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Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung

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Change 1

What to do with it
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Art. 12

Kantonale Anbieter * 1 Der Kanton trägt die Kosten des Leistungsangebots nach Abzug der Beiträge anderer Kantone, der Schul- und Kursgebühren und weiterer Erlöse. 2 Wird nachfolgend für subventionierte Anbieter ein prozentualer Höchstbeitrag festgelegt, gilt für die kantonalen Anbieter ein entsprechender minimaler Kostendeckungsgrad. * 3 Für einzelne Angebote können Pauschalen vereinbart werden. Art. 121 Subventionierte Anbieter mit Finanzierung der Restkosten 1 Grundsatz * 1 Der Kanton trägt die Kosten des Leistungsangebots nach Abzug der Beiträge anderer Kantone, der Schul- und Kursgebühren und weiterer Erlöse, sofern die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichende Regelung vorsehen. * 2 Als Kosten werden Personalkosten, Sachkosten (inkl. Dienstleistungs- und Raumkosten) sowie effektive Zinskosten anerkannt. Vorbehalten bleibt Artikel 123. * 39 435.111 3 Als Obergrenze für die Anerkennung von Kosten gelten die Vorgaben des Kantons für die kantonalen Anbieter. * Art. 122 2 Planung und Abrechnung 1 Die Planungs- und Abschlussprozesse werden auf der Grundlage der Produktstruktur und nach den Vorgaben des Mittelschul- und Berufsbildungsamts durchgeführt. Sie richten sich nach dem kantonalen Terminplan. * 2 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt legt den Kantonsbeitrag über die Summe der Produkte fest. Die Beiträge können in Pauschalen ausgerichtet werden. * 3 Es überprüft die Jahresrechnung und genehmigt die Endabrechnung im Folgejahr. * Art. 123 * 3 Investitionen 1 Investitionen bis zu 200 000 Franken werden im Rahmen von Betriebsbeiträgen finanziert. 2 Investitionen, die im Einzelfall 200 000 Franken übersteigen, werden als Investitionsbeiträge gewährt. 3 Für Investitionen gemäss Absatz 2 werden keine Abschreibungskosten anerkannt. Art. 124 4 Zweckentfremdung 1 Ein Leistungserbringer hat Investitionsabgeltungen zurückzuerstatten, wenn das Objekt seinem Zweck entfremdet oder veräussert wird. 2 Der Rückforderungsanspruch vermindert sich um die jährlichen Abschreibungen seit Ausrichtung der Abgeltung, zuzüglich Zins seit Entstehung des Rückforderungsanspruchs. 3 Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Zweckentfremdung durch einen kantonalen Entscheid verursacht wird und sie zu einer unzumutbaren Härte führen würde. Art. 125 5 Ausgaben 1 Sind Ausgaben, die den Rahmen des genehmigten Kantonsbeitrags übersteigen, zwingend nötig, ist dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt vorgängig ein Gesuch einzureichen. * 435.111 40 2 Beiträge dürfen nur im betreffenden Rechnungsjahr verwendet werden. Ausstehende Erträge und eingegangene Verpflichtungen, die bis Jahresende nicht abgerechnet werden können, werden transitorisch verbucht. 7.2 Finanzierung einzelner Leistungen von subventionierten Anbietern Art. 126 Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern 1 Es wird eine Pauschale pro Kursstunde ausgerichtet. Die Pauschalbeiträge decken höchstens 30 Prozent der Kosten. Art. 127 Lehraufsicht durch Dritte 1 Werden Aufgaben der Lehraufsicht von Organisationen der Arbeitswelt wahrgenommen, dürfen die Beiträge des Kantons nicht höher sein als die Kosten bei einer Durchführung durch den Kanton. Art. 128 Überbetriebliche Kurse 1 Es werden Pauschalbeiträge aufgrund der Anzahl der vorgeschriebenen Kurstage ausgerichtet. Die Pauschalen richten sich nach interkantonal ausgehandelten Ansätzen. Sie decken höchstens 50 Prozent der Kosten. * 2 Pro Beruf oder Berufsfeld können verschiedene Pauschalen festgelegt werden. 3 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann aus wichtigen Gründen, insbesondere bei zweisprachigen Angeboten oder hohen Investitionskosten, höhere Pauschalen bewilligen. * Art. 129 Qualifikationsverfahren 1 Die Lehrbetriebe übernehmen die Kosten für die Infrastrukturbenützung, das Werkzeug und das Material für die Prüfungen. 2 In begründeten Einzelfällen kann der Kanton diese Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 3 Bei Prüfungen, welche von Dritten durchgeführt werden, wird ein Pauschalbeitrag an die Fixkosten sowie ein Pauschalbeitrag je Kandidatin und Kandidat ausgerichtet. Die Entschädigungen und Spesen der Expertinnen und Experten sind darin inbegriffen. Die Pauschalen werden so bemessen, dass sie die Kosten decken und das Verfahren nicht teurer zu stehen kommt, als wenn der Kanton die Leistung selber erbringen würde. 41 435.111 4 Kandidatinnen und Kandidaten ohne Lehrvertrag werden das erforderliche Material sowie allfällige zusätzliche Kosten ganz oder teilweise in Rechnung

