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Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung

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Artikel 9

LAV der Sekundarstufe II verfügt die Schulleitung über einen Pool für Spezialaufgaben in Form von Beschäftigungsgradprozenten. * 2 Die Grösse des Pools für Spezialaufgaben berechnet sich in Abhängigkeit des Schulleitungspools. * 3 Der Pool für Spezialaufgaben wird erhöht * a * zur Abgeltung der Tätigkeit als Klassenlehrkraft um fünf Beschäftigungsgradprozente pro Klasse, wobei die Zulage gemäss Artikel 36b LAV nicht darunter fällt, b * … b1 * zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften sowie c * zur Wahrnehmung von schulübergreifenden Aufgaben. 5) BSG 430.251.0 435.111 16 Art. 47c * Verwendung der Poolressourcen der Sekundarstufe II 1 Die Poolressourcen werden in der Regel für Anstellungen verwendet, die sich nach der Gesetzgebung über die Anstellung der Lehrkräfte richten. 2 Sie können mit vorgängiger Zustimmung der Abteilung schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts * a * für Anstellungen verwendet werden, die sich nach der Personalgesetzgebung richten, oder b in Sachmittel umgewandelt und entsprechend verwendet werden. Art. 48 * Konferenz der Berufsfachschulen des Kantons Bern (KBB) 1 Die Konferenz der Berufsfachschulen des Kantons Bern nimmt die Interessen der Schulen wahr und ist beratendes Organ des Mittelschul- und Berufsbildungsamts. * 2 Sie setzt sich aus den Schulleitungen folgender Schulen zusammen: a kantonaler Berufsfachschulen, b subventionierter Berufsfachschulen, c–d * … 3 Sie kann Unterkonferenzen bilden. 4 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement, das vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt genehmigt wird. * 5 Eine Vertretung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts nimmt an den Sitzungen teil. * Art. 49 Lehrerkonferenz 1 Alle Lehrkräfte, die an einer Berufsfachschule unterrichten, bilden die Lehrerkonferenz. Sie behandeln Fragen der Schulentwicklung, haben ein Mitsprache- und Mitgestaltungsrecht, insbesondere bezüglich des Unterrichts, und können entsprechende Anträge an die Schulleitung stellen. 2 Organisation, Aufgaben und Kompetenzen der Lehrerkonferenz sind im Schulreglement festgelegt. 3 Die Teilnahme an den Sitzungen der Lehrerkonferenz ist obligatorisch. Lehrkräfte, insbesondere mit kleinen Pensen, können von der Teilnahme befreit werden. 4 Weitere Konferenzen werden im Schulreglement geregelt. 17 435.111 Art. 50 Lernende 1 Schulort 1 Der ordentliche Schulort für Lernende ist grundsätzlich die ihrem Lehrort nächstgelegene Berufsfachschule mit dem entsprechenden Angebot. * 2 Aus wichtigen Gründen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, insbesondere * a * im Interesse von ausgeglichenen Klassenbeständen, b * zur Sicherstellung eines angemessenen regionalen Berufsfachschulangebots oder c * bei Vorliegen bedeutender persönlicher Gründe der oder des Lernenden. 3 Den ausserordentlichen Schulort verfügt auf Gesuch hin oder von Amtes wegen * a * die zuständige Berufsschulinspektorin oder der zuständige Berufsschulinspektor des Mittelschul- und Berufsbildungsamts, wenn der ausserordentliche Schulort an einer anderen Berufsfachschule liegt, oder b * die zuständige Schulleitung, wenn der ausserordentliche Schulort an einem anderen Standort derselben Berufsfachschule liegt. 4 … * Art. 51 2 Absenzen 1 Lernende besuchen den Unterricht gemäss Stundenplan. Die Schulleitung kann die Teilnahme an Schulanlässen ausserhalb des Stundenplans für obligatorisch erklären. Die Interessen der Lehrbetriebe sind zu berücksichtigen. 2 Für voraussehbare Absenzen ist rechtzeitig bei der Schulleitung ein Urlaubsgesuch einzureichen. 3 Nicht voraussehbare Absenzen sind bis zwei Wochen nach Wiederaufnahme des Unterrichts schriftlich zu begründen. 