Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 2006 [mit Ausführungsordnung]
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 5 Anmeldedatum
1) [Zulässige Erfordernisse] a) Vorbehaltlich des Bst. b und des Abs. 2 weist eine Vertragspartei einer Anmeldung als Anmeldedatum das Datum zu, an dem folgende Angaben und Bestandteile in der nach Art. 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Sprache bei dem Amt eingegangen sind: i) eine ausdrückliche oder stillschweigende Angabe, dass um Eintragung einer Marke ersucht wird; ii) Angaben, aufgrund deren die Identität des Anmelders festgestellt werden kann; iii) Angaben, die es dem Amt erlauben, mit dem Anmelder oder gegebenenfalls seinem Vertreter in Verbindung zu treten; iv) eine ausreichend deutliche Darstellung der Marke, um deren Eintragung ersucht wird; v) die Liste der Waren und/oder Dienstleistungen, für die um Eintragung ersucht wird; vi) findet Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. xvi oder Bst. b Anwendung, die nach dem Recht der Vertragspartei in Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. xvi bezeichnete Erklärung oder die in Art. 3 Abs. 1 Bst. b bezeichnete Erklärung und die dort bezeichneten Nachweise. b) Jede Vertragspartei kann der Anmeldung als Anmeldedatum das Datum zuweisen, an dem nicht alle, sondern nur bestimmte der unter Bst. a genannten Angaben und Bestandteile bei dem Amt eingegangen sind, oder an dem sie in einer anderen als der nach Art. 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Sprache eingegangen sind. 2) [Weitere zulässige Erfordernisse] a) Eine Vertragspartei kann bestimmen, dass ein Anmeldedatum erst zugewiesen wird, wenn die erforderlichen Gebühren entrichtet sind. b) Eine Vertragspartei darf das unter Bst. a genannte Erfordernis nur dann anwenden, wenn sie es bereits zu dem Zeitpunkt angewendet hat, in dem sie Vertragspartei dieses Vertrags wurde. 3) [Berichtigungen und Fristen] Die Modalitäten und Fristen für Berichtigungen nach den Abs. 1 und 2 sind in der Ausführungsordnung festgelegt. 4) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass für das Anmeldedatum andere als die in den Abs. 1 und 2 genannten Erfordernisse erfüllt werden.
Art. 5 Anmeldedatum
1) [Zulässige Erfordernisse] a) Vorbehaltlich des Bst. b und des Abs. 2 weist eine Vertragspartei einer Anmeldung als Anmeldedatum das Datum zu, an dem folgende Angaben und Bestandteile in der nach Art. 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Sprache bei dem Amt eingegangen sind: i) eine ausdrückliche oder stillschweigende Angabe, dass um Eintragung einer Marke ersucht wird; ii) Angaben, aufgrund deren die Identität des Anmelders festgestellt werden kann; iii) Angaben, die es dem Amt erlauben, mit dem Anmelder oder gegebenenfalls seinem Vertreter in Verbindung zu treten; iv) eine ausreichend deutliche Darstellung der Marke, um deren Eintragung ersucht wird; v) die Liste der Waren und/oder Dienstleistungen, für die um Eintragung ersucht wird; vi) findet Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. xvi oder Bst. b Anwendung, die nach dem Recht der Vertragspartei in Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. xvi bezeichnete Erklärung oder die in Art. 3 Abs. 1 Bst. b bezeichnete Erklärung und die dort bezeichneten Nachweise. b) Jede Vertragspartei kann der Anmeldung als Anmeldedatum das Datum zuweisen, an dem nicht alle, sondern nur bestimmte der unter Bst. a genannten Angaben und Bestandteile bei dem Amt eingegangen sind, oder an dem sie in einer anderen als der nach Art. 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Sprache eingegangen sind. 2) [Weitere zulässige Erfordernisse] a) Eine Vertragspartei kann bestimmen, dass ein Anmeldedatum erst zugewiesen wird, wenn die erforderlichen Gebühren entrichtet sind. b) Eine Vertragspartei darf das unter Bst. a genannte Erfordernis nur dann anwenden, wenn sie es bereits zu dem Zeitpunkt angewendet hat, in dem sie Vertragspartei dieses Vertrags wurde. 3) [Berichtigungen und Fristen] Die Modalitäten und Fristen für Berichtigungen nach den Abs. 1 und 2 sind in der Ausführungsordnung festgelegt. 4) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass für das Anmeldedatum andere als die in den Abs. 1 und 2 genannten Erfordernisse erfüllt werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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