Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung
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Change 1
Art. 8
Pilotversuche 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion bewilligt und begleitet Pilotversuche und ist verantwortlich für ihre Auswertung. * 2 … * Art. 9 * Standort Biel 1 Soweit die nachfolgenden Aufgaben am Standort Biel erfüllt werden, ist ein angemessenes Leistungsangebot in französischer Sprache sicherzustellen. 435.111 4 2 Grundbildung 2.1 Allgemeine Bestimmungen Art. 10 Zuständigkeit für den französischsprachigen Kantonsteil 1 Soweit nachfolgend im Bereich der Grundbildung die Abteilungen Betriebliche Bildung bzw. schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts für zuständig erklärt werden, ist für den Berner Jura die französischsprachige Abteilung zuständig. * 2 Die französischsprachige Abteilung nimmt ihre Aufgaben ganz oder teilweise regional wahr. Art. 11 Massnahmen 1 Der Regierungsrat kann zur Erhaltung und zur Schaffung von Ausbildungsplätzen in beruflicher Praxis und zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann Massnahmen ergreifen wie a Verbesserung des Übertritts von der Volksschule zur Berufsbildung, b Vermittlung von Lehrstellen, c Unterstützung und Begleitung von Lehrstellensuchenden, d Begleitung und Beratung von Lehrbetrieben, e Information und Kommunikation, f Lehrstellenförderung und g Schaffung und Förderung von Lehrbetriebsverbünden. 2 Die Finanzkompetenzen der Bildungs- und Kulturdirektion bleiben vorbehalten. * Art. 11a * Bekanntgabe Lehrbetriebsdaten 1 Zur Vermittlung von Lehrstellen kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt folgende Daten von Lehrbetrieben auf dem Internet bekannt geben: * a Name, b Postadresse, c Telefonnummer und d E-Mail-Adresse. 2 Ist ein Lehrbetrieb mit der Bekanntgabe nicht einverstanden, teilt er dies dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt schriftlich mit. * 5 435.111 Art. 12 Mitsprache 1 Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und der schulischen Bildung räumen den Lernenden angemessene Mitspracherechte ein. * 2 Das Nähere wird in der Bildungsbewilligung und im Schulreglement geregelt. 2.2 Brückenangebote Art. 13 * Allgemeine Bestimmungen 1 Planung und Organisation 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion erhebt den Bedarf an Brückenangeboten und den weiteren Angeboten für Volksschulabgängerinnen und -abgänger sowie junge Erwachsene zur Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung und koordiniert das Angebot zwischen den betroffenen Direktionen im Rahmen der Interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ). * 2 Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Anzahl der Volksschulabgängerinnen und -abgänger, die Anzahl fremdsprachiger Jugendlicher, das wirtschaftliche Umfeld und das Gesamtangebot an Ausbildungsplätzen auf der Sekundarstufe II. 3 Sie bestimmt die Anzahl Klassen und Anbieter von Brückenangeboten im Rahmen der verfügbaren Mittel. 4 Die Abteilung schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts legt die Einzugsgebiete der Brückenangebote fest. * Art. 14 * 2 Schulort 1 Der ordentliche Schulort für Lernende ist grundsätzlich * a * der ihrem Wohnort zugeteilte Ort, an dem das geeignete berufsvorbereitende Schuljahr angeboten wird, oder b * der ihrem Lehrort nächstgelegene Ort, an dem die geeignete Vorlehrklasse angeboten wird. 2 Aus wichtigen Gründen kann davon abgewichen werden, insbesondere * a * im Interesse von ausgeglichenen Klassenbeständen, b * zur Sicherstellung des regionalen Angebots oder c * bei Vorliegen bedeutender persönlicher Gründe der oder des Lernenden. 435.111 6 3 Den ausserordentlichen Schulort verfügt auf Gesuch hin oder von Amtes wegen * a * die zuständige Berufsschulinspektorin oder der zuständige Berufsschulinspektor des Mittelschul- und Berufsbildungsamts, wenn der ausserordentliche Schulort an einer anderen Berufsfachschule liegt, oder b * die zuständige Schulleitung, wenn der ausserordentliche Schulort an einem anderen Standort derselben Berufsfachschule liegt. Art. 15 3 Ergänzendes Recht 1 Die Bestimmungen für die Berufsfachschulen gelten sinngemäss. Art. 16 * 4 Art, Aufnahme und Beurteilung 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Art der Brückenangebote, die Aufnahme und die Beurteilung durch Verordnung. * Art. 17–18 * … Art. 18a * Begleitung und Aufsicht in der Vorlehre * 1 Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts * a begleitet und berät die Vorlehrvertragsparteien, b erteilt den Vorlehrbetrieben die Bildungsbewilligung, sofern keine solche gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d vorhanden ist und die fachgerechte Betreuung der Lernenden sichergestellt ist und c genehmigt die Vorlehrverträge. Art. 19 * … Art. 20 Weitere Brückenangebote 1 Bei Lehrstellenknappheit kann die Bildungs- und Kulturdirektion im Rahmen der verfügbaren Mittel kurzfristig zeitlich begrenzte weitere Brückenangebote führen. * 2.3 Bildung in beruflicher Praxis Art. 21 Begleitung und Aufsicht 1 Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts begleitet und überwacht die Bildung in beruflicher Praxis. Sie ist insbesondere zuständig für * a die Genehmigung und die Aufhebung der Lehr- und Praktikumsverträge, 7 435.111 b die Begleitung und Beratung der Lehrvertragsparteien, c