Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 2006 [mit Ausführungsordnung]
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 29 Vorbehalte
1) [Besondere Arten von Marken] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann durch einen Vorbehalt erklären, dass ungeachtet des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a die Bestimmungen der Art. 3 Abs. 1, 5, 7, 8 Abs. 5, 11 und 13 nicht auf verbundene Marken, Defensivmarken oder abgeleitete Marken Anwendung finden. In dem Vorbehalt sind die vorbezeichneten Bestimmungen anzugeben, auf die sich der Vorbehalt bezieht. 2) [Eintragung mehrerer Klassen] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, deren Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Annahme dieses Vertrags die Eintragung mehrerer Klassen für Waren und die Eintragung mehrerer Klassen für Dienstleistungen vorsieht, kann beim Beitritt zu diesem Vertrag in einem Vorbehalt erklären, dass die Bestimmungen von Art. 6 nicht anwendbar sind. 3) [Materielle Prüfung anlässlich der Verlängerung] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann in einem Vorbehalt erklären, dass ungeachtet des Art. 13 Abs. 4 das Amt anlässlich der ersten Verlängerung einer Eintragung, die sich auf Dienstleistungen erstreckt, diese Eintragung dem Grunde nach prüfen kann, sofern sich die Prüfung auf die Beseitigung von Mehrfacheintragungen beschränkt, denen Anmeldungen zugrunde liegen, die innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Rechts des Staates oder der zwischenstaatlichen Organisation eingereicht wurden, mit dem vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags die Möglichkeit der Eintragung von Dienstleistungsmarken eingeführt wurde. 4) [Gewisse Rechte des Lizenznehmers] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann in einem Vorbehalt erklären, dass er oder sie ungeachtet des Art. 19 Abs. 2 die Eintragung einer Lizenz zur Vorbedingung für das dem Lizenznehmer nach dem Recht des Staates oder der internationalen Organisation zustehende Recht macht, sich einem vom Inhaber eingeleiteten Verletzungsverfahren anzuschliessen oder über ein solches Verfahren eine Entschädigung wegen der Verletzung der Marke, die Gegenstand der Lizenz ist, zu erhalten. 5) [Modalitäten] Vorbehalte nach Abs. 1, 2, 3 oder 4 sind von dem Staat oder der zwischenstaatlichen Organisation, der oder die den Vorbehalt erklärt, in einer der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag beigefügten Erklärung abzugeben. 6) [Rücknahme] Vorbehalte nach Abs. 1, 2, 3 oder 4 können jederzeit zurückgenommen werden. 7) [Ausschluss anderer Vorbehalte] Andere als die in den Abs. 1, 2, 3 und 4 gestatteten Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.
Art. 29 Vorbehalte
1) [Besondere Arten von Marken] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann durch einen Vorbehalt erklären, dass ungeachtet des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a die Bestimmungen der Art. 3 Abs. 1, 5, 7, 8 Abs. 5, 11 und 13 nicht auf verbundene Marken, Defensivmarken oder abgeleitete Marken Anwendung finden. In dem Vorbehalt sind die vorbezeichneten Bestimmungen anzugeben, auf die sich der Vorbehalt bezieht. 2) [Eintragung mehrerer Klassen] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, deren Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Annahme dieses Vertrags die Eintragung mehrerer Klassen für Waren und die Eintragung mehrerer Klassen für Dienstleistungen vorsieht, kann beim Beitritt zu diesem Vertrag in einem Vorbehalt erklären, dass die Bestimmungen von Art. 6 nicht anwendbar sind. 3) [Materielle Prüfung anlässlich der Verlängerung] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann in einem Vorbehalt erklären, dass ungeachtet des Art. 13 Abs. 4 das Amt anlässlich der ersten Verlängerung einer Eintragung, die sich auf Dienstleistungen erstreckt, diese Eintragung dem Grunde nach prüfen kann, sofern sich die Prüfung auf die Beseitigung von Mehrfacheintragungen beschränkt, denen Anmeldungen zugrunde liegen, die innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Rechts des Staates oder der zwischenstaatlichen Organisation eingereicht wurden, mit dem vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags die Möglichkeit der Eintragung von Dienstleistungsmarken eingeführt wurde. 4) [Gewisse Rechte des Lizenznehmers] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann in einem Vorbehalt erklären, dass er oder sie ungeachtet des Art. 19 Abs. 2 die Eintragung einer Lizenz zur Vorbedingung für das dem Lizenznehmer nach dem Recht des Staates oder der internationalen Organisation zustehende Recht macht, sich einem vom Inhaber eingeleiteten Verletzungsverfahren anzuschliessen oder über ein solches Verfahren eine Entschädigung wegen der Verletzung der Marke, die Gegenstand der Lizenz ist, zu erhalten. 5) [Modalitäten] Vorbehalte nach Abs. 1, 2, 3 oder 4 sind von dem Staat oder der zwischenstaatlichen Organisation, der oder die den Vorbehalt erklärt, in einer der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag beigefügten Erklärung abzugeben. 6) [Rücknahme] Vorbehalte nach Abs. 1, 2, 3 oder 4 können jederzeit zurückgenommen werden. 7) [Ausschluss anderer Vorbehalte] Andere als die in den Abs. 1, 2, 3 und 4 gestatteten Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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