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Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung

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Change 1

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As published

Art. 10

Massnahmen zur qualitativen Entwicklung der Weiterbildung 1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt ergreift Massnahmen zur qualitativen Entwicklung der Weiterbildung, insbesondere * a durch Förderung der Ausbildung von Personen, die in der Weiterbildung tätig sind, b durch die Einführung von einheitlichen Qualitätssystemen und durch Vorgabe von Qualitätskriterien, c durch Information, Dokumentation, Beratung und Koordination und d durch Unterstützung von Evaluationen und Erhebungen, die in der Regel gemeinsam mit weiteren Akteuren durchgeführt werden. Art. 101 Koordination mit arbeitsmarktlichen Massnahmen 1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt stimmt das geförderte Angebot mit den von den Arbeitsmarktbehörden getragenen Angeboten und Massnahmen im Bereich der Weiterbildung und anderer Qualifikationsverfahren sowie mit von anderen Behörden und Institutionen getragenen Massnahmen im Bereich der Weiterbildung ab (Art. 29 Abs. 2 BBV). * Art. 102–103 * … 4.2 Geförderte Angebote Art. 104 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion fördert gemäss Artikel 31 BerG11) * a Angebote für situationsbedingt benachteiligte Bevölkerungsgruppen, b Angebote für die Unterstützung von Personen, die von tief greifenden wirtschaftlichen und technologischen Veränderungen betroffen sind, 11) BSG 435.11 33 435.111 c Angebote für die Qualifizierung von Personen, die in der Weiterbildung tätig sind, d Angebote zu spezifischen Sachgebieten und Themen, e Massnahmen zum Ausgleich regionaler Unterschiede im Weiterbildungsangebot sowie f * begleitende Massnahmen. 2 Sie regelt das Nähere durch Verordnung. * 4.3 Anbieter * Art. 105 1 Die Abteilung schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts wählt die Anbieter. * 2 Für die Wahl gelten folgende Kriterien: a Kompetenzen im Fachgebiet, b geeignete Infrastruktur, c vorhandene Synergien zu anderen Tätigkeiten des Anbieters, d Gewährleistung der Qualität, Kontinuität und Koordination des Angebots und e Wirtschaftlichkeit des Angebots. 3 … * 5 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung * Art. 106 Aufgabe 1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung * a unterstützt Jugendliche und Erwachsene in ihrer Integration in das Bildungssystem, in die Arbeitswelt und in die Gesellschaft, b informiert umfassend über das Bildungsangebot und über alle Bildungsbereiche, c berät Einzelpersonen und Institutionen in Fragen der Bildungs-, Berufs- und Studienwahl, der Weiterbildung, der Neuorientierung, der Laufbahngestaltung sowie der Anrechnung (Art. 4 Abs. 2 BBV12)) von bereits erbrachten Bildungsleistungen. 2 Die Beratung ist vertraulich. Mit dem Einverständnis und im Interesse der betroffenen Person können Daten an Dritte weitergegeben werden. 12) SR 412.101 435.111 34 3 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sorgt für die Bereitstellung von Informationsmitteln. * Art. 107 Zusammenarbeit 1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt die Lehrkräfte der Sekundarstufen I und II in der Berufs- und Studienwahlvorbereitung der Lernenden. * 2 Sie arbeitet mit den Lehrbetrieben, den Organisationen der Arbeitswelt und mit den Bildungsinstitutionen der Sekundarstufen I und II, der Tertiärstufe und der Weiterbildung zusammen. * 3 Sie stimmt das Leistungsangebot mit den Massnahmen der Arbeitsmarktbehörden ab sowie mit Massnahmen, die von anderen Behörden und Institutionen im Bereich der beruflichen Integration getragen werden. Art. 108 * Organisation 1 Das Grundangebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung wird regional angeboten.

Your change, as a redline

Art. 10

Massnahmen zur qualitativen Entwicklung der Weiterbildung 1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt ergreift Massnahmen zur qualitativen Entwicklung der Weiterbildung, insbesondere * a durch Förderung der Ausbildung von Personen, die in der Weiterbildung tätig sind, b durch die Einführung von einheitlichen Qualitätssystemen und durch Vorgabe von Qualitätskriterien, c durch Information, Dokumentation, Beratung und Koordination und d durch Unterstützung von Evaluationen und Erhebungen, die in der Regel gemeinsam mit weiteren Akteuren durchgeführt werden. Art. 101 Koordination mit arbeitsmarktlichen Massnahmen 1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt stimmt das geförderte Angebot mit den von den Arbeitsmarktbehörden getragenen Angeboten und Massnahmen im Bereich der Weiterbildung und anderer Qualifikationsverfahren sowie mit von anderen Behörden und Institutionen getragenen Massnahmen im Bereich der Weiterbildung ab (Art. 29 Abs. 2 BBV). * Art. 102–103 * … 4.2 Geförderte Angebote Art. 104 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion fördert gemäss Artikel 31 BerG11) * a Angebote für situationsbedingt benachteiligte Bevölkerungsgruppen, b Angebote für die Unterstützung von Personen, die von tief greifenden wirtschaftlichen und technologischen Veränderungen betroffen sind, 11) BSG 435.11 33 435.111 c Angebote für die Qualifizierung von Personen, die in der Weiterbildung tätig sind, d Angebote zu spezifischen Sachgebieten und Themen, e Massnahmen zum Ausgleich regionaler Unterschiede im Weiterbildungsangebot sowie f * begleitende Massnahmen. 2 Sie regelt das Nähere durch Verordnung. * 4.3 Anbieter * Art. 105 1 Die Abteilung schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts wählt die Anbieter. * 2 Für die Wahl gelten folgende Kriterien: a Kompetenzen im Fachgebiet, b geeignete Infrastruktur, c vorhandene Synergien zu anderen Tätigkeiten des Anbieters, d Gewährleistung der Qualität, Kontinuität und Koordination des Angebots und e Wirtschaftlichkeit des Angebots. 3 … * 5 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung * Art. 106 Aufgabe 1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung * a unterstützt Jugendliche und Erwachsene in ihrer Integration in das Bildungssystem, in die Arbeitswelt und in die Gesellschaft, b informiert umfassend über das Bildungsangebot und über alle Bildungsbereiche, c berät Einzelpersonen und Institutionen in Fragen der Bildungs-, Berufs- und Studienwahl, der Weiterbildung, der Neuorientierung, der Laufbahngestaltung sowie der Anrechnung (Art. 4 Abs. 2 BBV12)) von bereits erbrachten Bildungsleistungen. 2 Die Beratung ist vertraulich. Mit dem Einverständnis und im Interesse der betroffenen Person können Daten an Dritte weitergegeben werden. 12) SR 412.101 435.111 34 3 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sorgt für die Bereitstellung von Informationsmitteln. * Art. 107 Zusammenarbeit 1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt die Lehrkräfte der Sekundarstufen I und II in der Berufs- und Studienwahlvorbereitung der Lernenden. * 2 Sie arbeitet mit den Lehrbetrieben, den Organisationen der Arbeitswelt und mit den Bildungsinstitutionen der Sekundarstufen I und II, der Tertiärstufe und der Weiterbildung zusammen. * 3 Sie stimmt das Leistungsangebot mit den Massnahmen der Arbeitsmarktbehörden ab sowie mit Massnahmen, die von anderen Behörden und Institutionen im Bereich der beruflichen Integration getragen werden. Art. 108 * Organisation 1 Das Grundangebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung wird regional angeboten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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