die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung beteiligten Personen und Organisationen, d die Erteilung und die Aufhebung der Bildungsbewilligungen, e die Genehmigung der Verlängerung oder Verkürzung der Bildungsdauer, f den Entscheid betreffend die Überschreitung der bewilligten Höchstzahl der Ausbildungsverhältnisse pro Lehrbetrieb in einem Lehrberuf, g * den Entscheid betreffend die Befreiung der Lernenden von Qualifikationsbereichen und dem entsprechenden Berufsfachschulunterricht, h die Förderung der Selbstevaluation bei den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis, i den Entscheid über den Besuch von Freikursen und Stützkursen bei Uneinigkeit unter den Beteiligten, k den Entscheid über den Ausschluss von Freikursen bei Uneinigkeit unter den Beteiligten, l die Ergreifung von Massnahmen bei Schliessung von Lehrbetrieben, bei Mängeln im Lehrbetrieb oder wenn der Bildungserfolg in Frage gestellt ist, m den Entscheid über einen Profil- und Berufswechsel bei Uneinigkeit unter den Lehrvertragsparteien und n * den Entscheid über eine fachkundige individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung (Art. 10 Abs. 4 der Verordnung des Bundesrates vom 19. November 2003 über die Berufsbildung [Berufsbildungsverordnung, BBV]3)). 2 Sie erfüllt diese Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und den Berufsfachschulen. Art. 22 Übertragung an Organisationen der Arbeitswelt 1 Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann die Aufgaben gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b, c und h mit einem Leistungsvertrag an Organisationen der Arbeitswelt übertragen. In den übrigen Fällen stellen diese Antrag an die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts. * Art. 23 Fachpersonen aus der beruflichen Praxis 1 Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts zieht zur Erfüllung ihrer Aufgaben Fachpersonen aus der beruflichen Praxis bei. * 3) SR 412.101 435.111 8 2 Die Organisationen der Arbeitswelt haben ein Vorschlagsrecht. 3 Die Organisationen der Arbeitswelt, die Aufgaben gemäss Artikel 22 wahrnehmen, bestimmen die Fachpersonen selbst. 4 Die Ausübung dieser Aufgaben ist ein öffentliches Amt im Sinne der Personalgesetzgebung. Art. 24 Zutritt 1 Der Aufsichtsbehörde sowie den Fachpersonen ist Zutritt zum Lehrbetrieb sowie Einsicht in alle Akten zu gewähren, soweit diese im Zusammenhang mit dem Lehrverhältnis stehen. Art. 25 Lehr- und Praktikumsvertrag 1 Die Genehmigung des Lehr- und Praktikumsvertrags erfolgt, wenn die bundesrechtlichen Bestimmungen erfüllt sind. 2 Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt werden. Art. 26 Bildungsbewilligungen 1 Die Bildungsbewilligung wird erteilt, wenn der Lehrbetrieb über Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner mit einem anerkannten Kursausweis gemäss Artikel 29 verfügt und die Abklärungen vor Ort ergeben haben, dass die bundesrechtlichen Anforderungen der jeweiligen Bildungsverordnung erfüllt sind. 2 Sie kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere wenn der Lehrbetrieb noch nicht alle Anforderungen erfüllt. 3 Sieht die Bildungsverordnung vor, dass für die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ein Abschluss der höheren Berufsbildung erforderlich ist, so kann die Bildungsbewilligung aus wichtigen Gründen, insbesondere bei einem Mangel an Ausbildungsplätzen in der beruflichen Praxis und nach Anhörung der zuständigen Organisation der Arbeitswelt auf Gesuch hin trotz fehlendem Abschluss erteilt werden, wenn die für die Bildung in beruflicher Praxis zuständige Person a über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im betreffenden Beruf oder einen gleichwertigen Abschluss verfügt und mindestens seit einem Jahr im Ausbildungsbetrieb tätig ist und b mindestens eine fünfjährige einschlägige Berufserfahrung hat oder mindestens eine dreijährige einschlägige Berufserfahrung mit Führungsfunktion in einem entsprechenden Betrieb nachweist. 9 435.111 4 Die Bildungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn gesetzliche Pflichten verletzt werden, die Ausbildung ungenügend ist, damit verbundene Auflagen nicht eingehalten werden oder die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Art. 27 Bildungsdauer, Überschreitung der bewilligten Höchstzahl 1 Die Verkürzung oder Verlängerung der Bildungsdauer richtet sich nach Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2003 über die Berufsbildung (BBG)4) und den interkantonalen Empfehlungen. 2 Die bewilligte Höchstzahl der Ausbildungsverhältnisse pro Lehrbetrieb in einem Lehrberuf kann gegenüber den Vorgaben der jeweiligen Bildungsverordnung in begründeten Fällen nach Anhörung der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erhöht werden. Art. 28 Individuelle Begleitung von Lernenden in der zweijährigen beruflichen Grundbildung 1 Ist der Bildungserfolg von Lernenden in der zweijährigen beruflichen Grundbildung gefährdet, entscheidet die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts auf Antrag einer Lehrvertragspartei über eine befristete Begleitung durch eine Fachperson. * 2 Für die Einsetzung einer Begleitung ist die Zustimmung der oder des Lernenden erforderlich. Sie umfasst sämtliche bildungsrelevanten Aspekte im Umfeld der Lernenden. Art. 29 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben 1 Bildungsangebot 1 Die Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner erfolgt durch Berufsfachschulen oder geeignete Dritte. 