4 Bei unentschuldigten Absenzen können disziplinarische Massnahmen angeordnet werden. 5 Die Anzahl entschuldigter und unentschuldigter Absenzen wird ins Zeugnis eingetragen. * Art. 52 3 Dispensationen 1 Die Schulleitung kann aus wichtigen Gründen Lernende vom Besuch einzelner Lektionen befreien. 435.111 18 2 Sie kann Lernende aus wichtigen Gründen ganz oder vorübergehend vom Besuch einzelner Fächer oder des ganzen Unterrichts dispensieren, wenn damit das Bestehen des Qualifikationsverfahrens nicht gefährdet ist. * Art. 53 4 Leistungen 1 In den in der Regel halbjährlichen Zeugnissen werden die Leistungen der Lernenden durch die Lehrkräfte bewertet. 2 Ist der Bildungserfolg gefährdet, sorgt die Schule für den notwendigen Kontakt zum Lehrbetrieb und zur gesetzlichen Vertretung der Lernenden und zieht die Aufsichtsbehörde der beruflichen Praxis bei. 3 In schwer wiegenden Fällen kann die Schulleitung den Widerruf der Genehmigung des Lehrvertrags beantragen. Art. 54 5 Disziplin, Massnahmen 1 Die Schulleitung und die Lehrkräfte ergreifen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs in erster Linie pädagogische Massnahmen. Sie benachrichtigen spätestens bei wiederholten disziplinarischen Verstössen den Lehrbetrieb, die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts sowie die gesetzliche Vertretung der Lernenden. * 2 Die Schulleitung kann bei wiederholten oder schweren Verstössen gegen die Schulordnung einen schriftlichen Verweis erteilen und bei Beeinträchtigung des Schulbetriebs den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht oder den Ausschluss von der Schule androhen. 3 Bei erheblicher Beeinträchtigung des Schulbetriebs kann die Schulleitung Lernende bis zu zwölf Wochen vom Unterricht ausschliessen. Die Betroffenen arbeiten in dieser Zeit im Lehrbetrieb. In Vollzeitschulen muss die Schulleitung für eine andere zweckmässige Beschäftigung sorgen. 4 In schwerwiegenden Fällen kann die Schulleitung auch ohne vorhergehenden temporären Ausschluss den Ausschluss der oder des Lernenden von der Schule verfügen bzw. der zuständigen Behörde den Entzug der Genehmigung des Vorlehrvertrags oder Lehrvertrags beantragen. * 5 Die Parteien sind vorgängig anzuhören. Allfällige Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung, ausser die instruierende Behörde ordnet sie an. 19 435.111 Art. 55 6 Gebühren 1 Die Erteilung eines schriftlichen Verweises ist gebührenpflichtig. Es gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV)6). 2 Bei Lernenden von Brückenangeboten werden keine Gebühren erhoben. Art. 56 7 Schulärztlicher Dienst und sozialer Dienst 1 Lernende, die während der Ausbildung eine kostenlose ärztliche Untersuchung oder Beratung mit besonderer Berücksichtigung arbeitsmedizinischer Aspekte beanspruchen, können diese beim zuständigen schulärztlichen Dienst zu Lasten der Berufsfachschule beziehen. 2 Die Leistungen der Erziehungsberatungsstellen und des jugendpsychiatrischen Dienstes stehen den Lernenden zur Verfügung. 3 Die Schulleitung informiert die Lernenden über diese Angebote. Art. 57 8 Ausserkantonale Lernende 1 Die Abteilung schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts bewilligt Lernenden mit einem Lehrvertrag eines anderen Kantons oder mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern den Schulbesuch, wenn eine Kostengutsprache durch den Wohnsitzkanton vorliegt oder andernfalls die Finanzierung gemäss Absatz 3 durch den Lernenden sichergestellt ist. Vorbehalten bleiben anders lautende Bestimmungen von interkantonalen Abkommen. * 2 Lernende mit bernischem Lehrvertrag gelten unabhängig vom Wohnsitz als bernische Lernende, sofern sie nicht eine Vollzeitausbildung gemäss Artikel 63 oder 64 besuchen. 