Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung
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Change 1
Art. 13 gestellt. *
Andere Qualifikationsverfahren gemäss Artikel 31 BBV * 1 Die anderen Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis gemäss Artikel 31 BBV sind für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern unentgeltlich. Die Kosten für das erforderliche Material sowie allfällige zusätzliche Kosten werden ganz oder teilweise in Rechnung gestellt. * 2 … * 3 Werden die Validierungsverfahren von Dritten durchgeführt, wird ein Pauschalbeitrag an die Kosten ausgerichtet. Die Pauschalen werden so bemessen, dass sie die Kosten decken und das Verfahren nicht teurer zu stehen kommt, als wenn der Kanton die Leistung selber erbringen würde. Art. 130a * Vorbereitende Kurse 1 Der kantonale Beitrag gemäss Artikel 91a Absatz 2 an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen wird ausgerichtet, wenn diese nachweisen, dass * a * ein Bundesbeitrag ausgerichtet wird und b * ihr stipendienrechtlicher Wohnsitz zum Zeitpunkt der Absolvierung der eidgenössischen Prüfung im Kanton Bern liegt. 2 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt legt den Beitrag so fest, dass die vorbereitenden Kurse zu Gebühren oder Kosten besucht werden können, die denjenigen von vergleichbaren inner- oder ausserkantonalen Angeboten bezüglich Berufsfeld und Lektionenzahl entsprechen. Der Beitrag beträgt aber höchstens die Hälfte des Bundesbeitrags. * 3 Der Beitrag wird nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung ausgerichtet, unabhängig von deren Bestehen. * 4 … * 3a Die Abteilung schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts verfügt auf entsprechendes Gesuch hin. * Art. 130b * Höhere Fachschulen 1 Den Anbietern von Bildungsgängen an höheren Fachschulen werden Semesterpauschalen pro studierende Person mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern ausgerichtet. 435.111 42 2 Die Höhe der Semesterpauschalen bestimmt sich grundsätzlich nach den interkantonal vereinbarten Ansätzen. 3 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt legt für Bildungsgänge an höheren Fachschulen gemäss Artikel 94a Absatz 1 die Zusatzpauschale pro studierende Person so fest, dass diese zu Gebühren angeboten werden können, die denjenigen der vergleichbaren Angebote gemäss Absatz 1 entsprechen. * Art. 131 Weiterbildung 1 Die Beiträge des Kantons an die Kosten decken a höchstens 40 Prozent bei themenspezifischen Angeboten gemäss Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d, b höchstens 80 Prozent bei Angeboten für situationsbedingt benachteiligte Bevölkerungsgruppen und die Unterstützung von Personen, die von tief greifenden wirtschaftlichen und technologischen Veränderungen betroffen sind gemäss Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben a und b, c höchstens 60 Prozent für die Qualifizierung von Personen, die in der Weiterbildung tätig sind gemäss Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c, und d höchstens 80 Prozent für Massnahmen gemäss Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben e und f. 2 Die Finanzierung erfolgt in Form von Pauschalen. 3 Die Bildungs- und Kulturdirektion legt durch Verordnung die jeweiligen Pauschalen fest. * Art. 132 Mensen und Internate 1 Der Kanton leistet Beiträge an die Infrastrukturkosten von Mensen und Internaten, wenn keine vergleichbaren Angebote in zumutbarer Nähe vorhanden sind. 2 Mensen dürfen mit Angeboten, die über den Grundauftrag hinausgehen, nicht die privaten Anbieter konkurrenzieren. 3 Zur Beurteilung, ob eine Mensa oder ein Internat kostendeckend geführt werden kann, legt die Bildungs- und Kulturdirektion durch Verordnung Kennzahlen fest. * 43 435.111 Art. 133 Weitere Bildungsbestrebungen 1 Der Kanton kann Pilotprojekte, Lehrstellenförderungsprojekte usw. gemäss Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 8 BerG unterstützen, wenn * a die Zielsetzungen des Projekts mittel- bis langfristig der Berufsbildung, der Weiterbildung oder der Berufsberatung dient, b das Projekt auf operativer Ebene den Anforderungen zur Erreichung der Projektziele genügt, c es Gleichstellungsziele verfolgt und d es während seiner Laufzeit einer wirkungsorientierten Erfolgskontrolle unterliegt. 2 An die Kosten können Beiträge bis zu 100 Prozent und während längstens fünf Jahren gewährt werden. 