Propose a change

Europäisches Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 11

1. Am Ende eines Verfahrens wird entschieden, ob das Tier am Leben erhalten oder tierschutzgerecht getötet werden soll. Ein Tier darf nicht am Leben erhalten werden, wenn auch nach Erreichen des sonst normalen Gesundheitszustands weiterhin ständige Schmerzen oder Ängste zu erwarten sind. 2. Die in Absatz 1 genannten Entscheidungen obliegen einer sachkundigen Person, insbesondere einem Tierarzt, oder der Person, die nach Artikel 13 für das Verfahren verantwortlich ist oder das Verfahren durchgeführt hat. 3. Soll am Ende eines Verfahrens: a. ein Tier am Leben erhalten werden, so muss es seinem Gesundheitszustand entsprechend gepflegt, von einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person beobachtet und unter Bedingungen gehalten werden, die den in Artikel 5 genannten Anforderungen entsprechen. Ausnahmen von den unter diesem Buchstaben genannten Bedingungen können jedoch zugelassen werden, wenn das Tier nach tierärztlichem Urteil als Folge dieser Ausnahmeregelung nicht leiden wird; b. ein Tier nicht am Leben erhalten werden oder können die Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich seines Wohlbefindens keine Anwendung auf dieses Tier finden, so muss es so bald wie möglich tierschutzgerecht getötet werden. 4. Tiere, die in einem mit erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden verbundenen Verfahren verwendet worden sind, dürfen, unabhängig davon, ob betäubende oder schmerzstillende Mittel verabreicht wurden, nicht für ein weiteres Verfahren verwendet werden, es sei denn, ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden sind wieder normal und: a. das weitere Verfahren wird durchweg unter allgemeiner Betäubung durchgeführt, die fortgesetzt wird, bis das Tier getötet wird, oder b. das weitere Verfahren umfasst nur kleinere Eingriffe.

Your change, as a redline

Art. 11

1. Am Ende eines Verfahrens wird entschieden, ob das Tier am Leben erhalten oder tierschutzgerecht getötet werden soll. Ein Tier darf nicht am Leben erhalten werden, wenn auch nach Erreichen des sonst normalen Gesundheitszustands weiterhin ständige Schmerzen oder Ängste zu erwarten sind. 2. Die in Absatz 1 genannten Entscheidungen obliegen einer sachkundigen Person, insbesondere einem Tierarzt, oder der Person, die nach Artikel 13 für das Verfahren verantwortlich ist oder das Verfahren durchgeführt hat. 3. Soll am Ende eines Verfahrens: a. ein Tier am Leben erhalten werden, so muss es seinem Gesundheitszustand entsprechend gepflegt, von einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person beobachtet und unter Bedingungen gehalten werden, die den in Artikel 5 genannten Anforderungen entsprechen. Ausnahmen von den unter diesem Buchstaben genannten Bedingungen können jedoch zugelassen werden, wenn das Tier nach tierärztlichem Urteil als Folge dieser Ausnahmeregelung nicht leiden wird; b. ein Tier nicht am Leben erhalten werden oder können die Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich seines Wohlbefindens keine Anwendung auf dieses Tier finden, so muss es so bald wie möglich tierschutzgerecht getötet werden. 4. Tiere, die in einem mit erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden verbundenen Verfahren verwendet worden sind, dürfen, unabhängig davon, ob betäubende oder schmerzstillende Mittel verabreicht wurden, nicht für ein weiteres Verfahren verwendet werden, es sei denn, ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden sind wieder normal und: a. das weitere Verfahren wird durchweg unter allgemeiner Betäubung durchgeführt, die fortgesetzt wird, bis das Tier getötet wird, oder b. das weitere Verfahren umfasst nur kleinere Eingriffe.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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