V vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 30 Zahlungsperioden
1) Arbeitgeber haben die Beiträge in folgendem Zahlungsrhythmus an die Anstalt zu überweisen:
a) monatlich bei einer jährlichen Lohnsumme von über 200 000 Franken;
b) vierteljährlich bei einer jährlichen Lohnsumme ab 12 000 Franken bis 200 000 Franken;
c) jährlich bei einer jährlichen Lohnsumme von weniger als 12 000 Franken.
2) Selbständigerwerbende, Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber, Nichterwerbstätige sowie Personen, die der Rentnersteuer unterstehen, haben die Beiträge grundsätzlich vierteljährlich an die Anstalt zu überweisen. In begründeten Fällen, vornehmlich bei Beiträgen von geringer Höhe, kann die Anstalt längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen.
3) Die beitragspflichtigen Personen im Sinne von Abs. 1 und 2 können sich abweichend von den für sie geltenden Zahlungsperioden freiwillig für eine monatliche Zahlungsperiode entscheiden.
4) Säumige Abrechnungspflichtige können von der Anstalt zur monatlichen Zahlung verpflichtet werden.
5) Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert 20 Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen.
Your change, as a redline
Art. 30 Zahlungsperioden
1) Arbeitgeber haben die Beiträge in folgendem Zahlungsrhythmus an die Anstalt zu überweisen:
a) monatlich bei einer jährlichen Lohnsumme von über 200 000 Franken;
b) vierteljährlich bei einer jährlichen Lohnsumme ab 12 000 Franken bis 200 000 Franken;
c) jährlich bei einer jährlichen Lohnsumme von weniger als 12 000 Franken.
2) Selbständigerwerbende, Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber, Nichterwerbstätige sowie Personen, die der Rentnersteuer unterstehen, haben die Beiträge grundsätzlich vierteljährlich an die Anstalt zu überweisen. In begründeten Fällen, vornehmlich bei Beiträgen von geringer Höhe, kann die Anstalt längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen.
3) Die beitragspflichtigen Personen im Sinne von Abs. 1 und 2 können sich abweichend von den für sie geltenden Zahlungsperioden freiwillig für eine monatliche Zahlungsperiode entscheiden.
4) Säumige Abrechnungspflichtige können von der Anstalt zur monatlichen Zahlung verpflichtet werden.
5) Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert 20 Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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