2 Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts überwacht die Einhaltung der Bundesvorschriften und koordiniert die Bildungsangebote. * 3 Sie anerkennt Bildungsgänge subventionierter und nicht subventionierter Dritter und die entsprechenden Kursausweise mit Ausnahme von gesamtschweizerisch anerkannten Bildungsgängen. 4) SR 412.1 435.111 10 Art. 30 2 Befreiung 1 Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ganz oder teilweise vom Besuch der Bildungsgänge befreien, falls die notwendigen Kompetenzen anderweitig erworben worden sind. * Art. 31 Überbetriebliche Kurse 1 Kurskommission 1 Wird in einem Beruf von den Organisationen der Arbeitswelt kein vorgeschriebenes Angebot bereitgestellt, setzt das Mittelschul- und Berufsbildungsamt eine Kurskommission ein. Diese setzt sich aus fünf bis sieben Mitgliedern zusammen. * 2 Die Kurskommission organisiert und überwacht die überbetrieblichen Kurse und sorgt für die Finanzierung des Angebots. Sie stellt den Lehrbetrieben die Kurskosten in Rechnung. 3 Bei besonderen Verhältnissen, wie eine geringe Anzahl Lehrverhältnisse in einem Lehrberuf, kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt andere geeignete Lösungen treffen. * Art. 32 2 Koordination 1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt unterstützt Massnahmen zur zeitlichen Koordination der überbetrieblichen Kurse mit dem Berufsfachschulunterricht, mit dem Ziel, dass dieser nicht beeinträchtigt wird. * 2 … * Art. 33 3 Befreiung 1 Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann auf Gesuch eines Lehrbetriebs hin Lernende vom Besuch eines überbetrieblichen Kurses befreien, wenn die Bildungsinhalte in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in einer Lehrwerkstätte vermittelt werden. 2.4 Berufsfachschulen 2.4.1 Allgemeine Bestimmungen Art. 34 Standorte 1 Für die Wahl der Standorte von Berufsfachschulen stehen bildungspolitische und bildungsökonomische Aspekte im Vordergrund. 11 435.111 2 Die Standortgemeinde und die betroffenen Organisationen der Arbeitswelt sind vor einem Entscheid über die Errichtung oder Aufhebung von Berufsfachschulen anzuhören. 3 Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt nach Anhörung der Organisationen der Arbeitswelt die Standorte für die einzelnen Lehrberufe. * 4 Die Eröffnung oder Schliessung von Filialstandorten an anderen Orten als dem Hauptstandort erfordert die Bewilligung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts. * Art. 35 Lehrpläne 1 Die Berufsfachschulen bieten den beruflichen und den allgemein bildenden Unterricht gemäss den eidgenössischen Ausbildungsvorschriften an. 2 Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt auf Antrag der Berufsfachschulen Rahmenlehrpläne für Angebote, die nicht eidgenössisch geregelt sind. * 3 Sie erlässt kantonale Lehrpläne oder kann Vorgaben zu Schullehrplänen machen, wenn die eidgenössische Gesetzgebung den Erlass von Schullehrplänen vorsieht. Art. 36 * Unterricht 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt durch Verordnung Näheres zum Unterricht an Berufsfachschulen, insbesondere zum Schuljahresbeginn, zur Unterrichts- und Klassenorganisation, zu Klassengrössen sowie zu Stütz- und Freifachkursen und den Kursen Erweiterte Allgemeinbildung (EA-Kurse). * Art. 37 Informationstätigkeit der Organisationen der Arbeitswelt 1 Den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt ist an den Berufsfachschulen in geeigneter Form Gelegenheit zur Information über die eigene Tätigkeit zu geben. Art. 38 Schulreglement 1 Die Schulleitung erlässt ein Schulreglement. Dieses regelt insbesondere * a die Organisationsstruktur, b die Einsetzung beratender Organe, c die Aufgaben, Kompetenzen und die Zusammensetzung des Schulrats, d die Aufgaben, Kompetenzen und die Zusammensetzung der Schulleitung und der Abteilungsleitungen im Rahmen der kantonalen Bestimmungen, 435.111 12 e die Aufgaben und Kompetenzen der Lehrkräfte und des administrativen und technischen Personals, f die Organisation der Lehrkräfte, g die Mitsprache der Lehrkräfte und der Lernenden sowie h * … i * den Erlass weiterer Reglemente. 2 Es wird von der Bildungs- und Kulturdirektion genehmigt. * Art. 38a * Vom Kanton subventionierte private Berufsfachschulen 1 Vom Kanton subventionierte private Berufsfachschulen können im Schulreglement von den Bestimmungen dieser Verordnung und ihrer Ausführungserlasse abweichen hinsichtlich a Organisationsstruktur, b Einsetzung beratender Organe oder eines Schulrates und c Zuweisung von Aufgaben und Kompetenzen an die Organe, soweit nicht Verfügungskompetenzen betroffen sind. Art. 39 Beratung und Aufsicht 1 Die zuständige Stelle des Mittelschul- und Berufsbildungsamts berät und beaufsichtigt die Berufsfachschulen. * 2 Sie bereitet den Abschluss von Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträgen mit den Schulen und Institutionen der Berufsbildung vor und ist für die periodische Zielüberprüfung verantwortlich. * 3 Als Aufsichtsbehörde hat sie jederzeit Zutritt zu den Berufsfachschulen und Institutionen und ist berechtigt, in die von den Berufsfachschulen und Institutionen geführten Akten Einsicht zu nehmen. * Art. 40 * Schulrat 1 Einsetzung, Ernennung, Zusammensetzung und Organisation * 1 Das Schulreglement kann einen Schulrat vorsehen. Bei der Beurteilung über die Einsetzung eines Schulrats werden folgende Kriterien berücksichtigt: * a Nutzen des Schulrats für die gewünschte Verankerung in der Arbeitswelt und b Nutzen des Schulrats für die gewünschte Verankerung in der Region. 