3 Lernende aus Kantonen, mit denen keine Vereinbarung über gegenseitige Schulgeldbeiträge besteht, entrichten eine Schulgebühr gemäss dem jeweiligen Ansatz der geltenden interkantonalen Vereinbarungen zuzüglich allfälliger Schul- und Kursgebühren. Art. 58 9 Ausserkantonaler Schulbesuch 1 Die Abteilung schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts verfügt von Amtes wegen oder auf Gesuch hin den ausserkantonalen Schulbesuch, wenn * a * im betreffenden Lehrberuf ein kantonales Angebot fehlt, 6) BSG 154.21 435.111 20 b * überzählige Lernende die Eröffnung einer unterbesetzten Klasse erfordern würden oder c * bedeutende persönliche Gründe der oder des Lernenden vorliegen. 2 Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern, die aus bedeutenden persönlichen Gründen eine Vollzeitausbildung gemäss Artikel 63 oder 64 ausserkantonal besuchen möchten, müssen das Aufnahmeverfahren ins entsprechende Angebot im Kanton Bern erfolgreich durchlaufen haben. * Art. 59 10 Delegation 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere zur Schulorganisation, zu den Absenzen, zu den Dispensationen, zur Leistungsbeurteilung und zum ausserkantonalen Schulbesuch durch Verordnung. * 2.4.2 Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten Art. 60 Bedarf 1 Ein Bedarf an Vollzeitangeboten kann insbesondere vorliegen a bei einem fehlenden Lehrstellenangebot in bestimmten Berufen, sofern ein Bedarf durch die betreffenden Organisationen der Arbeitswelt festgestellt wird, oder b bei einem fehlenden Lehrstellenangebot für Personen mit erschwerten Einstiegsbedingungen auf dem Lehrstellenmarkt. Art. 61 Organisation 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt das kantonale Angebot im Rahmen der verfügbaren Mittel und die für das Angebot verantwortlichen Schulen. * Art. 62 Anwendbares Recht 1 Die Bestimmungen zu den Berufsfachschulen gelten für die Vollzeitangebote sinngemäss. Art. 63 Angebote und Aufnahmen 1 Handelsmittelschulen 1 Handelsmittelschulen vermitteln den Lernenden in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft die Bildung in beruflicher Praxis, die schulische Bildung sowie die Bildungsinhalte der überbetrieblichen Kurse. 21 435.111 2 Die Aufnahme kann aufgrund einer Beurteilung einer Volksschule oder mit einer Aufnahmeprüfung, in welcher die schulischen Voraussetzungen geprüft werden, erfolgen. * Art. 64 2 Lehrwerkstätten 1 Lehrwerkstätten vermitteln den Lernenden in Zusammenarbeit mit der Arbeitswelt die Bildung in der beruflichen Praxis sowie die Bildungsinhalte der überbetrieblichen Kurse. Praktika in der Arbeitswelt müssen in die Ausbildungsprogramme integriert werden. 2 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann sie beauftragen, auch die schulische Bildung durchzuführen. * 2a Einzelne Angebote können für die Aufnahme Altersgrenzen vorsehen oder auf Lernende beschränkt werden, die noch keinen Abschluss auf der Sekundarstufe II haben. * 3 Im Aufnahmeverfahren müssen die Lernenden die besondere Eignung und allenfalls entsprechende schulische Voraussetzungen nachweisen. Art. 65 3 Aufnahmeverfahren, Promotion und Abschlussprüfung 1 Die Schulleitung regelt das Weitere zur Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfung durch Reglement. * 2 Das Reglement wird von der Bildungs- und Kulturdirektion genehmigt. * 2.4.3 Berufsmaturität Art. 66 Angebot 1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bestimmt die Berufsfachschulen, die den Berufsmaturitätsunterricht anbieten. * 2 Die Vorbereitung auf die Berufsmaturität erfolgt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften wie folgt: a * während der Dauer einer anerkannten beruflichen Grundbildung (BM 1) oder b * nach Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses in einem voll- oder teilzeitlichen Unterricht (BM 2). Art. 67 Eidgenössiche Anerkennung 1 Die Berufsmaturitätslehrgänge bedürfen einer eidgenössischen Anerkennung. * 435.111 22 2 Gesuche