Your change, as a redline

Art. 12

Kantonale Anbieter * 1 Der Kanton trägt die Kosten des Leistungsangebots nach Abzug der Beiträge anderer Kantone, der Schul- und Kursgebühren und weiterer Erlöse. 2 Wird nachfolgend für subventionierte Anbieter ein prozentualer Höchstbeitrag festgelegt, gilt für die kantonalen Anbieter ein entsprechender minimaler Kostendeckungsgrad. * 3 Für einzelne Angebote können Pauschalen vereinbart werden. Art. 121 Subventionierte Anbieter mit Finanzierung der Restkosten 1 Grundsatz * 1 Der Kanton trägt die Kosten des Leistungsangebots nach Abzug der Beiträge anderer Kantone, der Schul- und Kursgebühren und weiterer Erlöse, sofern die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichende Regelung vorsehen. * 2 Als Kosten werden Personalkosten, Sachkosten (inkl. Dienstleistungs- und Raumkosten) sowie effektive Zinskosten anerkannt. Vorbehalten bleibt Artikel 123. * 39 435.111 3 Als Obergrenze für die Anerkennung von Kosten gelten die Vorgaben des Kantons für die kantonalen Anbieter. * Art. 122 2 Planung und Abrechnung 1 Die Planungs- und Abschlussprozesse werden auf der Grundlage der Produktstruktur und nach den Vorgaben des Mittelschul- und Berufsbildungsamts durchgeführt. Sie richten sich nach dem kantonalen Terminplan. * 2 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt legt den Kantonsbeitrag über die Summe der Produkte fest. Die Beiträge können in Pauschalen ausgerichtet werden. * 3 Es überprüft die Jahresrechnung und genehmigt die Endabrechnung im Folgejahr. * Art. 123 * 3 Investitionen 1 Investitionen bis zu 200 000 Franken werden im Rahmen von Betriebsbeiträgen finanziert. 2 Investitionen, die im Einzelfall 200 000 Franken übersteigen, werden als Investitionsbeiträge gewährt. 3 Für Investitionen gemäss Absatz 2 werden keine Abschreibungskosten anerkannt. Art. 124 4 Zweckentfremdung 1 Ein Leistungserbringer hat Investitionsabgeltungen zurückzuerstatten, wenn das Objekt seinem Zweck entfremdet oder veräussert wird. 2 Der Rückforderungsanspruch vermindert sich um die jährlichen Abschreibungen seit Ausrichtung der Abgeltung, zuzüglich Zins seit Entstehung des Rückforderungsanspruchs. 3 Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Zweckentfremdung durch einen kantonalen Entscheid verursacht wird und sie zu einer unzumutbaren Härte führen würde. Art. 125 5 Ausgaben 1 Sind Ausgaben, die den Rahmen des genehmigten Kantonsbeitrags übersteigen, zwingend nötig, ist dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt vorgängig ein Gesuch einzureichen. * 435.111 40 2 Beiträge dürfen nur im betreffenden Rechnungsjahr verwendet werden. Ausstehende Erträge und eingegangene Verpflichtungen, die bis Jahresende nicht abgerechnet werden können, werden transitorisch verbucht. 7.2 Finanzierung einzelner Leistungen von subventionierten Anbietern Art. 126 Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern 1 Es wird eine Pauschale pro Kursstunde ausgerichtet. Die Pauschalbeiträge decken höchstens 30 Prozent der Kosten. Art. 127 Lehraufsicht durch Dritte 1 Werden Aufgaben der Lehraufsicht von Organisationen der Arbeitswelt wahrgenommen, dürfen die Beiträge des Kantons nicht höher sein als die Kosten bei einer Durchführung durch den Kanton. Art. 128 Überbetriebliche Kurse 1 Es werden Pauschalbeiträge aufgrund der Anzahl der vorgeschriebenen Kurstage ausgerichtet. Die Pauschalen richten sich nach interkantonal ausgehandelten Ansätzen. Sie decken höchstens 50 Prozent der Kosten. * 2 Pro Beruf oder Berufsfeld können verschiedene Pauschalen festgelegt werden. 3 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann aus wichtigen Gründen, insbesondere bei zweisprachigen Angeboten oder hohen Investitionskosten, höhere Pauschalen bewilligen. * Art. 129 Qualifikationsverfahren 1 Die Lehrbetriebe übernehmen die Kosten für die Infrastrukturbenützung, das Werkzeug und das Material für die Prüfungen. 2 In begründeten Einzelfällen kann der Kanton diese Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 3 Bei Prüfungen, welche von Dritten durchgeführt werden, wird ein Pauschalbeitrag an die Fixkosten sowie ein Pauschalbeitrag je Kandidatin und Kandidat ausgerichtet. Die Entschädigungen und Spesen der Expertinnen und Experten sind darin inbegriffen. Die Pauschalen werden so bemessen, dass sie die Kosten decken und das Verfahren nicht teurer zu stehen kommt, als wenn der Kanton die Leistung selber erbringen würde. 41 435.111 4 Kandidatinnen und Kandidaten ohne Lehrvertrag werden das erforderliche Material sowie allfällige zusätzliche Kosten ganz oder teilweise in Rechnung

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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