Law

Leistungsauftrag für das Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 732.110 · decree

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2012-11-07, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 5a4df6e07d7ec9bfff6f4ab68cd70d2fd396d7ae982d6d9eafb3385e1fa4e200

1 provision

732.1101 Leistungsauftrag für das Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen Gemeinderatsbeschluss vom 20. Dezember 20061 mit Änderung vom 25. Mai 2011 1. Auftrag Die Stadt Zürich beauftragt das Elektrizitätswerk (ewz), Telekommunikationsdienstleistungen als neues Geschäftsfeld zu betreiben. Die vom ewz zu erbringenden Telekommunikationsdienstleistungen umfassen das Bereitstellen von Übertragungsinfrastrukturen und -diensten wie Glasfasern, Wellenlängen und Bandbreiten für Telekommunikationsverbindungen. Dazu errichtet und betreibt das ewz auf dem Gebiet der Stadt Zürich ein Breitbandtransportnetz und versorgt öffentliche Institutionen, private Unternehmen und die Bevölkerung mit breitbandigen Glasfaseranschlüssen. 1bis Kooperation beim Aufbau des Breitband- Transportnetzes2 1 Für den Aufbau des Breitband-Transportnetzes arbeitet das ewz mit Swisscom zusammen. Der Stadtrat wirkt darauf hin, dass dort, wo Swisscom Quartiere erschliesst, dieselben Bedingungen für den Anschluss an das Breitband-Transportnetz gelten wie in den Quartieren, die das ewz erschliesst. 2 Das ewz und Swisscom räumen sich gegenseitig unentziehbare Nutzungsrechte an den von ihnen zwischen Hausanschluss und Übergabepunkt installierten Glasfasern ein gegen Bezahlung einer einmaligen Nutzungsentschädigung sowie gegen Bezahlung von Wartungs- und Unterhaltsbeiträgen. 3 Die Einzelheiten der Kooperation regeln der Stadtrat und Swisscom in einem Vertrag. 4 Das ewz kann mit anderen Telekommunikationsunternehmen zusammenarbeiten. 1ter Ersterschliessung der Quartiere mit einem Breitband-Transportnetz3 1 Es ist anzustreben, in Kooperation mit Swisscom innert rund acht Jahren 90 Prozent der bestehenden und bezugsbereiten 1 Inkrafttreten 30. April 2007. 2 Fassung gem. GRB vom 25. Mai 2011; Inkrafttreten 7. November 2012. 3 Fassung gem. GRB vom 25. Mai 2011; Inkrafttreten 7. November 2012. 2Leistungsauftrag für das Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen732.110 Wohnungen und Geschäftsräume (Nutzungseinheiten) in der Stadt Zürich zu erschliessen (Ersterschliessung). Der Stadtrat legt das Datum des Abschlusses der Ersterschliessung fest. 2 Das ewz oder Swisscom schliessen mit den Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern, den Bauberechtigten oder anderen im Grundbuch eingetragenen Nutzungsberechtigten die notwendigen Verträge für den Anschluss der Gebäude an das Breitband-Transportnetz ab. 3 Das ewz und Swisscom tragen die Kosten der Ersterschliessung im Rahmen der Rolloutplanung einschliesslich der Inhouse-Installationen bis zum Abschluss der Ersterschliessung. Ausserdem tragen sie die Kosten für die spätere Erschliessung von bestehenden, im Zeitpunkt des Abschlusses der Ersterschliessung bezugsbereiten Nutzungseinheiten, die noch nicht erschlossen werden konnten, beispielsweise aufgrund von Um- oder Neubau. 4 Kann jedoch ein Anschluss im Rahmen der Rolloutplanung nicht erfolgen, weil Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer, Bauberechtigte oder andere im Grundbuch eingetragene Nutzungsberechtigte dem Anschluss der Gebäude an das Breitband-Transportnetz nicht rechtzeitig schriftlich zustimmen, richtet sich die Kostentragung nach Ziff. 1quater. 