3 Projektbeiträge von jährlich über 100 000 Franken werden auf Antrag des Berufsbildungsrats bewilligt. 4 Projektbeiträge von jährlich über 200 000 Franken werden nur finanziert, wenn sich der Bund an der Finanzierung beteiligt. 7.3 Gebühren Art. 134 Schul-, Kurs- und Studiengebühren * 1 Die Schul-, Kurs- oder Studiengebühren für den Besuch * a * von berufsvorbereitenden Schuljahren 1 * betragen für Vollzeitangebote jährlich 1000 Franken, 2 * verringern sich für Teilzeitangebote proportional. a1 * von Brückenangeboten zur Vorbereitung auf bestimmte Grundbildungen 1 betragen für Vollzeitangebote pro Semester 500 Franken, 2 verringern sich für Teilzeitangebote proportional. b des Berufsfachschulunterrichts für Hospitantinnen und Hospitanten richten sich nach dem Ansatz der interkantonalen Vereinbarungen, b1 * des Berufsfachschulunterrichts betragen für Lernende gemäss Artikel 32 BBV mit Abschluss auf der Sekundarstufe II 300 Franken pro Semester, c * eines vorbereitenden Kurses oder eines nicht geförderten Angebots kantonaler Anbieter entsprechen den vollen Kosten, d * eines Bildungsgangs an einer kantonalen höheren Fachschule oder eines Bildungsgangs gemäss Artikel 94a Absatz 1 entsprechen den vollen Kosten nach Abzug des Pauschalbeitrags des Kantons, e * eines Bildungsgangs an einer höheren Fachschule gemäss Artikel 94a Absatz 2 oder Artikel 99 Absatz 2 betragen jährlich 1500 Franken und 435.111 44 f einer Ausbildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern oder eines geförderten Weiterbildungsangebots decken mindestens die verbleibenden Kosten. 2 Die Schul- und Kursgebühren werden auf Semesterbeginn fällig. In begründeten Fällen, insbesondere wenn eine Lehrstelle angetreten wird, können die Gebühren zurückerstattet werden. 3 Die Lernenden tragen die Kosten für das persönliche Schul- und Kursmaterial sowie für besondere Veranstaltungen selbst. Art. 134a * Überbetriebliche Kurse 1 Die Anbieter von überbetrieblichen Kursen, mit welchen das Mittelschul- und Berufsbildungsamt einen Leistungsvertrag abgeschlossen hat, erheben bei den Lehrbetrieben Gebühren in der Höhe der Kosten gemäss Artikel 23 Absatz 4 BBG und Artikel 21 Absatz 3 BBV. * Art. 135 Gebührenfreiheit 1 Für Repetentinnen und Repetenten ohne Lehrvertrag sowie Lernende gemäss Artikel 32 BBV13) ohne Abschluss auf der Sekundarstufe II, oder welche nach dem eidgenössischen Berufsattest das eidgenössische Fähigkeitszeugnis erwerben wollen, ist der Besuch des Berufsfachschulunterrichts gebührenfrei. * 2 Der Besuch von Vorlehren ist gebührenfrei. Art. 136 Gebührenerlass 1 In Härtefällen kann die Schulleitung auf Gesuch hin die Gebühren für den Besuch von kostenpflichtigen Angeboten ganz oder teilweise erlassen. * 2 Lernenden, die kantonale Ausbildungsbeiträge erhalten, werden die Gebühren nicht erlassen. Art. 137 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung * 1 Die Gebühren für geförderte Dienstleistungen im erweiterten Angebot decken grundsätzlich die direkten Kosten. 2 Die Gebühren für die übrigen Dienstleistungen im erweiterten Angebot decken die Kosten. 3 Im Übrigen gelten die kantonalen Gebührenvorschriften. 13) SR 412.101 45 435.111 7.4 Entschädigungen und Spesen Art. 138 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt durch Verordnung die Entschädigungen und Spesen * a der Mitglieder von Prüfungskommissionen, b der Chefexpertinnen und -experten sowie der Prüfungsexpertinnen und - experten, c der Hauptexpertinnen und -experten der KBMK sowie der Expertinnen und Experten für die Berufsmaturitätsprüfung (BMP), d der Fachpersonen aus der beruflichen Praxis und e der Präsidien des Berufsbildungsrats und der Kommissionen. Art. 139 Lehrkräfte 1 Die Mitarbeit der Lehrkräfte als Examinatorinnen und Examinatoren ist Teil des Lehrauftrags. 2 Erfolgt ein Einsatz ausserhalb der ordentlichen Jahresarbeitszeit, wird die zusätzliche Arbeitszeit in der individuellen Pensenbuchhaltung gemäss den Bestimmungen der Lehreranstellungsgesetzgebung berücksichtigt, sofern eine solche geführt wird. 7.5 Ausgabenbefugnis * Art. 139a * 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion bewilligt die Ausgaben für das Leistungsangebot der subventionierten Anbieter. * 2 Für Investitionen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse. 8 Interkantonaler Schulbesuch
