Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung
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Change 1
Art. 11 Art. 109–110 * …
Grundangebot 1 Folgende Dienstleistungen gehören zum Grundangebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung: * a die Unterstützung der Schulen im Bereich der Berufs- und Ausbildungswahlvorbereitung, b die Beratung bei der ersten Berufswahl und bei Studienwahlfragen, c die Beratung und Information bei der Laufbahngestaltung und der Weiterbildungsplanung, d die Bereitstellung und Bearbeitung von Medien zur Information über Berufe, über Studien und über Weiterbildungsmöglichkeiten, e die Führung von Infotheken mit Informationsangeboten über alle Bildungsstufen, Ausbildungsmöglichkeiten und Berufsaussichten sowie f spezifische Begleitangebote bei Personen mit erschwerten Bedingungen beim Berufseinstieg. 2 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung kann beim Aufnahmeverfahren in die berufsvorbereitenden Schuljahre beigezogen werden. * 3 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere durch Verordnung. * 35 435.111 Art. 112 Erweitertes Angebot 1 Das erweiterte Angebot umfasst Leistungen im Bereich der Berufswahl, der Laufbahngestaltung, der Qualifikationsnachweise und der Neuorientierung, die über das Grundangebot hinausgehen. 2 Es kann Angebote enthalten, die im öffentlichen Interesse liegen und kantonal gefördert werden, sowie Angebote für Private oder Institutionen, die nicht öffentlich unterstützt werden und sich nach den Möglichkeiten des Marktes richten. 3 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere zum erweiterten Angebot durch Verordnung. * 6 Steuerung des Leistungsangebots 6.1 Bedarfserhebung und Planung * Art. 112a * 1 Der Regierungsrat legt aufgrund der Erhebung und Analyse der Bildungs- und Kulturdirektion nach Artikel 34 Absatz 1 BerG alle vier Jahre die strategischen Vorgaben zum kantonal finanzierten Angebot fest. * 2 Die Bildungs- und Kulturdirektion sorgt im Rahmen dieser Vorgaben für das konkrete Leistungsangebot. * 6.1a Übertragung an private Anbieter * Art. 113 Übertragung * 1 Der Regierungsrat beschliesst gemäss Artikel 35 Absatz 2 BerG und im Rahmen seiner strategischen Vorgaben über die Übertragung der Angebote an private Anbieter. Er regelt dabei Art und Umfang der Übertragung sowie die hoheitlichen Befugnisse. * 2 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt überträgt die übrigen Leistungsangebote sowie allfällige hoheitliche Befugnisse an die übrigen privaten Anbieter mit Leistungsvertrag. * 3 Eine Übertragung erfolgt, wenn a der private Anbieter über die nötigen Kompetenzen verfügt, b eine regionale Notwendigkeit besteht und c das private Angebot bezüglich Qualität und Kosten den Anforderungen entspricht. 4 … * 435.111 36 Art. 113a * Auswahlverfahren 1 Die gemäss Artikel 113 zuständige Behörde bestimmt die Anbieter auf Gesuch hin. 2 Bei der Auswahl und beim Zuschlag sind insbesondere die folgenden Kriterien zu beachten: a die Erfahrung und Bewährung der Anbieter im Markt mit gleichen oder ähnlichen Bildungsangeboten, b die entstehenden Synergien der Anbieter im Management und im infrastrukturellen Bereich, c die Ausbildungstätigkeit der Anbieter als Lehrbetrieb, d ein eingeführtes funktionierendes Qualitätsmanagementsystem und e der Preis für die Durchführung des Angebots. 6.2 Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträge Art. 114 Abschluss 1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt schliesst mit kantonalen Anbietern Leistungsvereinbarungen und mit privaten Anbietern Leistungsverträge ab. * 2 Bei mehrjährigen Leistungsvereinbarungen oder Leistungsverträgen erfolgt der Abschluss unter Vorbehalt der Genehmigung des Budgets durch den Grossen Rat. * 3 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann auf den Abschluss eines Leistungsvertrags mit Weiterbildungsanbietern verzichten, wenn der jährliche Beitrag unter 50 000 Franken liegt. * Art. 115 Inhalt 1 Die Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträge enthalten folgende Angaben: * a Vertragspartnerinnen und -partner, b rechtliche Grundlagen, c Geltungsdauer und Auflösungsmodalitäten, d Art und Umfang des Leistungsangebots, e Leistungsziele, f Ziele zur Genderfrage, g Finanzierung, h Ressourcen und Eigenleistungen, i Vorgaben zu den Kostendeckungsgraden bei kantonalen Anbietern, k minimale Standards zur Qualität und Evaluation, 37 435.111 l * Inhalt und Umfang des Reportings und des Controllings, m * Art und Umfang der Datenerhebung, n * Art und Umfang von Dienstleistungen, die zentral über die Bildungs- und Kulturdirektion bzw. das Mittelschul- und Berufsbildungsamt zu beziehen sind, o * Kommunikation und p * Regelungen im Umgang mit Konflikten und