13 435.111 2 Der Schulrat setzt sich aus fünf bis neun Mitgliedern zusammen, die vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt ernannt werden. Die Mitglieder vertreten in der Regel mehrheitlich die Organisationen der Arbeitswelt sowie die Region. Die Geschlechter sollen ausgewogen vertreten sein. Die Organisationen der Arbeitswelt und die Standortgemeinden haben ein Vorschlagsrecht. * 2a Der Bernjurassische Rat hat das Recht, vorgängig ein Mitglied vorzuschlagen, wenn es sich um eine bernjurassische Schule handelt; dasselbe gilt für den Rat für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne, wenn es sich um eine Bieler Schule mit französischsprachigen Bildungsangeboten handelt. * 3 Der Schulrat konstituiert sich selbst. Er bestimmt das Präsidium und das Vizepräsidium. * 4 Die Schulleitung und eine angemessene Vertretung der Lehrkräfte nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Das Schulreglement kann die Teilnahme der Lernenden oder weiterer Vertretungen mit beratender Stimme vorsehen. * 5 Die Mitglieder mit beratender Stimme können bei der Beratung von Personalgeschäften von der Teilnahme ausgeschlossen werden. * Art. 41 2 Aufgaben 1 Der Schulrat a * berät die Schulleitung in der strategischen Ausrichtung der Schule, b * nimmt mit einer Vertretung Einsitz in das Wahlgremium für die Besetzung der gesamtverantwortlichen Schulleitung einer kantonalen Berufsfachschule, c–d * … e fördert und unterstützt den Kontakt zwischen der Berufsfachschule und ihrem Umfeld und f unterstützt die Schulleitung bei der Rekrutierung von Praktikumsbetrieben, soweit die Schulleitung dafür verantwortlich ist. 2 Das Schulreglement kann dem Schulrat weitere Aufgaben übertragen. Art. 42 Fachkommissionen * 1 An Berufsfachschulen mit komplexen Strukturen kann das Schulreglement Fachkommissionen vorsehen. * 2 Die Bestimmungen zur Ernennung, Zusammensetzung und Organisation der Schulräte gelten sinngemäss. * 435.111 14 3 Das Schulreglement umschreibt die Kompetenzen und Aufgaben der Fachkommissionen. Art. 43 Schulrat landwirtschaftlicher und bäuerlich-hauswirtschaftlicher Schulen 1 Das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) ernennt für die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Schule einen Schulrat. * 2 Der Schulrat setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen sowie verwandten Berufsorganisationen, aktiven Landwirtinnen und Landwirten sowie Bäuerinnen, landwirtschaftlichen Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern sowie weiteren Fachleuten. Die Direktorin oder der Direktor der Schule sowie eine angemessene Vertretung der Lehrkräfte nehmen mit beratender Stimme teil. 3 Den Organisationen gemäss Absatz 2 steht ein Vorschlagsrecht für ihre Vertretung zu. 4 Das LANAT kann die Führung des Sekretariats einer Organisation gemäss Absatz 2 übertragen. 5 Der Schulrat der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Schule mit kantonaler Trägerschaft berät die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion und das LANAT in grundsätzlichen Fragen der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Bildung und Beratung. * Art. 44 * … Art. 45 Schulleitung 1 Die Schulleitung ist das Führungsorgan der Berufsfachschule. Ihr obliegt die pädagogische, personelle und betriebliche Leitung. * 2 Die Gesamtverantwortung kann auf höchstens zwei Personen aufgeteilt werden. 3 Die Schulleitung ist für alle Geschäfte zuständig, die ihr nach dem BerG oder dieser Verordnung zugewiesen oder nicht ausdrücklich einem andern Organ zugeordnet sind. * 4 Im Übrigen legt die Bildungs- und Kulturdirektion die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung durch Verordnung fest. Sie kann vorsehen, dass die Aufgaben und Kompetenzen, die sie der Schulleitung zuweist oder die der Schulleitung gemäss dieser Verordnung zugewiesen sind, im Schulreglement an die Abteilungsleitung delegiert werden können. * 15 435.111 Art. 46 * Spezialaufgaben * 1 Die Spezialaufgaben gemäss Artikel 90 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV5)) definiert die Schulleitung aufgrund der Bedürfnisse der Schule. Sie umschreibt die zu verrichtenden Spezialaufgaben in Stellenbeschreibungen. * Art. 47 Schulleitungspool der Sekundarstufe II * 1 Für die Erfüllung von Schulleitungsaufgaben der Sekundarstufe II besteht ein Schulleitungspool in Form von Beschäftigungsgradprozenten. * 2 Die Berechnung der Grösse des Schulleitungspools erfolgt aufgrund der Anzahl * a Lernender der Schule, b gehaltswirksamer Lektionen pro Schulwoche und c Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule. 3 Die gesamtverantwortliche Schulleitung teilt die zur Verfügung stehenden Beschäftigungsgrade den einzelnen Schulleitungsmitgliedern zu. * Art. 47a * Komplexe Strukturen 1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann bei komplexen Schulstrukturen (z.B. zweisprachigen Schulen) den Schulleitungspool um höchstens Faktor 1,1 erhöhen. * Art. 47b * Pool für Spezialaufgaben der Sekundarstufe II