Art. 13 gestellt. *
Andere Qualifikationsverfahren gemäss Artikel 31 BBV * 1 Die anderen Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis gemäss Artikel 31 BBV sind für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern unentgeltlich. Die Kosten für das erforderliche Material sowie allfällige zusätzliche Kosten werden ganz oder teilweise in Rechnung gestellt. * 2 … * 3 Werden die Validierungsverfahren von Dritten durchgeführt, wird ein Pauschalbeitrag an die Kosten ausgerichtet. Die Pauschalen werden so bemessen, dass sie die Kosten decken und das Verfahren nicht teurer zu stehen kommt, als wenn der Kanton die Leistung selber erbringen würde. Art. 130a * Vorbereitende Kurse 1 Der kantonale Beitrag gemäss Artikel 91a Absatz 2 an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen wird ausgerichtet, wenn diese nachweisen, dass * a * ein Bundesbeitrag ausgerichtet wird und b * ihr stipendienrechtlicher Wohnsitz zum Zeitpunkt der Absolvierung der eidgenössischen Prüfung im Kanton Bern liegt. 2 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt legt den Beitrag so fest, dass die vorbereitenden Kurse zu Gebühren oder Kosten besucht werden können, die denjenigen von vergleichbaren inner- oder ausserkantonalen Angeboten bezüglich Berufsfeld und Lektionenzahl entsprechen. Der Beitrag beträgt aber höchstens die Hälfte des Bundesbeitrags. * 3 Der Beitrag wird nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung ausgerichtet, unabhängig von deren Bestehen. * 4 … * 3a Die Abteilung schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts verfügt auf entsprechendes Gesuch hin. * Art. 130b * Höhere Fachschulen 1 Den Anbietern von Bildungsgängen an höheren Fachschulen werden Semesterpauschalen pro studierende Person mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern ausgerichtet. 435.111 42 2 Die Höhe der Semesterpauschalen bestimmt sich grundsätzlich nach den interkantonal vereinbarten Ansätzen. 3 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt legt für Bildungsgänge an höheren Fachschulen gemäss Artikel 94a Absatz 1 die Zusatzpauschale pro studierende Person so fest, dass diese zu Gebühren angeboten werden können, die denjenigen der vergleichbaren Angebote gemäss Absatz 1 entsprechen. * Art. 131 Weiterbildung 1 Die Beiträge des Kantons an die Kosten decken a höchstens 40 Prozent bei themenspezifischen Angeboten gemäss Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d, b höchstens 80 Prozent bei Angeboten für situationsbedingt benachteiligte Bevölkerungsgruppen und die Unterstützung von Personen, die von tief greifenden wirtschaftlichen und technologischen Veränderungen betroffen sind gemäss Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben a und b, c höchstens 60 Prozent für die Qualifizierung von Personen, die in der Weiterbildung tätig sind gemäss Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c, und d höchstens 80 Prozent für Massnahmen gemäss Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben e und f. 2 Die Finanzierung erfolgt in Form von Pauschalen. 3 Die Bildungs- und Kulturdirektion legt durch Verordnung die jeweiligen Pauschalen fest. * Art. 132 Mensen und Internate 1 Der Kanton leistet Beiträge an die Infrastrukturkosten von Mensen und Internaten, wenn keine vergleichbaren Angebote in zumutbarer Nähe vorhanden sind. 2 Mensen dürfen mit Angeboten, die über den Grundauftrag hinausgehen, nicht die privaten Anbieter konkurrenzieren. 3 Zur Beurteilung, ob eine Mensa oder ein Internat kostendeckend geführt werden kann, legt die Bildungs- und Kulturdirektion durch Verordnung Kennzahlen fest. * 43 435.111 Art. 133 Weitere Bildungsbestrebungen 1 Der Kanton kann Pilotprojekte, Lehrstellenförderungsprojekte usw. gemäss Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 8 BerG unterstützen, wenn * a die Zielsetzungen des Projekts mittel- bis langfristig der Berufsbildung, der Weiterbildung oder der Berufsberatung dient, b das Projekt auf operativer Ebene den Anforderungen zur Erreichung der Projektziele genügt, c es Gleichstellungsziele verfolgt und d es während seiner Laufzeit einer wirkungsorientierten Erfolgskontrolle unterliegt. 2 An die Kosten können Beiträge bis zu 100 Prozent und während längstens fünf Jahren gewährt werden. 3 Projektbeiträge von jährlich über 100 000 Franken werden auf Antrag des Berufsbildungsrats bewilligt. 