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V vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 25 Bemessung der Beiträge

1) Nichterwerbstätige, für die nicht gemäss Art. 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes der jährliche Mindestbeitrag von 247.50 Franken vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und Einkommens (Renteneinkommen sowie andere wiederkehrende Leistungen) gemäss folgender Tabelle: Vermögen bzw. mit 30 multipliziertes jährliches Einkommen in Franken Jahresbeitrag in Franken Zuschlag für je weitere 100 000 Franken Vermögen bzw. mit 30 multipliziertes jährliches Einkommen in Franken weniger als 200 000 247.50 - 200 000 bis 399 999 312.00 - 400 000 bis 599 999 408.00 - 600 000 bis 799 999 516.00 - 800 000 bis 999 999 660.00 - für je weitere 100 000 - 288.00 3.6 Millionen und mehr 8 250.00 - 2) Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Einkommen, so wird das mit 30 multiplizierte jährliche Einkommen zum Vermögen hinzugerechnet. 3) Nichterwerbstätige Bezüger einer Hinterlassenenrente der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie nichterwerbstätige Bezüger einer Hinterlassenenrente einer ausländischen staatlichen Rentenversicherung entrichten Beiträge nur aufgrund ihres Vermögens. Nichterwerbstätige Bezüger einer Invalidenrente der Liechtensteinischen Invalidenversicherung sowie nichterwerbstätige Bezüger einer Invalidenrente einer ausländischen staatlichen Invalidenversicherung entrichten den Mindestbeitrag. 4) Die Beiträge der verheirateten nichterwerbstätigen Personen, für die nicht gemäss Art. 43 des Gesetzes der Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Einkommens. 5) Als Ausbildung im Sinne von Art. 43 Abs. 2 gilt insbesondere der regelmässige Besuch von mittleren und höheren Lehranstalten, Fach- und Berufsschulen; die Ausbildung muss auf ein berufliches Ziel ausgerichtet sein. 6) Nichterwerbstätige Ehegatten von Personen, die gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes der Rentnersteuer gemäss dem Steuergesetz unterstehen oder die auf Grund früheren Rechts Steuerabmachungen getroffen haben, entrichten den Mindestbeitrag.

Your change, as a redline

Art. 25 Bemessung der Beiträge

1) Nichterwerbstätige, für die nicht gemäss Art. 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes der jährliche Mindestbeitrag von 247.50 Franken vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und Einkommens (Renteneinkommen sowie andere wiederkehrende Leistungen) gemäss folgender Tabelle: Vermögen bzw. mit 30 multipliziertes jährliches Einkommen in Franken Jahresbeitrag in Franken Zuschlag für je weitere 100 000 Franken Vermögen bzw. mit 30 multipliziertes jährliches Einkommen in Franken weniger als 200 000 247.50 - 200 000 bis 399 999 312.00 - 400 000 bis 599 999 408.00 - 600 000 bis 799 999 516.00 - 800 000 bis 999 999 660.00 - für je weitere 100 000 - 288.00 3.6 Millionen und mehr 8 250.00 - 2) Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Einkommen, so wird das mit 30 multiplizierte jährliche Einkommen zum Vermögen hinzugerechnet. 3) Nichterwerbstätige Bezüger einer Hinterlassenenrente der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie nichterwerbstätige Bezüger einer Hinterlassenenrente einer ausländischen staatlichen Rentenversicherung entrichten Beiträge nur aufgrund ihres Vermögens. Nichterwerbstätige Bezüger einer Invalidenrente der Liechtensteinischen Invalidenversicherung sowie nichterwerbstätige Bezüger einer Invalidenrente einer ausländischen staatlichen Invalidenversicherung entrichten den Mindestbeitrag. 4) Die Beiträge der verheirateten nichterwerbstätigen Personen, für die nicht gemäss Art. 43 des Gesetzes der Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Einkommens. 5) Als Ausbildung im Sinne von Art. 43 Abs. 2 gilt insbesondere der regelmässige Besuch von mittleren und höheren Lehranstalten, Fach- und Berufsschulen; die Ausbildung muss auf ein berufliches Ziel ausgerichtet sein. 6) Nichterwerbstätige Ehegatten von Personen, die gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes der Rentnersteuer gemäss dem Steuergesetz unterstehen oder die auf Grund früheren Rechts Steuerabmachungen getroffen haben, entrichten den Mindestbeitrag.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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