Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (ZV) [Zollvertrag] [mit Schlussprotokoll, Anlagen I und II]
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Change 1
Art. 33
1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärt sich bereit, auf die Ausübung der fremdenpolizeilichen Grenzkontrolle an der liechtensteinisch-schweizerischen Grenze zu verzichten, sofern und solange das Fürstentum Liechtenstein dafür Sorge trägt, dass die Umgehung der schweizerischen Vorschriften über Fremdenpolizei, Niederlassung, Aufenthalt usw. vermieden wird. 2) Die schweizerischen Zollorgane werden solchenfalls die fremdenpolizeiliche Grenzkontrolle an der liechtensteinisch-vorarlbergischen Grenze aufgrund von Vereinbarungen der beiden Regierungen unentgeltlich durchführen. 3) Sollte indessen durch besondere, vom Schweizerischen Bundesrate nicht verlangte Massnahmen der Liechtensteinischen Regierung das Zollpersonal für die Durchführung der Grenzkontrolle vermehrt werden müssen, so hat die Fürstliche Regierung die daraus entstehenden Kosten zu tragen. 4) Die endgültige Entscheidung darüber, ob die vom Fürstentum Liechtenstein gemäss Abs. 1 dieses Artikels getroffenen Massnahmen genügend sind, steht ausschliesslich dem Schweizerischen Bundesrate zu. 5) Über die Ausführung dieses Artikels werden sich die beiden Regierungen sowohl im allgemeinen wie bei Anständen im einzelnen Fall verständigen.
Art. 33
1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärt sich bereit, auf die Ausübung der fremdenpolizeilichen Grenzkontrolle an der liechtensteinisch-schweizerischen Grenze zu verzichten, sofern und solange das Fürstentum Liechtenstein dafür Sorge trägt, dass die Umgehung der schweizerischen Vorschriften über Fremdenpolizei, Niederlassung, Aufenthalt usw. vermieden wird. 2) Die schweizerischen Zollorgane werden solchenfalls die fremdenpolizeiliche Grenzkontrolle an der liechtensteinisch-vorarlbergischen Grenze aufgrund von Vereinbarungen der beiden Regierungen unentgeltlich durchführen. 3) Sollte indessen durch besondere, vom Schweizerischen Bundesrate nicht verlangte Massnahmen der Liechtensteinischen Regierung das Zollpersonal für die Durchführung der Grenzkontrolle vermehrt werden müssen, so hat die Fürstliche Regierung die daraus entstehenden Kosten zu tragen. 4) Die endgültige Entscheidung darüber, ob die vom Fürstentum Liechtenstein gemäss Abs. 1 dieses Artikels getroffenen Massnahmen genügend sind, steht ausschliesslich dem Schweizerischen Bundesrate zu. 5) Über die Ausführung dieses Artikels werden sich die beiden Regierungen sowohl im allgemeinen wie bei Anständen im einzelnen Fall verständigen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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