um Anerkennung sind dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt mindestens acht Monate vor Beginn des Referenzlehrgangs einzureichen. * 3 Das Gesuch muss den formalen Vorgaben des Mittelschul- und Berufsbildungsamts entsprechen. * Art. 68 * Aufnahme, Promotion und Berufsmaturitätsprüfung 1 Die Aufnahme in die BM 1 erfolgt aufgrund einer Beurteilung einer Volksschule, der definitiven Aufnahme in einen gymnasialen oder einen FMS-Bildungsgang, des besuchten Schulniveaus auf der Sekundarstufe I oder mit einer Aufnahmeprüfung, in welcher die schulischen Voraussetzungen geprüft werden. * 2 Die Aufnahme in die BM 2 erfolgt aufgrund der erfolgreichen Absolvierung eines EA-Kurses, einer Beurteilung in der Grundbildung oder mit einer Aufnahmeprüfung. * 3 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Weitere zum Aufnahmeverfahren, die Promotion, die Dispensation und die Berufsmaturitätsprüfung durch Verordnung. * Art. 68a * Schulort 1 Der Schulort für den Besuch der BM 2 kann frei gewählt werden. Vorbehalten bleibt Absatz 2. * 2 Die Abteilung schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann aus wichtigen Gründen Lernende einem anderen Schulort zuweisen. Artikel 50 Absatz 2 Buchstaben a und b gelten sinngemäss. * Art. 68b * Privatschulen * 1 Die Regelungen zum Berufsmaturitätsunterricht und zu den Berufsmaturitätsprüfungen gelten auch für private Anbieter, die auf eine kantonale Berufsmaturität vorbereiten. * 2 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt schliesst mit diesen privaten Anbietern einen Leistungsvertrag ab. Er regelt insbesondere die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen. * 23 435.111 Art. 69 Kantonale Berufsmaturitätskommission (KBMK) 1 Die kantonale Berufsmaturitätskommission besteht aus dreizehn Mitgliedern. Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt sie auf Vorschlag der betroffenen Organisationen und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Vertreterinnen und Vertreter des Berner Juras und der französischsprachigen Bevölkerung des Verwaltungskreises Biel/Bienne werden auf gemeinsamen Vorschlag des Bernjurassischen Rats und des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne ernannt. * 2 Die KBMK setzt sich wie folgt zusammen: a * vier Vertreterinnen und Vertreter der Fachhochschulen, b * zwei Vertreterinnen und Vertreter der Organisationen der Arbeitswelt, c * zwei Vertreterinnen und Vertreter des Berner Juras und der französischsprachigen Bevölkerung des Verwaltungskreises Biel/Bienne, d * zwei Vertreterinnen und Vertreter der KBB, e eine Vertreterin oder ein Vertreter der Universität Bern, f eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kantonalen Maturitätskommission, g eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte. 3 Vertreterinnen oder Vertreter des Mittelschul- und Berufsbildungsamts und von Berufsfachschulen, die Berufsmaturitätslehrgänge führen, nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der KBMK teil. * 4 In der KBMK sind die Geschlechter ausgewogen vertreten. Art. 70 2 Organisation 1 Die KBMK konstituiert sich selbst. 2 Die zuständige Stelle des Mittelschul- und Berufsbildungsamts stellt die Führung des Sekretariats und die Vorbereitung der Geschäfte sicher. * 3 Die KBMK erlässt ein Geschäftsreglement. Art. 71 3 Aufgaben 1 Die KBMK beaufsichtigt und koordiniert die Berufsmaturitätsprüfungen * 2 Sie überprüft in Zusammenarbeit mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt laufend das Anforderungsniveau und die Qualität der Berufsmaturitätsprüfungen und erlässt Weisungen zum Prüfungsverfahren sowie Prüfungsrichtlinien zu den einzelnen Fächern. Die Mitglieder der KBMK haben Zutritt zum Unterricht und zu den Prüfungen. * 435.111 24 3 Die KBMK ist beratendes Organ der Bildungs- und Kulturdirektion in allen Fragen des Vollzugs der Vorschriften über die Berufsmaturität. * 4 Sie verfügt das Prüfungsresultat der Berufsmaturitätsprüfungen auf Antrag der Schulleitung. Diese eröffnet im Namen der KBMK das Prüfungsresultat. Art. 72 * 4 Hauptexpertinnen und Hauptexperten 1 Die KBMK ernennt pro Prüfungsfach die Hauptexpertin oder den Hauptexperten aus den Kreisen der Hochschulen. 