V vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
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Change 1
Art. 8 Massgebender Lohn
1) Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Unkostenersatz darstellen, insbesondere: a) Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertretung; b) Orts- und Teuerungszulagen; c) Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien sowie der Wert von Arbeitnehmeraktien, soweit dieser den Erwerbspreis übersteigt und der Arbeitnehmer über die Aktie verfügen kann; d) Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen; e) Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen; f) regelmässige Naturalbezüge; g) Provisionen und Kommissionen; h) vorbehaltlich Art. 6 Abs. 2 Bst. e Tantiemen, feste Entschädigungen, Taggelder, Honorare und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung, der geschäftsführenden Organe und, soweit es sich nicht um hauptberuflich selbständigerwerbende Revisoren handelt, der Revisionsstelle juristischer Personen; i) Einkommen der Behördenmitglieder des Landes und der Gemeinden; k) Gebühren und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte; l) Honorare der wissenschaftlichen Assistenten und ähnlich besoldeter Kräfte; m) Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall, wie z. B. infolge Unfalles oder Krankheit; n) Ferien-, Feiertags- und Schlechtwetterentschädigungen; o) Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Familienausgleichskasse, die betriebliche Personalvorsorge, die Arbeitslosenversicherung, die Nichtbetriebsunfallversicherung, die Krankenversicherung und in der Übernahme der Steuern bestehen; p) Leistungen des Arbeitgebers im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen darstellen. 2) Aufgehoben
Art. 8 Massgebender Lohn
1) Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Unkostenersatz darstellen, insbesondere: a) Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertretung; b) Orts- und Teuerungszulagen; c) Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien sowie der Wert von Arbeitnehmeraktien, soweit dieser den Erwerbspreis übersteigt und der Arbeitnehmer über die Aktie verfügen kann; d) Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen; e) Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen; f) regelmässige Naturalbezüge; g) Provisionen und Kommissionen; h) vorbehaltlich Art. 6 Abs. 2 Bst. e Tantiemen, feste Entschädigungen, Taggelder, Honorare und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung, der geschäftsführenden Organe und, soweit es sich nicht um hauptberuflich selbständigerwerbende Revisoren handelt, der Revisionsstelle juristischer Personen; i) Einkommen der Behördenmitglieder des Landes und der Gemeinden; k) Gebühren und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte; l) Honorare der wissenschaftlichen Assistenten und ähnlich besoldeter Kräfte; m) Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall, wie z. B. infolge Unfalles oder Krankheit; n) Ferien-, Feiertags- und Schlechtwetterentschädigungen; o) Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Familienausgleichskasse, die betriebliche Personalvorsorge, die Arbeitslosenversicherung, die Nichtbetriebsunfallversicherung, die Krankenversicherung und in der Übernahme der Steuern bestehen; p) Leistungen des Arbeitgebers im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen darstellen. 2) Aufgehoben
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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