Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 11
Revisionsstelle 1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Ordnungsmässigkeit der Leistungs- und Wirkungsdaten. 2 Sie erstattet dem Verwaltungsrat Bericht und Antrag. Art. 12 * Verwaltungsverfahren und Rechtsmittel 1 Das Verwaltungsverfahren und das Einspracheverfahren beim VSZ wie auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richten sich nach den Vorschriften des Rechts: a. des Standortkantons bei Entscheiden betreffend und im Zusammenhang mit einem Fahrzeug oder Schiff, einschliesslich der Steuern; b. des Wohnsitzkantons bei Entscheiden betreffend Administrativmassnahmen sowie die Zulassung von Personen zum Strassenverkehr und zur Schifffahrt, einschliesslich Fahrlehrerbewilligungen; c. des Kantons, in welchem ein Sachverhalt gemeldet oder festgestellt wird bei Entscheiden betreffend Fahrzeuge mit einer Zulassung ausserhalb der Kantone Obwalden und Nidwalden sowie bei allen übrigen Entscheiden. 2 Gegen Verfügungen und Entscheide des VSZ kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich und begründet beim VSZ Einsprache erhoben werden. 3 Einspracheentscheide des VSZ können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich und begründet mit Beschwerde beim jeweiligen Verwaltungsgericht angefochten werden. 4 Vorbehalten bleibt der Weiterzug an bundesrechtliche Instanzen. 4. Betrieb und Personal des VSZ
Art. 11
Revisionsstelle 1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Ordnungsmässigkeit der Leistungs- und Wirkungsdaten. 2 Sie erstattet dem Verwaltungsrat Bericht und Antrag. Art. 12 * Verwaltungsverfahren und Rechtsmittel 1 Das Verwaltungsverfahren und das Einspracheverfahren beim VSZ wie auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richten sich nach den Vorschriften des Rechts: a. des Standortkantons bei Entscheiden betreffend und im Zusammenhang mit einem Fahrzeug oder Schiff, einschliesslich der Steuern; b. des Wohnsitzkantons bei Entscheiden betreffend Administrativmassnahmen sowie die Zulassung von Personen zum Strassenverkehr und zur Schifffahrt, einschliesslich Fahrlehrerbewilligungen; c. des Kantons, in welchem ein Sachverhalt gemeldet oder festgestellt wird bei Entscheiden betreffend Fahrzeuge mit einer Zulassung ausserhalb der Kantone Obwalden und Nidwalden sowie bei allen übrigen Entscheiden. 2 Gegen Verfügungen und Entscheide des VSZ kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich und begründet beim VSZ Einsprache erhoben werden. 3 Einspracheentscheide des VSZ können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich und begründet mit Beschwerde beim jeweiligen Verwaltungsgericht angefochten werden. 4 Vorbehalten bleibt der Weiterzug an bundesrechtliche Instanzen. 4. Betrieb und Personal des VSZ
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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