1quater Kostentragung bei späterer Erschliessung4 1 Bei Nutzungseinheiten, die erst nach Abschluss der Ersterschliessung bezugsbereit sind, sowie bei nicht rechtzeitiger schriftlicher Zustimmung zum Anschluss der Gebäude im Rahmen der Rolloutplanung erfolgt eine Erschliessung nur, sofern die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, der Bauberechtigte oder andere im Grundbuch eingetragene Nutzungsberechtigte einen angemessenen Anteil der Erschliessungskosten übernehmen. 2 Der zu übernehmende Kostenanteil orientiert sich an den Kosten für den Anschluss des Gebäudes an das Glasfasernetz und für die Inhouse-Installation. 3 Der Stadtrat erlässt die erforderlichen Ausführungs- und Ausnahmebestimmungen. Er kann Pauschalen festlegen. 2. Mittel Zur Erfüllung des oben genannten Auftrags ist das ewz im Rahmen der jeweils gültigen Kompetenzordnung der Stadt Zürich namentlich ermächtigt, die dazu erforderlichen Dienstleistungs-, Kauf- und Lieferverträge abzuschliessen, Investitionen in eigene Anlagen zu tätigen oder bestehende Anlagen zu übernehmen, 4 Fassung gem. GRB vom 25. Mai 2011; Inkrafttreten 7. November 2012. 3Leistungsauftrag für das Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen 732.110 solche zu betreiben und sein Angebot an Telekommunikationsdienstleistungen aktiv zu vermarkten. Das ewz beantragt zuhanden der zuständigen Behörden die erforderlichen Kredite und das zusätzlich benötigte Personal.5 3. Geltungsbereich6 1 Das ewz bietet seine Telekommunikationsdienstleistungen öffentlichen Einrichtungen, privaten Unternehmen und der Bevölkerung auf dem Gebiet der Stadt Zürich an. Darin eingeschlossen sind überregionale Transportverbindungen für Unternehmen, z. B. zur Vernetzung von Firmenstandorten. Zu diesem Zweck arbeitet das ewz mit geeigneten Partnern, namentlich mit den Stadtwerken anderer Städte, zusammen. 2 Das Breitband-Transportnetz des ewz soll langfristig das gesamte besiedelte Gebiet der Stadt Zürich abdecken.7 4. Wirtschaftlichkeit Für das Geschäftsfeld Telekom ist langfristig Eigenwirtschaftlichkeit anzustreben. Zur Überprüfung und Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit erweitert das ewz sein Controlling. Leistungen zwischen Einheiten innerhalb des ewz werden nach transparenten Grundsätzen und zu Vollkosten abgegolten. Dabei werden die Aufbaukosten bis zu maximal 2 Mio. Franken nicht berücksichtigt.8 5. Ziele und Auflagen 1 Das Breitbandnetz des ewz dient der Verbesserung des Telekommunikationsangebots für die Bevölkerung und die Wirtschaft in der Stadt Zürich. Das Netz bildet eine offene Transportplattform, die grundsätzlich allen Anbietenden von Fernmelde- und Rundfunkdiensten offen steht, soweit sie die gesetzlichen und technischen Anforderungen erfüllen. 2 Das ewz betreibt das Breitbandnetz und errichtet die Hausanschlüsse. Es beschränkt sich auf Datentransportdienstleistungen, erbringt aber selbst keine höherwertigen Dienste an die Endkundinnen und Endkunden im Breitbandnetz. Alle Endkundendienste wie der Telefoniedienst, der Internetzugang oder die Verbreitung von Radio, Fernsehen und Videodiensten werden durch Dritte erbracht. Diese entrichten dem ewz für die Benützung des lokalen Breitbandnetzes eine Entschädigung zu marktüblichen Preisen. Das ewz hält sich an den Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Marktteilnehmenden. Es fördert den Wettbewerb auf dem Tele- 5 Fassung gem. GRB vom 25. Mai 2011; Inkrafttreten 7. November 2012. 6 Fassung gem. GRB vom 25. Mai 2011; Inkrafttreten 7. November 2012. 7 Fassung gem. GRB vom 25. Mai 2011; Inkrafttreten 7. November 2012. 