Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 2006 [mit Ausführungsordnung]
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Change 1
Art. 8 Mitteilungen
1) [Art der Übermittlung und Form von Mitteilungen] Jede Vertragspartei kann die Art der Übermittlung von Mitteilungen frei auswählen und entscheiden, ob sie Mitteilungen auf Papier, in elektronischer Form oder andere Formen der Mitteilungen akzeptiert. 2) [Sprache der Mitteilungen] a) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Mitteilungen in einer vom Amt zugelassenen Sprache erfolgen. Sofern das Amt mehr als eine Sprache zulässt, kann vom Anmelder, Inhaber oder von anderen beteiligten Personen verlangt werden, sich gegenüber dem Amt an etwaige andere geltende sprachliche Erfordernisse zu halten, sofern keine Angaben oder Bestandteile der Mitteilung in mehr als einer Sprache verlangt werden. b) Die Vertragsparteien dürfen die Bestätigung, notarielle Beglaubigung, Echtheitsbescheinigung, Legalisation oder andere Beurkundung von Übersetzungen einer Mitteilung nur verlangen, soweit dieser Vertrag es vorsieht. c) Verlangt das Amt nicht die Mitteilung in einer vor dem Amt zugelassenen Sprache, so kann es verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist eine Übersetzung dieser Mitteilung durch einen amtlichen Übersetzer oder einen Vertreter in eine vor dem Amt zugelassene Sprache vorgelegt wird. 3) [Unterschrift bei Mitteilungen auf Papier] a) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Mitteilungen auf Papier vom Anmelder, Inhaber oder von anderen beteiligten Personen unterschrieben werden. Verlangt eine Vertragspartei die Unterschrift auf einer Mitteilung auf Papier, so lässt sie alle Unterschriften zu, welche die Erfordernisse der Ausführungsordnung erfüllen. b) Die Vertragsparteien dürfen die Bestätigung, notarielle Beglaubigung, Echtheitsbescheinigung, Legalisation oder andere Beurkundung einer Unterschrift nur verlangen, wenn entsprechend dem Recht der Vertragspartei die Unterschrift den Verzicht auf eine Eintragung betrifft. c) Unbeschadet des Bst. b kann eine Vertragspartei verlangen, dass dem Amt Nachweise eingereicht werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Echtheit einer Unterschrift auf einer Mitteilung auf Papier hat. 4) [Mitteilungen in elektronischer Form oder elektronisch übermittelte Mitteilungen] Gestattet eine Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen in elektronischer Form oder die elektronische Übermittlung von Mitteilungen, so kann sie verlangen, dass diese Mitteilungen die Erfordernisse der Ausführungsordnung erfüllen. 5) [Einreichung einer Mitteilung] Jede Vertragspartei akzeptiert die Einreichung einer Mitteilung, deren Inhalt einem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Muster eines internationalen Formblatts entspricht. 6) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass in Bezug auf die Abs. 1 bis 5 andere als die in diesem Artikel genannten Erfordernisse erfüllt werden müssen. 7) [Art der Mitteilungen an einen Vertreter] Dieser Artikel regelt nicht die Art der Mitteilung zwischen einem Anmelder, Inhaber oder einer anderen beteiligten Person und ihrem Vertreter.
Art. 8 Mitteilungen
1) [Art der Übermittlung und Form von Mitteilungen] Jede Vertragspartei kann die Art der Übermittlung von Mitteilungen frei auswählen und entscheiden, ob sie Mitteilungen auf Papier, in elektronischer Form oder andere Formen der Mitteilungen akzeptiert. 2) [Sprache der Mitteilungen] a) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Mitteilungen in einer vom Amt zugelassenen Sprache erfolgen. Sofern das Amt mehr als eine Sprache zulässt, kann vom Anmelder, Inhaber oder von anderen beteiligten Personen verlangt werden, sich gegenüber dem Amt an etwaige andere geltende sprachliche Erfordernisse zu halten, sofern keine Angaben oder Bestandteile der Mitteilung in mehr als einer Sprache verlangt werden. b) Die Vertragsparteien dürfen die Bestätigung, notarielle Beglaubigung, Echtheitsbescheinigung, Legalisation oder andere Beurkundung von Übersetzungen einer Mitteilung nur verlangen, soweit dieser Vertrag es vorsieht. c) Verlangt das Amt nicht die Mitteilung in einer vor dem Amt zugelassenen Sprache, so kann es verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist eine Übersetzung dieser Mitteilung durch einen amtlichen Übersetzer oder einen Vertreter in eine vor dem Amt zugelassene Sprache vorgelegt wird. 3) [Unterschrift bei Mitteilungen auf Papier] a) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Mitteilungen auf Papier vom Anmelder, Inhaber oder von anderen beteiligten Personen unterschrieben werden. Verlangt eine Vertragspartei die Unterschrift auf einer Mitteilung auf Papier, so lässt sie alle Unterschriften zu, welche die Erfordernisse der Ausführungsordnung erfüllen. b) Die Vertragsparteien dürfen die Bestätigung, notarielle Beglaubigung, Echtheitsbescheinigung, Legalisation oder andere Beurkundung einer Unterschrift nur verlangen, wenn entsprechend dem Recht der Vertragspartei die Unterschrift den Verzicht auf eine Eintragung betrifft. c) Unbeschadet des Bst. b kann eine Vertragspartei verlangen, dass dem Amt Nachweise eingereicht werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Echtheit einer Unterschrift auf einer Mitteilung auf Papier hat. 4) [Mitteilungen in elektronischer Form oder elektronisch übermittelte Mitteilungen] Gestattet eine Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen in elektronischer Form oder die elektronische Übermittlung von Mitteilungen, so kann sie verlangen, dass diese Mitteilungen die Erfordernisse der Ausführungsordnung erfüllen. 5) [Einreichung einer Mitteilung] Jede Vertragspartei akzeptiert die Einreichung einer Mitteilung, deren Inhalt einem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Muster eines internationalen Formblatts entspricht. 6) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass in Bezug auf die Abs. 1 bis 5 andere als die in diesem Artikel genannten Erfordernisse erfüllt werden müssen. 7) [Art der Mitteilungen an einen Vertreter] Dieser Artikel regelt nicht die Art der Mitteilung zwischen einem Anmelder, Inhaber oder einer anderen beteiligten Person und ihrem Vertreter.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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