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Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 2006 [mit Ausführungsordnung]

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 4 Vertretung; Zustellungsanschrift

1) [Zugelassene Vertreter] a) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass eine als Vertreter für ein Verfahren vor dem Amt bestellte Person i) entsprechend dem anwendbaren Recht vor dem Amt betreffend Anmeldungen und Eintragungen handeln darf und, soweit anwendbar, vor dem Amt zugelassen ist; ii) als Zustellungsanschrift eine Anschrift in einem von der Vertragspartei angeordneten Gebiet angibt. b) Handlungen hinsichtlich eines Verfahrens vor dem Amt durch oder betreffend den Vertreter, der die von der Vertragspartei nach Bst. a angewandten Erfordernisse erfüllt, haben die Wirkung einer Handlung des oder betreffend den Anmelder, Inhaber oder einer anderen beteiligten Person, die den Vertreter bestellt hat. 2) [Vertretungszwang; Zustellungsanschrift] a) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Anmelder, Inhaber oder andere beteiligte Personen, die in ihrem Gebiet weder einen Wohnsitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung haben, für Verfahren vor dem Amt einen Vertreter bestellen. b) Soweit sie nicht die Vertretung nach Bst. a verlangt, kann jede Vertragspartei verlangen, dass für Verfahren vor dem Amt Anmelder, Inhaber oder andere beteiligte Personen, die in ihrem Gebiet weder einen Wohnsitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung haben, eine Zustellungsanschrift in dem Gebiet haben. 3) [Vollmacht] a) Gestattet oder verlangt eine Vertragspartei, dass ein Anmelder, ein Inhaber oder eine andere beteiligte Person vor dem Amt durch einen Vertreter vertreten ist, so kann sie die Bestellung des Vertreters in einer gesonderten Mitteilung (im Folgenden als "Vollmacht" bezeichnet) verlangen, die, je nach Fall, den Namen des Anmelders, des Inhabers oder der anderen Person enthält. b) Die Vollmacht kann sich auf eine oder mehrere in der Vollmacht bezeichnete Anmeldungen und/oder Eintragungen oder, vorbehaltlich der von der bestellenden Person angegebenen Ausnahmen, auf alle bestehenden oder zukünftigen Anmeldungen und/oder Eintragungen jener Person beziehen. c) In der Vollmacht können die Befugnisse des Vertreters auf bestimmte Handlungen beschränkt werden. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass eine Vollmacht, derzufolge der Vertreter berechtigt ist, eine Anmeldung zurückzunehmen oder auf eine Eintragung zu verzichten, eine ausdrückliche diesbezügliche Angabe enthält. d) Wird dem Amt eine Mitteilung von einer Person vorgelegt, die sich in der Mitteilung als Vertreter bezeichnet, ohne dass das Amt im Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung im Besitz der erforderlichen Vollmacht ist, so kann die Vertragspartei verlangen, dass die Vollmacht bei dem Amt innerhalb der von der Vertragspartei festgesetzten Frist, vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Mindestfrist, nachgereicht wird. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass die Mitteilung der genannten Person ohne Wirkung bleibt, wenn die Vollmacht nicht innerhalb der von der Vertragspartei festgesetzten Frist nachgereicht worden ist. 4) [Bezugnahme auf die Vollmacht] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass jede Mitteilung eines Vertreters an das Amt für die Zwecke eines Verfahrens vor dem Amt auf die Vollmacht Bezug nimmt, auf deren Grundlage der Vertreter tätig wird. 5) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass für die in den Abs. 3 und 4 und in Art. 8 geregelten Angelegenheiten andere als die dort genannten Erfordernisse erfüllt werden. 6) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben in einer der in den Abs. 3 und 4 bezeichneten Mitteilungen hat.

Your change, as a redline

Art. 4 Vertretung; Zustellungsanschrift

1) [Zugelassene Vertreter] a) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass eine als Vertreter für ein Verfahren vor dem Amt bestellte Person i) entsprechend dem anwendbaren Recht vor dem Amt betreffend Anmeldungen und Eintragungen handeln darf und, soweit anwendbar, vor dem Amt zugelassen ist; ii) als Zustellungsanschrift eine Anschrift in einem von der Vertragspartei angeordneten Gebiet angibt. b) Handlungen hinsichtlich eines Verfahrens vor dem Amt durch oder betreffend den Vertreter, der die von der Vertragspartei nach Bst. a angewandten Erfordernisse erfüllt, haben die Wirkung einer Handlung des oder betreffend den Anmelder, Inhaber oder einer anderen beteiligten Person, die den Vertreter bestellt hat. 2) [Vertretungszwang; Zustellungsanschrift] a) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Anmelder, Inhaber oder andere beteiligte Personen, die in ihrem Gebiet weder einen Wohnsitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung haben, für Verfahren vor dem Amt einen Vertreter bestellen. b) Soweit sie nicht die Vertretung nach Bst. a verlangt, kann jede Vertragspartei verlangen, dass für Verfahren vor dem Amt Anmelder, Inhaber oder andere beteiligte Personen, die in ihrem Gebiet weder einen Wohnsitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung haben, eine Zustellungsanschrift in dem Gebiet haben. 3) [Vollmacht] a) Gestattet oder verlangt eine Vertragspartei, dass ein Anmelder, ein Inhaber oder eine andere beteiligte Person vor dem Amt durch einen Vertreter vertreten ist, so kann sie die Bestellung des Vertreters in einer gesonderten Mitteilung (im Folgenden als "Vollmacht" bezeichnet) verlangen, die, je nach Fall, den Namen des Anmelders, des Inhabers oder der anderen Person enthält. b) Die Vollmacht kann sich auf eine oder mehrere in der Vollmacht bezeichnete Anmeldungen und/oder Eintragungen oder, vorbehaltlich der von der bestellenden Person angegebenen Ausnahmen, auf alle bestehenden oder zukünftigen Anmeldungen und/oder Eintragungen jener Person beziehen. c) In der Vollmacht können die Befugnisse des Vertreters auf bestimmte Handlungen beschränkt werden. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass eine Vollmacht, derzufolge der Vertreter berechtigt ist, eine Anmeldung zurückzunehmen oder auf eine Eintragung zu verzichten, eine ausdrückliche diesbezügliche Angabe enthält. d) Wird dem Amt eine Mitteilung von einer Person vorgelegt, die sich in der Mitteilung als Vertreter bezeichnet, ohne dass das Amt im Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung im Besitz der erforderlichen Vollmacht ist, so kann die Vertragspartei verlangen, dass die Vollmacht bei dem Amt innerhalb der von der Vertragspartei festgesetzten Frist, vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Mindestfrist, nachgereicht wird. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass die Mitteilung der genannten Person ohne Wirkung bleibt, wenn die Vollmacht nicht innerhalb der von der Vertragspartei festgesetzten Frist nachgereicht worden ist. 4) [Bezugnahme auf die Vollmacht] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass jede Mitteilung eines Vertreters an das Amt für die Zwecke eines Verfahrens vor dem Amt auf die Vollmacht Bezug nimmt, auf deren Grundlage der Vertreter tätig wird. 5) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass für die in den Abs. 3 und 4 und in Art. 8 geregelten Angelegenheiten andere als die dort genannten Erfordernisse erfüllt werden. 6) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben in einer der in den Abs. 3 und 4 bezeichneten Mitteilungen hat.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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