V vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 5bis Personen, die im Ausland im Dienste des Fürstentums Liechtenstein oder besonderer Institutionen tätig sind
1) Personen, die von liechtensteinischen Institutionen als Entwicklungshelfer im Ausland beschäftigt oder ausgebildet werden, bleiben ohne zeitliche Befristung den gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungs- und Beitragspflichten weiter unterstellt, sofern sie nicht freiwillig oder obligatorisch einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angeschlossen sind. Während dieser Zeit der Beschäftigung oder Ausbildung als Entwicklungshelfer bleiben auch die Ehegatten der betroffenen Personen den gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungs- und Beitragspflichten weiter unterstellt, sofern sie nicht freiwillig oder obligatorisch einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angeschlossen sind. 2) Personen, die im Ausland für eine internationale, von einer Staatengemeinschaft, der das Fürstentum Liechtenstein angehört, eingesetzte Organisation tätig sind, bleiben ohne zeitliche Befristung den gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungs- und Beitragspflichten weiter unterstellt, sofern sie unmittelbar vor dieser Tätigkeit für die internationale Organisation bei der Anstalt versichert waren und sofern sie nicht freiwillig oder obligatorisch einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angeschlossen sind. Ihre Ehegatten bleiben ebenfalls ohne zeitliche Befristung den gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungs- und Beitragspflichten weiter unterstellt, sofern sie unmittelbar zuvor bei der Anstalt versichert waren und sofern sie nicht freiwillig oder obligatorisch einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angeschlossen sind. Die Beiträge werden in derselben Weise festgesetzt wie die Beiträge der übrigen obligatorisch Versicherten. Die betreffenden Personen und ihre Ehegatten können unabhängig voneinander von der obligatorischen Versicherung zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären und bei der Anstalt einzureichen; er kann auf das Ende jeder Zahlungsperiode erklärt werden, für welche Beiträge noch nicht voll entrichtet wurden.
Art. 5bis Personen, die im Ausland im Dienste des Fürstentums Liechtenstein oder besonderer Institutionen tätig sind
1) Personen, die von liechtensteinischen Institutionen als Entwicklungshelfer im Ausland beschäftigt oder ausgebildet werden, bleiben ohne zeitliche Befristung den gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungs- und Beitragspflichten weiter unterstellt, sofern sie nicht freiwillig oder obligatorisch einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angeschlossen sind. Während dieser Zeit der Beschäftigung oder Ausbildung als Entwicklungshelfer bleiben auch die Ehegatten der betroffenen Personen den gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungs- und Beitragspflichten weiter unterstellt, sofern sie nicht freiwillig oder obligatorisch einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angeschlossen sind. 2) Personen, die im Ausland für eine internationale, von einer Staatengemeinschaft, der das Fürstentum Liechtenstein angehört, eingesetzte Organisation tätig sind, bleiben ohne zeitliche Befristung den gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungs- und Beitragspflichten weiter unterstellt, sofern sie unmittelbar vor dieser Tätigkeit für die internationale Organisation bei der Anstalt versichert waren und sofern sie nicht freiwillig oder obligatorisch einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angeschlossen sind. Ihre Ehegatten bleiben ebenfalls ohne zeitliche Befristung den gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungs- und Beitragspflichten weiter unterstellt, sofern sie unmittelbar zuvor bei der Anstalt versichert waren und sofern sie nicht freiwillig oder obligatorisch einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angeschlossen sind. Die Beiträge werden in derselben Weise festgesetzt wie die Beiträge der übrigen obligatorisch Versicherten. Die betreffenden Personen und ihre Ehegatten können unabhängig voneinander von der obligatorischen Versicherung zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären und bei der Anstalt einzureichen; er kann auf das Ende jeder Zahlungsperiode erklärt werden, für welche Beiträge noch nicht voll entrichtet wurden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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