Art. 8
Pilotversuche 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion bewilligt und begleitet Pilotversuche und ist verantwortlich für ihre Auswertung. * 2 … * Art. 9 * Standort Biel 1 Soweit die nachfolgenden Aufgaben am Standort Biel erfüllt werden, ist ein angemessenes Leistungsangebot in französischer Sprache sicherzustellen. 435.111 4 2 Grundbildung 2.1 Allgemeine Bestimmungen Art. 10 Zuständigkeit für den französischsprachigen Kantonsteil 1 Soweit nachfolgend im Bereich der Grundbildung die Abteilungen Betriebliche Bildung bzw. schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts für zuständig erklärt werden, ist für den Berner Jura die französischsprachige Abteilung zuständig. * 2 Die französischsprachige Abteilung nimmt ihre Aufgaben ganz oder teilweise regional wahr. Art. 11 Massnahmen 1 Der Regierungsrat kann zur Erhaltung und zur Schaffung von Ausbildungsplätzen in beruflicher Praxis und zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann Massnahmen ergreifen wie a Verbesserung des Übertritts von der Volksschule zur Berufsbildung, b Vermittlung von Lehrstellen, c Unterstützung und Begleitung von Lehrstellensuchenden, d Begleitung und Beratung von Lehrbetrieben, e Information und Kommunikation, f Lehrstellenförderung und g Schaffung und Förderung von Lehrbetriebsverbünden. 2 Die Finanzkompetenzen der Bildungs- und Kulturdirektion bleiben vorbehalten. * Art. 11a * Bekanntgabe Lehrbetriebsdaten 1 Zur Vermittlung von Lehrstellen kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt folgende Daten von Lehrbetrieben auf dem Internet bekannt geben: * a Name, b Postadresse, c Telefonnummer und d E-Mail-Adresse. 2 Ist ein Lehrbetrieb mit der Bekanntgabe nicht einverstanden, teilt er dies dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt schriftlich mit. * 5 435.111 Art. 12 Mitsprache 1 Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und der schulischen Bildung räumen den Lernenden angemessene Mitspracherechte ein. * 2 Das Nähere wird in der Bildungsbewilligung und im Schulreglement geregelt. 2.2 Brückenangebote Art. 13 * Allgemeine Bestimmungen 1 Planung und Organisation 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion erhebt den Bedarf an Brückenangeboten und den weiteren Angeboten für Volksschulabgängerinnen und -abgänger sowie junge Erwachsene zur Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung und koordiniert das Angebot zwischen den betroffenen Direktionen im Rahmen der Interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ). * 2 Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Anzahl der Volksschulabgängerinnen und -abgänger, die Anzahl fremdsprachiger Jugendlicher, das wirtschaftliche Umfeld und das Gesamtangebot an Ausbildungsplätzen auf der Sekundarstufe II. 3 Sie bestimmt die Anzahl Klassen und Anbieter von Brückenangeboten im Rahmen der verfügbaren Mittel. 4 Die Abteilung schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts legt die Einzugsgebiete der Brückenangebote fest. * Art. 14 * 2 Schulort 1 Der ordentliche Schulort für Lernende ist grundsätzlich * a * der ihrem Wohnort zugeteilte Ort, an dem das geeignete berufsvorbereitende Schuljahr angeboten wird, oder b * der ihrem Lehrort nächstgelegene Ort, an dem die geeignete Vorlehrklasse angeboten wird. 2 Aus wichtigen Gründen kann davon abgewichen werden, insbesondere * a * im Interesse von ausgeglichenen Klassenbeständen, b * zur Sicherstellung des regionalen Angebots oder c * bei Vorliegen bedeutender persönlicher Gründe der oder des Lernenden. 435.111 6 3 Den ausserordentlichen Schulort verfügt auf Gesuch hin oder von Amtes wegen * a * die zuständige Berufsschulinspektorin oder der zuständige Berufsschulinspektor des Mittelschul- und Berufsbildungsamts, wenn der ausserordentliche Schulort an einer anderen Berufsfachschule liegt, oder b * die zuständige Schulleitung, wenn der ausserordentliche Schulort an einem anderen Standort derselben Berufsfachschule liegt. Art. 15 3 Ergänzendes Recht 1 Die Bestimmungen für die Berufsfachschulen gelten sinngemäss. Art. 16 * 4 Art, Aufnahme und Beurteilung 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Art der Brückenangebote, die Aufnahme und die Beurteilung durch Verordnung. * Art. 17–18 * … Art. 18a * Begleitung und Aufsicht in der Vorlehre * 1 Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts * a begleitet und berät die Vorlehrvertragsparteien, b erteilt den Vorlehrbetrieben die Bildungsbewilligung, sofern keine solche gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d vorhanden ist und die fachgerechte Betreuung der Lernenden sichergestellt ist und c genehmigt die Vorlehrverträge. Art. 19 * … Art. 20 Weitere Brückenangebote 1 Bei Lehrstellenknappheit kann die Bildungs- und Kulturdirektion im Rahmen der verfügbaren Mittel kurzfristig zeitlich begrenzte weitere Brückenangebote führen. * 2.3 Bildung in beruflicher Praxis Art. 21 Begleitung und Aufsicht 1 Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts begleitet und überwacht die Bildung in beruflicher Praxis. Sie ist insbesondere zuständig für * a die Genehmigung und die Aufhebung der Lehr- und Praktikumsverträge, 7 435.111 b die Begleitung und Beratung der Lehrvertragsparteien, c die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung beteiligten Personen und Organisationen, d