G vom 28. Juni 1984 über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien
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Change 1
Art. 6 Jahresrechnung
1) Jede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einer Jahresrechnung (bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) öffentlich Rechenschaft zu geben. Gemeindebeiträge an die Ortsgruppen sowie die für die Jahresrechnung angewendeten Rechnungslegungs- und Bewertungsvorschriften sind im Anhang aufzuführen. 2) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 3) Die Jahresrechnung ist von den politischen Parteien zusammen mit dem jeweiligen Bericht der Revisionsstelle über die prüferische Durchsicht (Review) während mindestens fünf Jahren im Internet in geeigneter Weise zu veröffentlichen. 4) Die Jahresrechnung und der Bericht der Revisionsstelle über die prüferische Durchsicht (Review) der Jahresrechnung sind nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung (Art. 1050 bis 1055 und 1058 PGR) zu erstellen. 5) Die Jahresrechnung hat zumindest folgende Einnahmen- und Ertragsarten gesondert auszuweisen: a) Mitgliedsbeiträge; b) Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare; c) Erträge aus parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit; d) Erträge aus Unternehmensbeteiligungen; e) Einnahmen aus sonstigem Vermögen; f) Spenden (mit Ausnahme der Bst. h und i); g) Erträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Erträge; h) Einnahmen in Form kostenlos oder ohne entsprechende Vergütung zur Verfügung gestellten Personals; i) Sachleistungen; k) Aufnahme von Krediten; l) staatliche Beiträge an die Partei; m) Beiträge an die Landtagsfraktion; n) Beiträge/Kostenbeteiligungen von Ortsgruppen; o) sonstige Erträge und Einnahmen, wobei solche von mehr als fünf Prozent der jeweiligen Jahreseinnahmen gesondert auszuweisen sind. 6) Die Jahresrechnung hat zumindest folgende Ausgabenarten gesondert auszuweisen: a) Personal; b) Büroaufwand und Anschaffungen, ausgenommen geringwertige Wirtschaftsgüter; c) Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit einschliesslich Presseerzeugnisse; d) Veranstaltungen; e) Fuhrpark; f) sonstiger Sachaufwand für Administration; g) Mitgliedsbeiträge und internationale Arbeit; h) Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten; i) Kreditkosten und Kreditrückzahlungen; k) Ausgaben für Reisen und Fahrten; l) Zahlungen an Unternehmensbeteiligungen; m) Aufwendungen für die Landtagsfraktion; n) Beiträge/Kostenbeteiligungen an Ortsgruppen; o) sonstige Aufwandsarten, wobei solche in der Höhe von mehr als fünf Prozent der jeweiligen Jahresausgaben gesondert auszuweisen sind.
Art. 6 Jahresrechnung
1) Jede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einer Jahresrechnung (bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) öffentlich Rechenschaft zu geben. Gemeindebeiträge an die Ortsgruppen sowie die für die Jahresrechnung angewendeten Rechnungslegungs- und Bewertungsvorschriften sind im Anhang aufzuführen. 2) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 3) Die Jahresrechnung ist von den politischen Parteien zusammen mit dem jeweiligen Bericht der Revisionsstelle über die prüferische Durchsicht (Review) während mindestens fünf Jahren im Internet in geeigneter Weise zu veröffentlichen. 4) Die Jahresrechnung und der Bericht der Revisionsstelle über die prüferische Durchsicht (Review) der Jahresrechnung sind nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung (Art. 1050 bis 1055 und 1058 PGR) zu erstellen. 5) Die Jahresrechnung hat zumindest folgende Einnahmen- und Ertragsarten gesondert auszuweisen: a) Mitgliedsbeiträge; b) Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare; c) Erträge aus parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit; d) Erträge aus Unternehmensbeteiligungen; e) Einnahmen aus sonstigem Vermögen; f) Spenden (mit Ausnahme der Bst. h und i); g) Erträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Erträge; h) Einnahmen in Form kostenlos oder ohne entsprechende Vergütung zur Verfügung gestellten Personals; i) Sachleistungen; k) Aufnahme von Krediten; l) staatliche Beiträge an die Partei; m) Beiträge an die Landtagsfraktion; n) Beiträge/Kostenbeteiligungen von Ortsgruppen; o) sonstige Erträge und Einnahmen, wobei solche von mehr als fünf Prozent der jeweiligen Jahreseinnahmen gesondert auszuweisen sind. 6) Die Jahresrechnung hat zumindest folgende Ausgabenarten gesondert auszuweisen: a) Personal; b) Büroaufwand und Anschaffungen, ausgenommen geringwertige Wirtschaftsgüter; c) Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit einschliesslich Presseerzeugnisse; d) Veranstaltungen; e) Fuhrpark; f) sonstiger Sachaufwand für Administration; g) Mitgliedsbeiträge und internationale Arbeit; h) Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten; i) Kreditkosten und Kreditrückzahlungen; k) Ausgaben für Reisen und Fahrten; l) Zahlungen an Unternehmensbeteiligungen; m) Aufwendungen für die Landtagsfraktion; n) Beiträge/Kostenbeteiligungen an Ortsgruppen; o) sonstige Aufwandsarten, wobei solche in der Höhe von mehr als fünf Prozent der jeweiligen Jahresausgaben gesondert auszuweisen sind.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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