Leistungsstörungen. Art. 116 Leistungsverträge mit privaten Anbietern 1 Die Leistungsverträge mit privaten Anbietern enthalten zusätzlich folgende Angaben: * a Vorgaben zur Rechnungslegung, -führung und -prüfung, zur Kosten- und Erlösrechnung, b Vorgaben zur Festlegung von Kurs- und Studiengebühren, c die Regelung der Verantwortlichkeiten und d Hinweise auf die Drittwirkung von Grundrechten und auf die Staatsbeitragsgesetzgebung. Art. 116a * Jährliche Festlegung des Angebots und der Beiträge 1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt legt jährlich das Angebot und die entsprechenden Beiträge des Kantons an private Anbieter gemäss Bedarf fest. * Art. 117 Auflösung von Übertragungsverträgen und Leistungsverträgen 1 Der Regierungsrat kann den Übertragungsvertrag bzw. das Mittelschul- und Berufsbildungsamt den Leistungsvertrag auf Ende eines Schul- oder Kalenderjahrs mit einer Frist von einem Jahr auflösen, wenn insbesondere * a die gesetzlichen Grundlagen ändern, b die Einhaltung der bundesrechtlichen oder der kantonalen Vorschriften nicht mehr gewährleistet ist oder c das Ergebnis der Qualitätsprüfung wiederholt negativ ausfällt. 2 In schwer wiegenden Fällen gemäss Absatz 1 Buchstabe b kann der Leistungsvertrag fristlos aufgelöst werden. 3 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann bereits ausgerichtete Beiträge ganz oder teilweise gemäss den Bestimmungen der Staatsbeitragsgesetzgebung zurückfordern. * 4 Es ergreift flankierende Massnahmen zum Schutz der Lernenden und Lehrkräfte. 435.111 38 Art. 118 Controlling 1 Mit einem regelmässigen Controlling überprüft die zuständige Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts die Zielerreichung, die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmässigkeit der Angebote. Sie orientiert sich dabei an den kantonalen Qualitätsstandards. * 1a Sie stellt im weiteren sicher, dass sich der Personalbestand, der ausserhalb des gesamtkantonalen Stellenplans liegt, im Rahmen der bewilligten Ressourcen bewegt. * 2 Sie hält das Ergebnis mit den vereinbarten Zielsetzungen und Massnahmen in einem Bericht fest. 7 Finanzierung 7.1 Allgemeine Bestimmungen Art. 119 Infrastrukturbenutzung 1 Die Berufsfachschulen stellen den Anbietern von Leistungen gemäss Artikel 126 bis 131 für die Benutzung der Infrastruktur verursachergerechte Kosten in Rechnung. Diese entsprechen mindestens den direkten Kosten.
Art. 11 Art. 109–110 * …
Grundangebot 1 Folgende Dienstleistungen gehören zum Grundangebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung: * a die Unterstützung der Schulen im Bereich der Berufs- und Ausbildungswahlvorbereitung, b die Beratung bei der ersten Berufswahl und bei Studienwahlfragen, c die Beratung und Information bei der Laufbahngestaltung und der Weiterbildungsplanung, d die Bereitstellung und Bearbeitung von Medien zur Information über Berufe, über Studien und über Weiterbildungsmöglichkeiten, e die Führung von Infotheken mit Informationsangeboten über alle Bildungsstufen, Ausbildungsmöglichkeiten und Berufsaussichten sowie f spezifische Begleitangebote bei Personen mit erschwerten Bedingungen beim Berufseinstieg. 2 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung kann beim Aufnahmeverfahren in die berufsvorbereitenden Schuljahre beigezogen werden. * 3 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere durch Verordnung. * 35 435.111 Art. 112 Erweitertes Angebot 1 Das erweiterte Angebot umfasst Leistungen im Bereich der Berufswahl, der Laufbahngestaltung, der Qualifikationsnachweise und der Neuorientierung, die über das Grundangebot hinausgehen. 2 Es kann Angebote enthalten, die im öffentlichen Interesse liegen und kantonal gefördert werden, sowie Angebote für Private oder Institutionen, die nicht öffentlich unterstützt werden und sich nach den Möglichkeiten des Marktes richten. 3 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere zum erweiterten Angebot durch Verordnung. * 6 Steuerung des Leistungsangebots 6.1 Bedarfserhebung und Planung * Art. 112a * 1 Der Regierungsrat legt aufgrund der Erhebung und Analyse der Bildungs- und Kulturdirektion nach Artikel 34 Absatz 1 BerG alle vier Jahre die strategischen Vorgaben zum kantonal finanzierten Angebot fest. * 2 Die Bildungs- und Kulturdirektion sorgt im Rahmen dieser Vorgaben für das konkrete Leistungsangebot. * 6.1a Übertragung an private Anbieter * Art. 113 Übertragung * 1 Der Regierungsrat beschliesst gemäss Artikel 35 Absatz 2 BerG und im Rahmen seiner strategischen Vorgaben über die Übertragung der Angebote an private Anbieter. Er regelt dabei Art und Umfang der Übertragung sowie die hoheitlichen Befugnisse. * 2 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt überträgt die übrigen Leistungsangebote sowie allfällige hoheitliche Befugnisse an die übrigen privaten Anbieter mit Leistungsvertrag. * 3 Eine Übertragung erfolgt, wenn a der private Anbieter über die nötigen Kompetenzen verfügt, b eine regionale Notwendigkeit besteht und c das private Angebot bezüglich Qualität und Kosten den Anforderungen entspricht. 