Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung
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Change 1
Art. 14
1 Als ausserkantonale Lernende gelten a solche, deren Standort des Lehrbetriebs gemäss Artikel 9 BBV14) nicht im Kanton Bern liegt, oder b solche mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern. 14) SR 412.101 435.111 46 9 Vollzug Art. 141 Direktionsverordnung 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt durch Direktionsverordnung * a das Aufnahme- und Beurteilungsverfahren bei Brückenangeboten, b das Nähere zum Unterricht an Berufsfachschulen, c die Aufgaben, Verantwortungen und Kompetenzen der Schulleitungen, d das Nähere zum Schulort sowie zu den Absenzen, zu den Dispensationen und zur Leistungsbeurteilung an Berufsfachschulen sowie zum ausserkantonalen Schulbesuch, e * … e1 * die Aufnahme und Promotion an Handelsmittelschulen, f die Aufnahme, Promotion, Dispensation und Abschlussprüfungen der Berufsmaturität, g * die Zuständigkeit, Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren, h das Nähere zu den Qualifikationsverfahren bei nicht formal erworbener Bildung, i die Qualitätskriterien für die Durchführung von Anerkennungs- und Validierungsverfahren, k die Inhalte und Zielgruppen der Weiterbildung sowie die Beitragsvoraussetzung und das Verfahren, l * das Nähere zum Grundangebot und zum erweiterten Angebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung, m * … n * die Kostendeckungsgrade und Kennzahlen zu Mensen und Internaten, o * die Entschädigungen von Expertinnen und Experten, Fachpersonen und Präsidien, o1 * das Nähere zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften sowie p * das Nähere zu den vorbereitenden Kursen mit besonderer Förderung. 10 Übergangsbestimmungen Art. 142 Schulreglemente 1 Die nach bisherigem Recht erlassenen Schulreglemente sind bis spätestens 31. Dezember 2006 dem neuen Recht anzupassen. 47 435.111 2 Die Reglemente der zuständigen Organe für die altrechtlichen Ausbildungen der Gesundheitsberufe werden von der Erziehungsdirektion mit einem Beschluss mit den notwendigen Anpassungen an das übergeordnete Recht genehmigt. Art. 143 * … Art. 144 Höhere Berufsbildung 1 Anbieter von Bildungsgängen der höheren Berufsbildung ohne eidgenössische oder gleichwertige Anerkennung, die vom Kanton nach bisherigem Recht unterstützt worden sind, haben bis spätestens 31. Dezember 2016 ein Gesuch um Anerkennung einzureichen. * Art. 145 Leistungsvereinbarungen 1 Die nach bisherigem Recht abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen sind bis spätestens 1. Januar 2007 anzupassen. Art. 146 Finanzierung 1 Für Angebote, die vom Bund gemäss Artikel 77 BBV15) finanziert werden, gelten bis Ende 2007 die Finanzierungsbestimmungen des bisherigen Rechts. Für die Beiträge an Weiterbildungsangebote gelten die neuen Bestimmungen. 2 Beiträge an Angebote der allgemeinen Weiterbildung gemäss Artikel 60 Absatz 3 BerG16) werden ausgerichtet an a Kurse, die bei Inkraftsetzung des neuen Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, längstens aber bis Ende März 2006, b die Praktikantinnenschule Spiez und die hauswirtschaftliche Fortbildungsschule Burgdorf bis Ende Schuljahr 2005/06. Art. 147 Vorkurse für Gesundheitsberufe 1 Zur Vorbereitung auf altrechtliche Ausbildungsgänge für Gesundheitsberufe kann der Kanton Vorkurse für Gesundheitsberufe anbieten oder Dritte mit der Durchführung beauftragen. 2 Die Finanzierung richtet sich nach den Bestimmungen für die Finanzierung von Brückenangeboten. 15) SR 412.101 16) BSG 435.11 435.111 48 Art. 148 Studiengebühren 1 Für die Studiengänge der höheren Fachschulen für Pflege und medizinischtherapeutische Berufe werden erst ab dem Studienjahr 2009/2010 Gebühren erhoben. Art. 149 Beitragsverfügungen 1 Beitragsverfügungen nach bisherigem Recht an Angebote der allgemeinen Weiterbildung, die auch nach neuem Recht und in gleichem Umfang beitragsberechtigt sind, gelten längstens bis zum 31. Dezember 2006.