2 Die Hauptexpertinnen und Hauptexperten a sind verantwortlich für die Qualitätssicherung und den Abgleich des Niveaus der Berufsmaturitätsprüfungen in ihrem Fach, b erarbeiten zusammen mit den Fachlehrkräften und den Expertinnen und Experten Prüfungsrichtlinien zu den einzelnen Fächern, und c ernennen die Expertinnen und Experten in der Regel aus den Kreisen der Hochschulen, d organisieren den Einsatz der Expertinnen und Experten für die Berufsmaturitätsprüfungen. 3 Sie haben Zutritt zu den Prüfungen. 2.5 Nicht subventionierte private Berufsfachschulen Art. 73 Bildungsbewilligung 1 Gesuche um Erteilung der Bildungsbewilligung sind dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt einzureichen. * 2 Dem Gesuch ist beizulegen: a die Organisation der privaten Berufsfachschule, b das Leitbild, c die Bildungspläne der jeweiligen Angebote, d die Qualifikation der Schulleitung und der Bildungsverantwortlichen, e die Zusammenarbeitsvereinbarung mit den Praktikumsbetrieben und f Informationen über das Qualitätsmanagementsystem. 3 Die Bildungsbewilligung wird widerrufen, wenn gesetzliche Pflichten verletzt werden, die Ausbildung ungenügend ist oder die Voraussetzungen gemäss Artikel 23 BerG7) nicht mehr vorhanden sind. 7) BSG 435.11 25 435.111 Art. 74 Jährlicher Bericht 1 Die Bewilligungsnehmerinnen und -nehmer erstatten dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt einen jährlichen Bericht. Dieser beinhaltet * a eine Evaluation zum Qualifikationsverfahren am Ende der Grundbildung, b eine Befragung der Lernenden zum schulischen Teil ihrer Ausbildung, c einen Bericht über die Sicherung der Ausbildungsqualität in den Betrieben der beruflichen Praxis und d Angaben zu den Veränderungen im Qualifikationsprofil der Bildungsverantwortlichen. 2.6 Soziale Institutionen und Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs Art. 75 1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann sozialen Institutionen und Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs die Erteilung des Berufsfachschulunterrichts bewilligen, wenn * a die Organisation des Unterrichts gewährleistet ist und b die Bildungsverantwortlichen gemäss den eidgenössischen Bestimmungen qualifiziert sind. 2 Aus wichtigen Gründen kann von der Voraussetzung gemäss Absatz 1 Buchstabe b abgewichen werden. 3 Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. 4 Die sozialen Institutionen und die Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs erstatten dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt einen jährlichen Bericht. Der Inhalt richtet sich nach Artikel 74. * 2.7 Qualifikationsverfahren und Ausweise Art. 76 Abschluss der Grundbildung 1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt stellt das eidgenössische Berufsattest und das eidgenössische Fähigkeitszeugnis aus. * 2 Es fördert die interkantonale Koordination der Prüfungsinhalte und der Prüfungsorganisation. 435.111 26 Art. 77 Qualifikationsverfahren 1 Organisation und Kompetenzen * 1 Die Prüfungsleitung der Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts ist verantwortlich für alle Qualifikationsverfahren im Rahmen der Grundbildung. Sie * a organisiert die Qualifikationsverfahren, b entscheidet über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren gemäss Artikel 32 BBV, c * entscheidet über Gesuche um Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen für Lernende mit Behinderungen, d eröffnet im Namen der Prüfungskommission die Ergebnisse des Qualifikationsverfahrens