4 … * 435.111 36 Art. 113a * Auswahlverfahren 1 Die gemäss Artikel 113 zuständige Behörde bestimmt die Anbieter auf Gesuch hin. 2 Bei der Auswahl und beim Zuschlag sind insbesondere die folgenden Kriterien zu beachten: a die Erfahrung und Bewährung der Anbieter im Markt mit gleichen oder ähnlichen Bildungsangeboten, b die entstehenden Synergien der Anbieter im Management und im infrastrukturellen Bereich, c die Ausbildungstätigkeit der Anbieter als Lehrbetrieb, d ein eingeführtes funktionierendes Qualitätsmanagementsystem und e der Preis für die Durchführung des Angebots. 6.2 Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträge Art. 114 Abschluss 1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt schliesst mit kantonalen Anbietern Leistungsvereinbarungen und mit privaten Anbietern Leistungsverträge ab. * 2 Bei mehrjährigen Leistungsvereinbarungen oder Leistungsverträgen erfolgt der Abschluss unter Vorbehalt der Genehmigung des Budgets durch den Grossen Rat. * 3 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann auf den Abschluss eines Leistungsvertrags mit Weiterbildungsanbietern verzichten, wenn der jährliche Beitrag unter 50 000 Franken liegt. * Art. 115 Inhalt 1 Die Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträge enthalten folgende Angaben: * a Vertragspartnerinnen und -partner, b rechtliche Grundlagen, c Geltungsdauer und Auflösungsmodalitäten, d Art und Umfang des Leistungsangebots, e Leistungsziele, f Ziele zur Genderfrage, g Finanzierung, h Ressourcen und Eigenleistungen, i Vorgaben zu den Kostendeckungsgraden bei kantonalen Anbietern, k minimale Standards zur Qualität und Evaluation, 37 435.111 l * Inhalt und Umfang des Reportings und des Controllings, m * Art und Umfang der Datenerhebung, n * Art und Umfang von Dienstleistungen, die zentral über die Bildungs- und Kulturdirektion bzw. das Mittelschul- und Berufsbildungsamt zu beziehen sind, o * Kommunikation und p * Regelungen im Umgang mit Konflikten und Leistungsstörungen. Art. 116 Leistungsverträge mit privaten Anbietern 1 Die Leistungsverträge mit privaten Anbietern enthalten zusätzlich folgende Angaben: * a Vorgaben zur Rechnungslegung, -führung und -prüfung, zur Kosten- und Erlösrechnung, b Vorgaben zur Festlegung von Kurs- und Studiengebühren, c die Regelung der Verantwortlichkeiten und d Hinweise auf die Drittwirkung von Grundrechten und auf die Staatsbeitragsgesetzgebung. Art. 116a * Jährliche Festlegung des Angebots und der Beiträge 1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt legt jährlich das Angebot und die entsprechenden Beiträge des Kantons an private Anbieter gemäss Bedarf fest. * Art. 117 Auflösung von Übertragungsverträgen und Leistungsverträgen 1 Der Regierungsrat kann den Übertragungsvertrag bzw. das Mittelschul- und Berufsbildungsamt den Leistungsvertrag auf Ende eines Schul- oder Kalenderjahrs mit einer Frist von einem Jahr auflösen, wenn insbesondere * a die gesetzlichen Grundlagen ändern, b die Einhaltung der bundesrechtlichen oder der kantonalen Vorschriften nicht mehr gewährleistet ist oder c das Ergebnis der Qualitätsprüfung wiederholt negativ ausfällt. 2 In schwer wiegenden Fällen gemäss Absatz 1 Buchstabe b kann der Leistungsvertrag fristlos aufgelöst werden. 3 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann bereits ausgerichtete Beiträge ganz oder teilweise gemäss den Bestimmungen der Staatsbeitragsgesetzgebung zurückfordern. * 4 Es ergreift flankierende Massnahmen zum Schutz der Lernenden und Lehrkräfte. 435.111 38 Art. 118 Controlling 1 Mit einem regelmässigen Controlling überprüft die zuständige Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts die Zielerreichung, die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmässigkeit der Angebote. Sie orientiert sich dabei an den kantonalen Qualitätsstandards. * 1a Sie stellt im weiteren sicher, dass sich der Personalbestand, der ausserhalb des gesamtkantonalen Stellenplans liegt, im Rahmen der bewilligten Ressourcen bewegt. * 2 Sie hält das Ergebnis mit den vereinbarten Zielsetzungen und Massnahmen in einem Bericht fest. 7 Finanzierung 7.1 Allgemeine Bestimmungen Art. 119 Infrastrukturbenutzung 1 Die Berufsfachschulen stellen den Anbietern von Leistungen gemäss Artikel 126 bis 131 für die Benutzung der Infrastruktur verursachergerechte Kosten in Rechnung. Diese entsprechen mindestens den direkten Kosten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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