4 Projektbeiträge von jährlich über 200 000 Franken werden nur finanziert, wenn sich der Bund an der Finanzierung beteiligt. 7.3 Gebühren Art. 134 Schul-, Kurs- und Studiengebühren * 1 Die Schul-, Kurs- oder Studiengebühren für den Besuch * a * von berufsvorbereitenden Schuljahren 1 * betragen für Vollzeitangebote jährlich 1000 Franken, 2 * verringern sich für Teilzeitangebote proportional. a1 * von Brückenangeboten zur Vorbereitung auf bestimmte Grundbildungen 1 betragen für Vollzeitangebote pro Semester 500 Franken, 2 verringern sich für Teilzeitangebote proportional. b des Berufsfachschulunterrichts für Hospitantinnen und Hospitanten richten sich nach dem Ansatz der interkantonalen Vereinbarungen, b1 * des Berufsfachschulunterrichts betragen für Lernende gemäss Artikel 32 BBV mit Abschluss auf der Sekundarstufe II 300 Franken pro Semester, c * eines vorbereitenden Kurses oder eines nicht geförderten Angebots kantonaler Anbieter entsprechen den vollen Kosten, d * eines Bildungsgangs an einer kantonalen höheren Fachschule oder eines Bildungsgangs gemäss Artikel 94a Absatz 1 entsprechen den vollen Kosten nach Abzug des Pauschalbeitrags des Kantons, e * eines Bildungsgangs an einer höheren Fachschule gemäss Artikel 94a Absatz 2 oder Artikel 99 Absatz 2 betragen jährlich 1500 Franken und 435.111 44 f einer Ausbildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern oder eines geförderten Weiterbildungsangebots decken mindestens die verbleibenden Kosten. 2 Die Schul- und Kursgebühren werden auf Semesterbeginn fällig. In begründeten Fällen, insbesondere wenn eine Lehrstelle angetreten wird, können die Gebühren zurückerstattet werden. 3 Die Lernenden tragen die Kosten für das persönliche Schul- und Kursmaterial sowie für besondere Veranstaltungen selbst. Art. 134a * Überbetriebliche Kurse 1 Die Anbieter von überbetrieblichen Kursen, mit welchen das Mittelschul- und Berufsbildungsamt einen Leistungsvertrag abgeschlossen hat, erheben bei den Lehrbetrieben Gebühren in der Höhe der Kosten gemäss Artikel 23 Absatz 4 BBG und Artikel 21 Absatz 3 BBV. * Art. 135 Gebührenfreiheit 1 Für Repetentinnen und Repetenten ohne Lehrvertrag sowie Lernende gemäss Artikel 32 BBV13) ohne Abschluss auf der Sekundarstufe II, oder welche nach dem eidgenössischen Berufsattest das eidgenössische Fähigkeitszeugnis erwerben wollen, ist der Besuch des Berufsfachschulunterrichts gebührenfrei. * 2 Der Besuch von Vorlehren ist gebührenfrei. Art. 136 Gebührenerlass 1 In Härtefällen kann die Schulleitung auf Gesuch hin die Gebühren für den Besuch von kostenpflichtigen Angeboten ganz oder teilweise erlassen. * 2 Lernenden, die kantonale Ausbildungsbeiträge erhalten, werden die Gebühren nicht erlassen. Art. 137 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung * 1 Die Gebühren für geförderte Dienstleistungen im erweiterten Angebot decken grundsätzlich die direkten Kosten. 2 Die Gebühren für die übrigen Dienstleistungen im erweiterten Angebot decken die Kosten. 3 Im Übrigen gelten die kantonalen Gebührenvorschriften. 13) SR 412.101 45 435.111 7.4 Entschädigungen und Spesen Art. 138 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt durch Verordnung die Entschädigungen und Spesen * a der Mitglieder von Prüfungskommissionen, b der Chefexpertinnen und -experten sowie der Prüfungsexpertinnen und - experten, c der Hauptexpertinnen und -experten der KBMK sowie der Expertinnen und Experten für die Berufsmaturitätsprüfung (BMP), d der Fachpersonen aus der beruflichen Praxis und e der Präsidien des Berufsbildungsrats und der Kommissionen. Art. 139 Lehrkräfte 1 Die Mitarbeit der Lehrkräfte als Examinatorinnen und Examinatoren ist Teil des Lehrauftrags. 2 Erfolgt ein Einsatz ausserhalb der ordentlichen Jahresarbeitszeit, wird die zusätzliche Arbeitszeit in der individuellen Pensenbuchhaltung gemäss den Bestimmungen der Lehreranstellungsgesetzgebung berücksichtigt, sofern eine solche geführt wird. 7.5 Ausgabenbefugnis * Art. 139a * 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion bewilligt die Ausgaben für das Leistungsangebot der subventionierten Anbieter. * 2 Für Investitionen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse. 8 Interkantonaler Schulbesuch
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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