mit Rechtsmittelbelehrung und e nimmt mit einer Vertretung mit beratender Stimme an den Sitzungen der Prüfungskommission teil. 2 Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Zutritt haben die Prüfungs- und Aufsichtsbehörden. Die Prüfungskommission kann weitere Zutrittsbewilligungen erteilen. * 3 … * 4 Gesuche um Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen müssen zusammen mit der Anmeldung zum Qualifikationsverfahren eingereicht werden. * Art. 78 2 Kantonale Prüfungskommissionen * 1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt setzt eine oder mehrere kantonale Prüfungskommissionen ein und bestimmt deren Zuständigkeit. Diese setzen sich mindestens wie folgt zusammen: * a sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Organisationen der Arbeitswelt sowie b eine Vertreterin oder ein Vertreter der Berufsfachschulen. 2 Die kantonalen Prüfungskommissionen * a beaufsichtigen die Prüfungen, b verfügen über die Prüfungsergebnisse, c überprüfen das Anforderungsniveau und die Qualität der Qualifikationsverfahren, d ernennen die Chefexpertinnen und Chefexperten, e ziehen Fachpersonen bei, wenn inhaltliche Fragen zu den Prüfungen zu klären sind und 27 435.111 f * verfügen Massnahmen nach Artikel 83 Absatz 3. 3 Sie konstituieren sich selbst. Art. 79 3 Nicht kantonale Prüfungskommissionen 1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann die Durchführung von Qualifikationsverfahren mit Leistungsvertrag an Organisationen der Arbeitswelt übertragen. Die Bestimmungen für kantonale Qualifikationsverfahren und Prüfungskommissionen gelten sinngemäss. * 2 Die zuständige Organisation der Arbeitswelt regelt die Zusammensetzung, die Organisation und die Aufgaben nicht kantonaler Prüfungskommissionen sowie die Organisation der Qualifikationsverfahren in einem Reglement. * 3 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt genehmigt das Reglement und beaufsichtigt die Qualifikationsverfahren. Es ernennt eine Kantonsvertretung in die Prüfungskommissionen. * Art. 80 4 Chefexpertinnen und Chefexperten 1 Die Chefexpertinnen und Chefexperten sind verantwortlich für die Ernennung, die Aus- und Weiterbildung, den Einsatz und die Überwachung der Prüfungsexpertinnen und -experten. * 2 Sie sind verantwortlich für die Durchführung des Qualifikationsverfahrens. * Art. 81 5 Prüfungsexpertinnen und -experten 1 Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten verfügen über eine ihrer Aufgabe entsprechenden Qualifikation. 2 Lehrkräfte werden im Rahmen ihres Lehrauftrags bei den Prüfungen, welche die Berufsfachschulen durchführen, als Prüfungsexpertinnen und -experten eingesetzt. Art. 82 * … Art. 83 7 Fernbleiben von der Prüfung, Unregelmässigkeiten 1 Kandidatinnen und Kandidaten, die ohne wichtigen Grund der Prüfung fernbleiben, wird für die betreffenden Fächer oder Positionen die Note 1 erteilt. 2 Unregelmässigkeiten im Ablauf der Prüfungen oder Unredlichkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten, insbesondere die Benützung, Bereitstellung oder Vermittlung unerlaubter Hilfen, sind unverzüglich der Chefexpertin oder dem Chefexperten zu melden. * 435.111 28 3 Sie oder er kann der Prüfungskommission folgende Massnahmen gegen fehlbare Kandidatinnen und Kandidaten beantragen: * a Notenabzug bei der betreffenden Unterposition oder Position, b Prüfungsausschluss bzw. Ungültigerklärung oder Wiederholung der Prüfung im betreffenden Fach oder der gesamten Prüfung, c * Entzug des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder des Attests durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bei nachträglicher Feststellung von Unregelmässigkeiten. 4 In leichten Fällen kann die Prüfungsexpertin oder der Prüfungsexperte eine Verwarnung aussprechen. 