe der finanziellen Vertragsbedingungen der Lizenz. b) Bst. a gilt unbeschadet der Verpflichtungen entsprechend dem Recht einer Vertragspartei zur Offenlegung von Informationen zu anderen Zwecken als zur Eintragung der Lizenz im Markenregister. 5) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben hat, die im Antrag oder in Dokumenten, die in der Ausführungsordnung bezeichnet werden, enthalten sind. 6) [Anträge zu Anmeldungen] Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäss für Anträge auf Eintragung einer Lizenz für eine Anmeldung, soweit die Eintragung im Recht einer Vertragspartei vorgesehen ist.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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