die Erteilung und die Aufhebung der Bildungsbewilligungen, e die Genehmigung der Verlängerung oder Verkürzung der Bildungsdauer, f den Entscheid betreffend die Überschreitung der bewilligten Höchstzahl der Ausbildungsverhältnisse pro Lehrbetrieb in einem Lehrberuf, g * den Entscheid betreffend die Befreiung der Lernenden von Qualifikationsbereichen und dem entsprechenden Berufsfachschulunterricht, h die Förderung der Selbstevaluation bei den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis, i den Entscheid über den Besuch von Freikursen und Stützkursen bei Uneinigkeit unter den Beteiligten, k den Entscheid über den Ausschluss von Freikursen bei Uneinigkeit unter den Beteiligten, l die Ergreifung von Massnahmen bei Schliessung von Lehrbetrieben, bei Mängeln im Lehrbetrieb oder wenn der Bildungserfolg in Frage gestellt ist, m den Entscheid über einen Profil- und Berufswechsel bei Uneinigkeit unter den Lehrvertragsparteien und n * den Entscheid über eine fachkundige individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung (Art. 10 Abs. 4 der Verordnung des Bundesrates vom 19. November 2003 über die Berufsbildung [Berufsbildungsverordnung, BBV]3)). 2 Sie erfüllt diese Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und den Berufsfachschulen. Art. 22 Übertragung an Organisationen der Arbeitswelt 1 Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann die Aufgaben gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b, c und h mit einem Leistungsvertrag an Organisationen der Arbeitswelt übertragen. In den übrigen Fällen stellen diese Antrag an die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts. * Art. 23 Fachpersonen aus der beruflichen Praxis 1 Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts zieht zur Erfüllung ihrer Aufgaben Fachpersonen aus der beruflichen Praxis bei. * 3) SR 412.101 435.111 8 2 Die Organisationen der Arbeitswelt haben ein Vorschlagsrecht. 3 Die Organisationen der Arbeitswelt, die Aufgaben gemäss Artikel 22 wahrnehmen, bestimmen die Fachpersonen selbst. 4 Die Ausübung dieser Aufgaben ist ein öffentliches Amt im Sinne der Personalgesetzgebung. Art. 24 Zutritt 1 Der Aufsichtsbehörde sowie den Fachpersonen ist Zutritt zum Lehrbetrieb sowie Einsicht in alle Akten zu gewähren, soweit diese im Zusammenhang mit dem Lehrverhältnis stehen. Art. 25 Lehr- und Praktikumsvertrag 1 Die Genehmigung des Lehr- und Praktikumsvertrags erfolgt, wenn die bundesrechtlichen Bestimmungen erfüllt sind. 2 Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt werden. Art. 26 Bildungsbewilligungen 1 Die Bildungsbewilligung wird erteilt, wenn der Lehrbetrieb über Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner mit einem anerkannten Kursausweis gemäss Artikel 29 verfügt und die Abklärungen vor Ort ergeben haben, dass die bundesrechtlichen Anforderungen der jeweiligen Bildungsverordnung erfüllt sind. 2 Sie kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere wenn der Lehrbetrieb noch nicht alle Anforderungen erfüllt. 3 Sieht die Bildungsverordnung vor, dass für die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ein Abschluss der höheren Berufsbildung erforderlich ist, so kann die Bildungsbewilligung aus wichtigen Gründen, insbesondere bei einem Mangel an Ausbildungsplätzen in der beruflichen Praxis und nach Anhörung der zuständigen Organisation der Arbeitswelt auf Gesuch hin trotz fehlendem Abschluss erteilt werden, wenn die für die Bildung in beruflicher Praxis zuständige Person a über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im betreffenden Beruf oder einen gleichwertigen Abschluss verfügt und mindestens seit einem Jahr im Ausbildungsbetrieb tätig ist und b mindestens eine fünfjährige einschlägige Berufserfahrung hat oder mindestens eine dreijährige einschlägige Berufserfahrung mit Führungsfunktion in einem entsprechenden Betrieb nachweist. 9 435.111 4 Die Bildungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn gesetzliche Pflichten verletzt werden, die Ausbildung ungenügend ist, damit verbundene Auflagen nicht eingehalten werden oder die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Art. 27 Bildungsdauer, Überschreitung der bewilligten Höchstzahl 1 Die Verkürzung oder Verlängerung der Bildungsdauer richtet sich nach Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2003 über die Berufsbildung (BBG)4) und den interkantonalen Empfehlungen. 2 Die bewilligte Höchstzahl der Ausbildungsverhältnisse pro Lehrbetrieb in einem Lehrberuf kann gegenüber den Vorgaben der jeweiligen Bildungsverordnung in begründeten Fällen nach Anhörung der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erhöht werden. Art. 28 Individuelle Begleitung von Lernenden in der zweijährigen beruflichen Grundbildung 1 Ist der Bildungserfolg von Lernenden in der zweijährigen beruflichen Grundbildung gefährdet, entscheidet die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts auf Antrag einer Lehrvertragspartei über eine befristete Begleitung durch eine Fachperson. * 2 Für die Einsetzung einer Begleitung ist die Zustimmung der oder des Lernenden erforderlich. Sie umfasst sämtliche bildungsrelevanten Aspekte im Umfeld der Lernenden. Art. 29 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben 1 Bildungsangebot 1 Die Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner erfolgt durch Berufsfachschulen oder geeignete Dritte. 