Art. 14
1 Als ausserkantonale Lernende gelten a solche, deren Standort des Lehrbetriebs gemäss Artikel 9 BBV14) nicht im Kanton Bern liegt, oder b solche mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern. 14) SR 412.101 435.111 46 9 Vollzug Art. 141 Direktionsverordnung 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt durch Direktionsverordnung * a das Aufnahme- und Beurteilungsverfahren bei Brückenangeboten, b das Nähere zum Unterricht an Berufsfachschulen, c die Aufgaben, Verantwortungen und Kompetenzen der Schulleitungen, d das Nähere zum Schulort sowie zu den Absenzen, zu den Dispensationen und zur Leistungsbeurteilung an Berufsfachschulen sowie zum ausserkantonalen Schulbesuch, e * … e1 * die Aufnahme und Promotion an Handelsmittelschulen, f die Aufnahme, Promotion, Dispensation und Abschlussprüfungen der Berufsmaturität, g * die Zuständigkeit, Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren, h das Nähere zu den Qualifikationsverfahren bei nicht formal erworbener Bildung, i die Qualitätskriterien für die Durchführung von Anerkennungs- und Validierungsverfahren, k die Inhalte und Zielgruppen der Weiterbildung sowie die Beitragsvoraussetzung und das Verfahren, l * das Nähere zum Grundangebot und zum erweiterten Angebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung, m * … n * die Kostendeckungsgrade und Kennzahlen zu Mensen und Internaten, o * die Entschädigungen von Expertinnen und Experten, Fachpersonen und Präsidien, o1 * das Nähere zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften sowie p * das Nähere zu den vorbereitenden Kursen mit besonderer Förderung. 10 Übergangsbestimmungen Art. 142 Schulreglemente 1 Die nach bisherigem Recht erlassenen Schulreglemente sind bis spätestens 31. Dezember 2006 dem neuen Recht anzupassen. 47 435.111 2 Die Reglemente der zuständigen Organe für die altrechtlichen Ausbildungen der Gesundheitsberufe werden von der Erziehungsdirektion mit einem Beschluss mit den notwendigen Anpassungen an das übergeordnete Recht genehmigt. Art. 143 * … Art. 144 Höhere Berufsbildung 1 Anbieter von Bildungsgängen der höheren Berufsbildung ohne eidgenössische oder gleichwertige Anerkennung, die vom Kanton nach bisherigem Recht unterstützt worden sind, haben bis spätestens 31. Dezember 2016 ein Gesuch um Anerkennung einzureichen. * Art. 145 Leistungsvereinbarungen 1 Die nach bisherigem Recht abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen sind bis spätestens 1. Januar 2007 anzupassen. Art. 146 Finanzierung 1 Für Angebote, die vom Bund gemäss Artikel 77 BBV15) finanziert werden, gelten bis Ende 2007 die Finanzierungsbestimmungen des bisherigen Rechts. Für die Beiträge an Weiterbildungsangebote gelten die neuen Bestimmungen. 2 Beiträge an Angebote der allgemeinen Weiterbildung gemäss Artikel 60 Absatz 3 BerG16) werden ausgerichtet an a Kurse, die bei Inkraftsetzung des neuen Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, längstens aber bis Ende März 2006, b die Praktikantinnenschule Spiez und die hauswirtschaftliche Fortbildungsschule Burgdorf bis Ende Schuljahr 2005/06. Art. 147 Vorkurse für Gesundheitsberufe 1 Zur Vorbereitung auf altrechtliche Ausbildungsgänge für Gesundheitsberufe kann der Kanton Vorkurse für Gesundheitsberufe anbieten oder Dritte mit der Durchführung beauftragen. 2 Die Finanzierung richtet sich nach den Bestimmungen für die Finanzierung von Brückenangeboten. 15) SR 412.101 16) BSG 435.11 435.111 48 Art. 148 Studiengebühren 1 Für die Studiengänge der höheren Fachschulen für Pflege und medizinischtherapeutische Berufe werden erst ab dem Studienjahr 2009/2010 Gebühren erhoben. Art. 149 Beitragsverfügungen 1 Beitragsverfügungen nach bisherigem Recht an Angebote der allgemeinen Weiterbildung, die auch nach neuem Recht und in gleichem Umfang beitragsberechtigt sind, gelten längstens bis zum 31. Dezember 2006.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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