5 Die Wiederholung der gesamten Prüfung gilt als zweite Prüfung im Sinne von Artikel 33 BBV8). Art. 84 8 Einsicht 1 Lehrkräfte haben Einsicht in Prüfungsarbeiten und in deren Bewertung, wenn sie die Lernenden im betreffenden Fach unterrichtet haben. 2 Den Kandidatinnen und Kandidaten ist während der Rechtsmittelfrist Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten und deren Bewertung oder in ihr Prüfungsdossier zu gewähren. Es können gegen Entgelt Kopien erstellt werden. * Art. 85 * 9 Aufbewahrung von Dossiers des Qualifikationsverfahrens 1 Die Ergebnisse des Qualifikationsverfahrens werden bis zum Ablauf der Beschwerdefrist bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden aufbewahrt, mindestens jedoch während eines Jahres. Art. 86 * … Art. 87 Delegation 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere zur Prüfungsorganisation, zu Befreiungen, zur Repetition und Erleichterung sowie zum Qualifikationsverfahren bei nicht formal erworbener Bildung durch Verordnung. Sie legt insbesondere Qualitätskriterien für die Durchführung von Anerkennungs- und Validierungsverfahren fest. * 8) SR 412.101 29 435.111 3 Höhere Berufsbildung 3.1 … * Art. 88–90 * … 3.2 Vorbereitende Kurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen * Art. 91 * Organisation 1 Vorbereitende Kurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen (vorbereitende Kurse) können von kantonalen oder subventionierten Berufsfachschulen oder anderen geeigneten Institutionen angeboten und als vollzeitliche, berufsbegleitende oder modular aufgebaute Lehrgänge geführt werden. * Art. 91a * Förderung * 1 Vorbereitende Kurse werden in der Regel nicht gefördert. * 2 Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen kann in Ergänzung zu den Beiträgen des Bundes ein Beitrag ausgerichtet werden, wenn * a * vom Anbieter nachgewiesen wird, dass der vorbereitende Kurs nicht wirtschaftlich angeboten werden kann und b * es sich um einen Berufsabschluss aus einem Fachbereich handelt, der gemäss Interkantonaler Vereinbarung vom 3. September 2014 über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)9) einem erhöhten öffentlichen Interesse entspricht oder c * sprachregionale Gründe eine zusätzliche Förderung notwendig machen. 3 Solche Beiträge können für den Besuch eines vorbereitenden Kurses im Kanton Bern oder in einem anderen Kanton ausgerichtet werden. * 4 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt entscheidet über die Gewährung eines kantonalen Beitrags aufgrund eines Gesuchs der zuständigen Organisation der Arbeitswelt oder eines Anbieters und der Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle. * Art. 91b–91c * … 9) BSG 439.175-1 435.111 30 Art. 91d * Höhe der Beiträge * 1 Die Höhe des Beitrags an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen richtet sich nach Artikel 130a. * 3.3 Bildungsgänge an einer höheren Fachschule Art. 92 * Anwendbares Recht 1 Für die kantonalen höheren Fachschulen sind die für die Berufsfachschulen geltenden Bestimmungen von Artikel 37 bis 42, 45 und 49 sowie 54 bis 58 sinngemäss anwendbar. * Art. 92a * Konferenz der höheren Fachschulen 1 Die Konferenz der höheren Fachschulen des Kantons Bern nimmt die Interessen der Schulen wahr und ist beratendes Organ des Mittelschul- und Berufsbildungsamts. 2 Sie setzt sich aus den Schulleitungen folgender Schulen zusammen: a kantonaler höherer Fachschulen und b subventionierter höherer Fachschulen, mit denen der Kanton einen Übertragungsvertrag abgeschlossen hat. 3 Im Übrigen ist Artikel 48 sinngemäss anwendbar. Art. 93 Angebot 1 Die höheren Fachschulen bieten praxisorientierte Bildungsgänge an, welche die Fähigkeit zu methodischem und vernetztem Denken, zur Analyse der berufsbezogenen Aufgabenstellungen und zur praktischen Umsetzung der erworbenen Kenntnisse fördern. 