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Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Artikel 21

Zusammenstellung der Ergebnisse 1 Nach Schluss der Wahl stellt das Urnenbüro in einem Protokoll fest: a) die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden Kanton Uri 2.1205 b) die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel c) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten (Kandidatenstimmen) d) die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste e) die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen) f) * … g) die Zahl der leeren Stimmen Artikel 22 *Mandatsverteilung 1 Die Mandatsverteilung erfolgt durch die Standeskanzlei. 2 Ergeben sich bei der Ober- oder Unterzuteilung mehrere Lösungen, welche die in Artikel 23 und 24 genannten Bedingungen gleichermassen erfüllen, entscheidet die Standeskanzlei durch Los. Artikel 23 *Oberzuteilung 1 Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt. Dies ergibt die Wählerzahl der Liste. 2 In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die Summe wird durch den Landratswahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das ergibt die Zahl der Mandate der betreffenden Listengruppe. Artikel 24 *Unterzuteilung 1 Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreisdivisor und den Listengruppendivisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das ergibt die Zahl der Mandate dieser Liste. 2 Die Standeskanzlei legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreisdivisor und für jede Listengruppe einen Listengruppendivisor so fest, dass beim Vorgehen gemäss Absatz 1: a) jeder Wahlkreis die ihm vom Regierungsrat zugewiesenen Sitze erhält und b) jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl von Mandaten erhält 2.1205 Kanton Uri Artikel 25 *Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute 1 Die einer Liste zugewiesenen Mandate werden nach Massgabe der erreichten Kandidatenstimmen auf die Kandidaten verteilt. Bei gleicher Stimmenzahl erhält der auf der Liste zuerst genannte Kandidat das Mandat. 2 Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Kandidatenstimmen.

Your change, as a redline

Artikel 21

Zusammenstellung der Ergebnisse 1 Nach Schluss der Wahl stellt das Urnenbüro in einem Protokoll fest: a) die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden Kanton Uri 2.1205 b) die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel c) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten (Kandidatenstimmen) d) die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste e) die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen) f) * … g) die Zahl der leeren Stimmen Artikel 22 *Mandatsverteilung 1 Die Mandatsverteilung erfolgt durch die Standeskanzlei. 2 Ergeben sich bei der Ober- oder Unterzuteilung mehrere Lösungen, welche die in Artikel 23 und 24 genannten Bedingungen gleichermassen erfüllen, entscheidet die Standeskanzlei durch Los. Artikel 23 *Oberzuteilung 1 Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt. Dies ergibt die Wählerzahl der Liste. 2 In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die Summe wird durch den Landratswahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das ergibt die Zahl der Mandate der betreffenden Listengruppe. Artikel 24 *Unterzuteilung 1 Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreisdivisor und den Listengruppendivisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das ergibt die Zahl der Mandate dieser Liste. 2 Die Standeskanzlei legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreisdivisor und für jede Listengruppe einen Listengruppendivisor so fest, dass beim Vorgehen gemäss Absatz 1: a) jeder Wahlkreis die ihm vom Regierungsrat zugewiesenen Sitze erhält und b) jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl von Mandaten erhält 2.1205 Kanton Uri Artikel 25 *Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute 1 Die einer Liste zugewiesenen Mandate werden nach Massgabe der erreichten Kandidatenstimmen auf die Kandidaten verteilt. Bei gleicher Stimmenzahl erhält der auf der Liste zuerst genannte Kandidat das Mandat. 2 Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Kandidatenstimmen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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