8 Fassung gem. GRB vom 25. Mai 2011; Inkrafttreten 7. November 2012. 4Leistungsauftrag für das Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen732.110 kommunikationsmarkt und strebt eine möglichst grosse Anzahlvon geeigneten Dienstanbietenden auf seinem Netz an. 3 Das ewz sorgt dafür, dass im Rahmen der notwendigen Tiefbauarbeiten die Beeinträchtigungen von Bevölkerung und Wirtschaft möglichst gering bleiben. Es koordiniert den Ausbau des Telekommunikationsnetzes mit der städtischen Baukoordination, insbesondere mit den Vorhaben des Strassenbaus und des übrigen Werkleitungsbaus. 6. Verhältnis zur Privatwirtschaft 1 Das ewz setzt vorab seine Kenntnisse und Ressourcen im Bereich des Leitungsbaus und der Telekommunikationsdienstleistungen ein. Es erweitert diese, zur Erfüllung des Leistungsauftrags, um die nötigen fachlichen Fähigkeiten und personellen Ressourcen. 2 Für den Netzaufbau vergibt das ewz die Aufträge für die Planung, die Projektierung und den Bau von Leitungen und die Installation von Übertragungseinrichtungen in der Regel an private Unternehmen. 7. Zusammenarbeit mit Kundinnen und Kunden 1 Bei der Ausbauplanung und dem Marketing arbeitet das ewz mit den Telekommunikationsunternehmen zusammen. Das ewz ergreift seinerseits ergänzende Marketingmassnahmen für den Anschluss von Liegenschaften an das Breitbandnetz. Es verhält sich dabei gegenüber den Dienstanbietenden wettbewerbsneutral. Endkundinnen und Endkunden beziehen die Dienste von den Dienstanbietenden, schliessen mit diesen die Verträge ab und entrichten das Entgelt. Die Dienstanbietenden ihrerseits stehen im Vertragsverhältnis mit dem ewz und beziehen Telekommunikationsdienstleistungen. 2 Das ewz kann den Eigentümerinnen und Eigentümern von Breitband-Transportnetzen in der Schweiz, namentlich anderen Stadtwerken, Dienstleistungen erbringen.9 3 Das ewz kann Glasfasern an Dritte, namentlich Privat- und Geschäftskundinnen und -kunden sowie an Telekommunikationsunternehmen, vermieten.10 8. Berichterstattung11 1 Das ewz erbringt die Telekommunikationsdienstleistungen als eigenständiges Geschäftsfeld mit Vollkostenrechnung. Über das Geschäftsfeld Telekommunikationsdienstleistungen des ewz wird 9 Fassung gem. GRB vom 25. Mai 2011; Inkrafttreten 7. November 2012. 10 Fassung gem. GRB vom 25. Mai 2011; Inkrafttreten 7. November 2012. 11 Fassung gem. GRB vom 25. Mai 2011; Inkrafttreten 7. November 2012. 5Leistungsauftrag für das Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen 732.110 im Geschäftsbericht des Stadtrates jährlich Bericht erstattet. Solange für das ewz ein Produktegruppen-Globalbudget besteht, wird das Geschäftsfeld Telekommunikationsdienstleistungen darin als eigene Produktegruppe geführt. 2 Das ewz erstattet dem Gemeinderat erstmals bis 30. Juni 2015 für die Periode 2011 bis 2014, zum zweiten Mal bis 30. Juni 2019 für die Periode 2015 bis 2018 und anschliessend alle vier Jahre Bericht über:12 – den Fortschritt des Netzaufbaus, – die Zusammenarbeit mit den Telekommunikationsunternehmen und deren Angebote bei den Endkundinnen und Endkunden – den Verlauf der Investitionen, Betriebskosten und Erträge – die Zusammenarbeit mit anderen Städten im Telekommunikationsbereich. 3 Die Berichte sollen zusammenfassend Auskunft geben über die Zielerreichung des Leistungsauftrags in Bezug auf den Erschliessungsgrad und das Ergebnis des Geschäftsfelds Telekom nach Massgabe eines Businessplans.13 12 Fassung gem. GRB vom 25. Mai 2011; Inkrafttreten 7. November 2012. 13 Fassung gem. GRB vom 25. Mai 2011; Inkrafttreten 7. November 2012.

← Find another law