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Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (ZV) [Zollvertrag] [mit Schlussprotokoll, Anlagen I und II]

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 35

1) 1. Als Anteil an den Einnahmen aus den Zöllen und Gebühren, die in Anwendung der nach diesem Vertrag im Fürstentum Liechtenstein geltenden Bundesgesetzgebung erhoben werden, wird dem Fürstentum Liechtenstein auf den Kopf seiner Wohnbevölkerung der gleiche Betrag vergütet, wie er sich für die Schweiz ergibt, wenn die Einnahmen der schweizerischen Zollverwaltung abzüglich ihrer Ausgaben durch die Gesamtzahl der Wohnbevölkerung der Schweiz und Liechtensteins geteilt werden. 2. Als Einnahmen der Zollverwaltung gelten die in der Staatsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft des Jahres, für das der Anteil entrichtet wird, unter dem Titel "Zollverwaltung" ausgewiesenen Einnahmenbeträge, einschliesslich der Anteile des Fürstentums Liechtenstein, jedoch ohne die Einnahmenbeträge für Untermieten und Zoll- und Monopolbussen. Als Ausgaben der Zollverwaltung gelten die in der Staatsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter dem Titel "Zollverwaltung" ausgewiesenen Ausgabenbeträge. Als Wohnbevölkerung gilt die Bevölkerung, wie sie nach dem Ergebnis der jeweiligen letzten Volkszählung als in der Schweiz bzw. in Liechtenstein wohnhaft ermittelt wurde. 2) In der Anteilsumme sind inbegriffen allfällige Beiträge des Bundes, die durch die übernommene Bundesgesetzgebung begründet würden, aber gemäss Art. 4 Abs. 2 hiervor im Fürstentum nicht ausgerichtet werden, unter Vorbehalt von Art. 37 des Vertrages.

Your change, as a redline

Art. 35

1) 1. Als Anteil an den Einnahmen aus den Zöllen und Gebühren, die in Anwendung der nach diesem Vertrag im Fürstentum Liechtenstein geltenden Bundesgesetzgebung erhoben werden, wird dem Fürstentum Liechtenstein auf den Kopf seiner Wohnbevölkerung der gleiche Betrag vergütet, wie er sich für die Schweiz ergibt, wenn die Einnahmen der schweizerischen Zollverwaltung abzüglich ihrer Ausgaben durch die Gesamtzahl der Wohnbevölkerung der Schweiz und Liechtensteins geteilt werden. 2. Als Einnahmen der Zollverwaltung gelten die in der Staatsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft des Jahres, für das der Anteil entrichtet wird, unter dem Titel "Zollverwaltung" ausgewiesenen Einnahmenbeträge, einschliesslich der Anteile des Fürstentums Liechtenstein, jedoch ohne die Einnahmenbeträge für Untermieten und Zoll- und Monopolbussen. Als Ausgaben der Zollverwaltung gelten die in der Staatsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter dem Titel "Zollverwaltung" ausgewiesenen Ausgabenbeträge. Als Wohnbevölkerung gilt die Bevölkerung, wie sie nach dem Ergebnis der jeweiligen letzten Volkszählung als in der Schweiz bzw. in Liechtenstein wohnhaft ermittelt wurde. 2) In der Anteilsumme sind inbegriffen allfällige Beiträge des Bundes, die durch die übernommene Bundesgesetzgebung begründet würden, aber gemäss Art. 4 Abs. 2 hiervor im Fürstentum nicht ausgerichtet werden, unter Vorbehalt von Art. 37 des Vertrages.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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