V vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 5quater Freiwillig Versicherte
1) Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist schriftlich zu erklären. Das entsprechende Formular ist bei der Anstalt einzureichen. Die Beitrittserklärung hat in den Fällen nach Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes bis spätestens ein Jahr nach Vollendung des 50. Altersjahres und in den Fällen nach Art. 35 Abs. 2 des Gesetzes bis spätestens ein Jahr seit dem Wegfall der Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung zu erfolgen. 2) Die freiwillig Versicherten sind gehalten, alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben innert drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu machen und deren Richtigkeit zu belegen. 3) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats. Auf Antrag erfolgt die Versicherung rückwirkend unter dem Vorbehalt der Verjährung und Verwirkung der Beiträge gemäss Art. 46bis des Gesetzes. 4) Die Beiträge werden unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen in derselben Weise festgesetzt wie die Beiträge der obligatorisch Versicherten. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge werden mit deren Ablauf fällig und sind innert einem Monat nach Rechnungsstellung zu entrichten. Die Beiträge sind in Franken geschuldet. 5) Freiwillig Versicherte, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht entrichten, sind innert Monatsfrist unter Ansetzung einer Nachfrist von einem Monat, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses, zu mahnen. Freiwillig Versicherte, die innert der vorgeschriebenen Frist die nötigen Angaben für die Festlegung der Beiträge nicht melden, sind innert Monatsfrist unter Ansetzung einer Nachfrist von zwei Monaten, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses, zu mahnen. 6) Wird der Jahresbeitrag nicht innert sechs Monaten, nachdem er rechtskräftig festgesetzt wurde, voll entrichtet, oder werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung wegen Verzögerungen, die dem Versicherten anzulasten sind, nicht innert sechs Monaten seitdem sie erstmals angefordert wurden, gemacht, so ist der freiwillig Versicherte von der Versicherung ausgeschlossen. Die Versicherung endet mit Ablauf der Zahlungsperiode, für die letztmals Beiträge voll entrichtet wurden. Der Wiederbeitritt ist ohne Rückwirkung im Sinne von Abs. 3 Satz 2 und frühestens zwei Jahre nach Ablauf der Zahlungsperiode, für die letztmals Beiträge voll entrichtet wurden, möglich. 7) Der Rücktritt von der freiwilligen Versicherung ist schriftlich zu erklären. Das entsprechende Formular ist bei der Anstalt einzureichen. Der Rücktritt kann auf das Ende jeder Zahlungsperiode erklärt werden, für welche Beiträge noch nicht voll entrichtet wurden. 8) Die Ansprüche der freiwillig Versicherten auf Leistungen richten sich nach denselben Vorschriften wie die Ansprüche der obligatorisch Versicherten. Für jene Jahre, in denen ein freiwillig Versicherter von der Versicherung ausgeschlossen war, werden keine fehlenden Beitragsjahre im Sinne von Art. 77 dieser Verordnung angerechnet.
Art. 5quater Freiwillig Versicherte
1) Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist schriftlich zu erklären. Das entsprechende Formular ist bei der Anstalt einzureichen. Die Beitrittserklärung hat in den Fällen nach Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes bis spätestens ein Jahr nach Vollendung des 50. Altersjahres und in den Fällen nach Art. 35 Abs. 2 des Gesetzes bis spätestens ein Jahr seit dem Wegfall der Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung zu erfolgen. 2) Die freiwillig Versicherten sind gehalten, alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben innert drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu machen und deren Richtigkeit zu belegen. 3) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats. Auf Antrag erfolgt die Versicherung rückwirkend unter dem Vorbehalt der Verjährung und Verwirkung der Beiträge gemäss Art. 46bis des Gesetzes. 4) Die Beiträge werden unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen in derselben Weise festgesetzt wie die Beiträge der obligatorisch Versicherten. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge werden mit deren Ablauf fällig und sind innert einem Monat nach Rechnungsstellung zu entrichten. Die Beiträge sind in Franken geschuldet. 5) Freiwillig Versicherte, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht entrichten, sind innert Monatsfrist unter Ansetzung einer Nachfrist von einem Monat, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses, zu mahnen. Freiwillig Versicherte, die innert der vorgeschriebenen Frist die nötigen Angaben für die Festlegung der Beiträge nicht melden, sind innert Monatsfrist unter Ansetzung einer Nachfrist von zwei Monaten, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses, zu mahnen. 6) Wird der Jahresbeitrag nicht innert sechs Monaten, nachdem er rechtskräftig festgesetzt wurde, voll entrichtet, oder werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung wegen Verzögerungen, die dem Versicherten anzulasten sind, nicht innert sechs Monaten seitdem sie erstmals angefordert wurden, gemacht, so ist der freiwillig Versicherte von der Versicherung ausgeschlossen. Die Versicherung endet mit Ablauf der Zahlungsperiode, für die letztmals Beiträge voll entrichtet wurden. Der Wiederbeitritt ist ohne Rückwirkung im Sinne von Abs. 3 Satz 2 und frühestens zwei Jahre nach Ablauf der Zahlungsperiode, für die letztmals Beiträge voll entrichtet wurden, möglich. 7) Der Rücktritt von der freiwilligen Versicherung ist schriftlich zu erklären. Das entsprechende Formular ist bei der Anstalt einzureichen. Der Rücktritt kann auf das Ende jeder Zahlungsperiode erklärt werden, für welche Beiträge noch nicht voll entrichtet wurden. 8) Die Ansprüche der freiwillig Versicherten auf Leistungen richten sich nach denselben Vorschriften wie die Ansprüche der obligatorisch Versicherten. Für jene Jahre, in denen ein freiwillig Versicherter von der Versicherung ausgeschlossen war, werden keine fehlenden Beitragsjahre im Sinne von Art. 77 dieser Verordnung angerechnet.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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