2 Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts überwacht die Einhaltung der Bundesvorschriften und koordiniert die Bildungsangebote. * 3 Sie anerkennt Bildungsgänge subventionierter und nicht subventionierter Dritter und die entsprechenden Kursausweise mit Ausnahme von gesamtschweizerisch anerkannten Bildungsgängen. 4) SR 412.1 435.111 10 Art. 30 2 Befreiung 1 Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ganz oder teilweise vom Besuch der Bildungsgänge befreien, falls die notwendigen Kompetenzen anderweitig erworben worden sind. * Art. 31 Überbetriebliche Kurse 1 Kurskommission 1 Wird in einem Beruf von den Organisationen der Arbeitswelt kein vorgeschriebenes Angebot bereitgestellt, setzt das Mittelschul- und Berufsbildungsamt eine Kurskommission ein. Diese setzt sich aus fünf bis sieben Mitgliedern zusammen. * 2 Die Kurskommission organisiert und überwacht die überbetrieblichen Kurse und sorgt für die Finanzierung des Angebots. Sie stellt den Lehrbetrieben die Kurskosten in Rechnung. 3 Bei besonderen Verhältnissen, wie eine geringe Anzahl Lehrverhältnisse in einem Lehrberuf, kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt andere geeignete Lösungen treffen. * Art. 32 2 Koordination 1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt unterstützt Massnahmen zur zeitlichen Koordination der überbetrieblichen Kurse mit dem Berufsfachschulunterricht, mit dem Ziel, dass dieser nicht beeinträchtigt wird. * 2 … * Art. 33 3 Befreiung 1 Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann auf Gesuch eines Lehrbetriebs hin Lernende vom Besuch eines überbetrieblichen Kurses befreien, wenn die Bildungsinhalte in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in einer Lehrwerkstätte vermittelt werden. 2.4 Berufsfachschulen 2.4.1 Allgemeine Bestimmungen Art. 34 Standorte 1 Für die Wahl der Standorte von Berufsfachschulen stehen bildungspolitische und bildungsökonomische Aspekte im Vordergrund. 11 435.111 2 Die Standortgemeinde und die betroffenen Organisationen der Arbeitswelt sind vor einem Entscheid über die Errichtung oder Aufhebung von Berufsfachschulen anzuhören. 3 Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt nach Anhörung der Organisationen der Arbeitswelt die Standorte für die einzelnen Lehrberufe. * 4 Die Eröffnung oder Schliessung von Filialstandorten an anderen Orten als dem Hauptstandort erfordert die Bewilligung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts. * Art. 35 Lehrpläne 1 Die Berufsfachschulen bieten den beruflichen und den allgemein bildenden Unterricht gemäss den eidgenössischen Ausbildungsvorschriften an. 2 Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt auf Antrag der Berufsfachschulen Rahmenlehrpläne für Angebote, die nicht eidgenössisch geregelt sind. * 3 Sie erlässt kantonale Lehrpläne oder kann Vorgaben zu Schullehrplänen machen, wenn die eidgenössische Gesetzgebung den Erlass von Schullehrplänen vorsieht. Art. 36 * Unterricht 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt durch Verordnung Näheres zum Unterricht an Berufsfachschulen, insbesondere zum Schuljahresbeginn, zur Unterrichts- und Klassenorganisation, zu Klassengrössen sowie zu Stütz- und Freifachkursen und den Kursen Erweiterte Allgemeinbildung (EA-Kurse). * Art. 37 Informationstätigkeit der Organisationen der Arbeitswelt 1 Den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt ist an den Berufsfachschulen in geeigneter Form Gelegenheit zur Information über die eigene Tätigkeit zu geben. Art. 38 Schulreglement 1 Die Schulleitung erlässt ein Schulreglement. Dieses regelt insbesondere * a die Organisationsstruktur, b die Einsetzung beratender Organe, c die Aufgaben, Kompetenzen und die Zusammensetzung des Schulrats, d die Aufgaben, Kompetenzen und die Zusammensetzung der Schulleitung und der Abteilungsleitungen im Rahmen der kantonalen Bestimmungen, 435.111 12 e die Aufgaben und Kompetenzen der Lehrkräfte und des administrativen und technischen Personals, f die Organisation der Lehrkräfte, g die Mitsprache der Lehrkräfte und der Lernenden sowie h * … i * den Erlass weiterer Reglemente. 2 Es wird von der Bildungs- und Kulturdirektion genehmigt. * Art. 38a * Vom Kanton subventionierte private Berufsfachschulen 1 Vom Kanton subventionierte private Berufsfachschulen können im Schulreglement von den Bestimmungen dieser Verordnung und ihrer Ausführungserlasse abweichen hinsichtlich a Organisationsstruktur, b Einsetzung beratender Organe oder eines Schulrates und c Zuweisung von Aufgaben und Kompetenzen an die Organe, soweit nicht Verfügungskompetenzen betroffen sind. Art. 39 Beratung und Aufsicht 1 Die zuständige Stelle des Mittelschul- und Berufsbildungsamts berät und beaufsichtigt die Berufsfachschulen. * 2 Sie bereitet den Abschluss von Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträgen mit den Schulen und Institutionen der Berufsbildung vor und ist für die periodische Zielüberprüfung verantwortlich. * 3 Als Aufsichtsbehörde hat sie jederzeit Zutritt zu den Berufsfachschulen und Institutionen und ist berechtigt, in die von den Berufsfachschulen und Institutionen geführten Akten Einsicht zu nehmen. * Art. 40 * Schulrat 1 Einsetzung, Ernennung, Zusammensetzung und Organisation * 1 Das Schulreglement kann einen Schulrat vorsehen. Bei der Beurteilung über die Einsetzung eines Schulrats werden folgende Kriterien berücksichtigt: * a Nutzen des Schulrats für die gewünschte Verankerung in der Arbeitswelt und b Nutzen des Schulrats für die gewünschte Verankerung in der Region. 