Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 2006 [mit Ausführungsordnung]
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Change 1
Art. 26 Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden
1) [Voraussetzungen] Folgende Rechtsträger können den Vertrag unterzeichnen und vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 und des Art. 28 Abs. 1 und 3 Vertragspartei werden: i) jeder Mitgliedstaat der Organisation, für den Marken bei dessen eigenem Amt eingetragen werden können; ii) jede zwischenstaatliche Organisation, die ein Amt unterhält, in dem Marken mit Wirkung für das Gebiet, auf das der Gründungsvertrag der zwischenstaatlichen Organisation Anwendung findet, eingetragen werden können, sei es in allen Mitgliedstaaten oder in denjenigen Mitgliedstaaten, die zu diesem Zweck in der entsprechenden Anmeldung genannt worden sind, sofern alle Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Organisation Mitglieder der Organisation sind; iii) jeder Mitgliedstaat der Organisation, für den Marken nur über das Amt eines anderen bezeichneten Staates, der Mitglied der Organisation ist, eingetragen werden können; iv) jeder Mitgliedstaat der Organisation, für den Marken nur über das von einer zwischenstaatlichen Organisation unterhaltene Amt, deren Mitglied dieser Staat ist, eingetragen werden können; v) jeder Mitgliedstaat der Organisation, für den Marken nur über ein gemeinsames Amt einer Gruppe von Staaten, die Mitglieder der Organisation sind, eingetragen werden können. 2) [Ratifikation oder Beitritt] Jeder in Abs. 1 genannte Rechtsträger kann i) eine Ratifikationsurkunde hinterlegen, sofern er diesen Vertrag unterzeichnet hat, ii) eine Beitrittsurkunde hinterlegen, sofern er diesen Vertrag nicht unterzeichnet hat. 3) [Tag des Wirksamwerdens der Hinterlegung] Der Tag des Wirksamwerdens einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ist i) bei einem in Abs. 1 Ziff. i genannten Staat der Tag, an dem die Urkunde des Staates hinterlegt wird; ii) bei einer zwischenstaatlichen Organisation der Tag, an dem die Urkunde dieser zwischenstaatlichen Organisation hinterlegt wird; iii) bei einem in Abs. 1 Ziff. iii genannten Staat der Tag, an dem folgende Bedingung erfüllt ist: die Urkunde dieses Staates und die Urkunde des anderen bezeichneten Staates sind hinterlegt; iv) bei einem in Abs. 1 Ziff. iv genannten Staat der nach Ziff. ii geltende Tag; v) bei einem Mitgliedstaat einer in Abs. 1 Ziff. v genannten Gruppe von Staaten der Tag, an dem die Urkunden sämtlicher Mitglieder der Gruppe hinterlegt sind.
Art. 26 Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden
1) [Voraussetzungen] Folgende Rechtsträger können den Vertrag unterzeichnen und vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 und des Art. 28 Abs. 1 und 3 Vertragspartei werden: i) jeder Mitgliedstaat der Organisation, für den Marken bei dessen eigenem Amt eingetragen werden können; ii) jede zwischenstaatliche Organisation, die ein Amt unterhält, in dem Marken mit Wirkung für das Gebiet, auf das der Gründungsvertrag der zwischenstaatlichen Organisation Anwendung findet, eingetragen werden können, sei es in allen Mitgliedstaaten oder in denjenigen Mitgliedstaaten, die zu diesem Zweck in der entsprechenden Anmeldung genannt worden sind, sofern alle Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Organisation Mitglieder der Organisation sind; iii) jeder Mitgliedstaat der Organisation, für den Marken nur über das Amt eines anderen bezeichneten Staates, der Mitglied der Organisation ist, eingetragen werden können; iv) jeder Mitgliedstaat der Organisation, für den Marken nur über das von einer zwischenstaatlichen Organisation unterhaltene Amt, deren Mitglied dieser Staat ist, eingetragen werden können; v) jeder Mitgliedstaat der Organisation, für den Marken nur über ein gemeinsames Amt einer Gruppe von Staaten, die Mitglieder der Organisation sind, eingetragen werden können. 2) [Ratifikation oder Beitritt] Jeder in Abs. 1 genannte Rechtsträger kann i) eine Ratifikationsurkunde hinterlegen, sofern er diesen Vertrag unterzeichnet hat, ii) eine Beitrittsurkunde hinterlegen, sofern er diesen Vertrag nicht unterzeichnet hat. 3) [Tag des Wirksamwerdens der Hinterlegung] Der Tag des Wirksamwerdens einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ist i) bei einem in Abs. 1 Ziff. i genannten Staat der Tag, an dem die Urkunde des Staates hinterlegt wird; ii) bei einer zwischenstaatlichen Organisation der Tag, an dem die Urkunde dieser zwischenstaatlichen Organisation hinterlegt wird; iii) bei einem in Abs. 1 Ziff. iii genannten Staat der Tag, an dem folgende Bedingung erfüllt ist: die Urkunde dieses Staates und die Urkunde des anderen bezeichneten Staates sind hinterlegt; iv) bei einem in Abs. 1 Ziff. iv genannten Staat der nach Ziff. ii geltende Tag; v) bei einem Mitgliedstaat einer in Abs. 1 Ziff. v genannten Gruppe von Staaten der Tag, an dem die Urkunden sämtlicher Mitglieder der Gruppe hinterlegt sind.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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