13 435.111 2 Der Schulrat setzt sich aus fünf bis neun Mitgliedern zusammen, die vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt ernannt werden. Die Mitglieder vertreten in der Regel mehrheitlich die Organisationen der Arbeitswelt sowie die Region. Die Geschlechter sollen ausgewogen vertreten sein. Die Organisationen der Arbeitswelt und die Standortgemeinden haben ein Vorschlagsrecht. * 2a Der Bernjurassische Rat hat das Recht, vorgängig ein Mitglied vorzuschlagen, wenn es sich um eine bernjurassische Schule handelt; dasselbe gilt für den Rat für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne, wenn es sich um eine Bieler Schule mit französischsprachigen Bildungsangeboten handelt. * 3 Der Schulrat konstituiert sich selbst. Er bestimmt das Präsidium und das Vizepräsidium. * 4 Die Schulleitung und eine angemessene Vertretung der Lehrkräfte nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Das Schulreglement kann die Teilnahme der Lernenden oder weiterer Vertretungen mit beratender Stimme vorsehen. * 5 Die Mitglieder mit beratender Stimme können bei der Beratung von Personalgeschäften von der Teilnahme ausgeschlossen werden. * Art. 41 2 Aufgaben 1 Der Schulrat a * berät die Schulleitung in der strategischen Ausrichtung der Schule, b * nimmt mit einer Vertretung Einsitz in das Wahlgremium für die Besetzung der gesamtverantwortlichen Schulleitung einer kantonalen Berufsfachschule, c–d * … e fördert und unterstützt den Kontakt zwischen der Berufsfachschule und ihrem Umfeld und f unterstützt die Schulleitung bei der Rekrutierung von Praktikumsbetrieben, soweit die Schulleitung dafür verantwortlich ist. 2 Das Schulreglement kann dem Schulrat weitere Aufgaben übertragen. Art. 42 Fachkommissionen * 1 An Berufsfachschulen mit komplexen Strukturen kann das Schulreglement Fachkommissionen vorsehen. * 2 Die Bestimmungen zur Ernennung, Zusammensetzung und Organisation der Schulräte gelten sinngemäss. * 435.111 14 3 Das Schulreglement umschreibt die Kompetenzen und Aufgaben der Fachkommissionen. Art. 43 Schulrat landwirtschaftlicher und bäuerlich-hauswirtschaftlicher Schulen 1 Das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) ernennt für die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Schule einen Schulrat. * 2 Der Schulrat setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen sowie verwandten Berufsorganisationen, aktiven Landwirtinnen und Landwirten sowie Bäuerinnen, landwirtschaftlichen Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern sowie weiteren Fachleuten. Die Direktorin oder der Direktor der Schule sowie eine angemessene Vertretung der Lehrkräfte nehmen mit beratender Stimme teil. 3 Den Organisationen gemäss Absatz 2 steht ein Vorschlagsrecht für ihre Vertretung zu. 4 Das LANAT kann die Führung des Sekretariats einer Organisation gemäss Absatz 2 übertragen. 5 Der Schulrat der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Schule mit kantonaler Trägerschaft berät die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion und das LANAT in grundsätzlichen Fragen der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Bildung und Beratung. * Art. 44 * … Art. 45 Schulleitung 1 Die Schulleitung ist das Führungsorgan der Berufsfachschule. Ihr obliegt die pädagogische, personelle und betriebliche Leitung. * 2 Die Gesamtverantwortung kann auf höchstens zwei Personen aufgeteilt werden. 3 Die Schulleitung ist für alle Geschäfte zuständig, die ihr nach dem BerG oder dieser Verordnung zugewiesen oder nicht ausdrücklich einem andern Organ zugeordnet sind. * 4 Im Übrigen legt die Bildungs- und Kulturdirektion die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung durch Verordnung fest. Sie kann vorsehen, dass die Aufgaben und Kompetenzen, die sie der Schulleitung zuweist oder die der Schulleitung gemäss dieser Verordnung zugewiesen sind, im Schulreglement an die Abteilungsleitung delegiert werden können. * 15 435.111 Art. 46 * Spezialaufgaben * 1 Die Spezialaufgaben gemäss Artikel 90 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV5)) definiert die Schulleitung aufgrund der Bedürfnisse der Schule. Sie umschreibt die zu verrichtenden Spezialaufgaben in Stellenbeschreibungen. * Art. 47 Schulleitungspool der Sekundarstufe II * 1 Für die Erfüllung von Schulleitungsaufgaben der Sekundarstufe II besteht ein Schulleitungspool in Form von Beschäftigungsgradprozenten. * 2 Die Berechnung der Grösse des Schulleitungspools erfolgt aufgrund der Anzahl * a Lernender der Schule, b gehaltswirksamer Lektionen pro Schulwoche und c Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule. 3 Die gesamtverantwortliche Schulleitung teilt die zur Verfügung stehenden Beschäftigungsgrade den einzelnen Schulleitungsmitgliedern zu. * Art. 47a * Komplexe Strukturen 1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann bei komplexen Schulstrukturen (z.B. zweisprachigen Schulen) den Schulleitungspool um höchstens Faktor 1,1 erhöhen. * Art. 47b * Pool für Spezialaufgaben der Sekundarstufe II
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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