2 Bildungsgänge an einer höheren Fachschule werden von kantonalen oder subventionierten Berufsfachschulen oder anderen geeigneten Institutionen angeboten. Sie können als vollzeitliche, berufsbegleitende oder modular aufgebaute Lehrgänge geführt werden. Art. 94 Eidgenössische Anerkennung 1 Bildungsgänge an einer höheren Fachschule bedürfen einer eidgenössischen Anerkennung. Entsprechende Gesuche sind dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt einzureichen und haben die Angaben gemäss den Bundesvorgaben zu enthalten. * 31 435.111 Art. 94a * Erhöhte Förderung 1 Folgende Bildungsgänge werden gemäss Artikel 27 Absatz 2 BerG mit einer erhöhten Pauschale gefördert: a Hotelier/Hotelière – Restaurateur/Restauratrice HF (Hotelfachschule Thun), b Techniker/in Garten- und Landschaftsbau (Gartenbauschule Oeschberg), c * Techniker/in HF Holztechnik (Höhere Fachschule Holz Biel) und d Techniker/in HF Maschinenbau/Systemtechnik (Höhere Fachschule für Technik Mittelland). 2 Bei Bildungsgängen für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe gemäss Artikel 32 der Spitalversorgungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (SpVV)10) trägt der Kanton die verbleibenden Kosten. * Art. 94b * Finanzierung 1 Die Finanzierung der Bildungsgänge richtet sich nach Artikel 130b. Art. 95 * … * Art. 96 Ausbildungs-, Fach- und Prüfungskommission 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion kann bei kantonalen Schulen auf Antrag der Schulleitung eine Ausbildungs-, Fach- und Prüfungskommission ernennen, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Organisationen der Arbeitswelt zusammensetzt. * 2 Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Ausbildungs-, Fach- oder Prüfungskommission sind im Schul- oder Studienreglement zu regeln. * Art. 97 Aufnahmeverfahren bei zu grosser Nachfrage 1 Wenn die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen grösser ist als das Angebot, erfolgt die Aufnahme aufgrund der Eignung der Lernenden. 2 Das Studienreglement regelt das Nähere. 3.4 Nachdiplomstudiengänge Art. 98 Angebot 1 Die höheren Fachschulen können Nachdiplomstudiengänge anbieten. Die Bestimmungen zu den Bildungsgängen an höheren Fachschulen gelten analog, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird. 10) BSG 812.112 435.111 32 Art. 99 Förderung 1 Die Kosten der Angebote sind grundsätzlich durch die Teilnehmenden zu tragen. 2 Bei bundesrechtlich anerkannten Angeboten für Berufe, die im Anhang der SpVV aufgeführt sind, kann der Kanton die verbleibenden Kosten tragen. * 4 Weiterbildung 4.1 Allgemeines

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Artikel 9

LAV der Sekundarstufe II verfügt die Schulleitung über einen Pool für Spezialaufgaben in Form von Beschäftigungsgradprozenten. * 2 Die Grösse des Pools für Spezialaufgaben berechnet sich in Abhängigkeit des Schulleitungspools. * 3 Der Pool für Spezialaufgaben wird erhöht * a * zur Abgeltung der Tätigkeit als Klassenlehrkraft um fünf Beschäftigungsgradprozente pro Klasse, wobei die Zulage gemäss Artikel 36b LAV nicht darunter fällt, b * … b1 * zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften sowie c * zur Wahrnehmung von schulübergreifenden Aufgaben. 5) BSG 430.251.0 435.111 16 Art. 47c * Verwendung der Poolressourcen der Sekundarstufe II 1 Die Poolressourcen werden in der Regel für Anstellungen verwendet, die sich nach der Gesetzgebung über die Anstellung der Lehrkräfte richten. 2 Sie können mit vorgängiger Zustimmung der Abteilung schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts * a * für Anstellungen verwendet werden, die sich nach der Personalgesetzgebung richten, oder b in Sachmittel umgewandelt und entsprechend verwendet werden. Art. 48 * Konferenz der Berufsfachschulen des Kantons Bern (KBB) 1 Die Konferenz der Berufsfachschulen des Kantons Bern nimmt die Interessen der Schulen wahr und ist beratendes Organ des Mittelschul- und Berufsbildungsamts. * 2 Sie setzt sich aus den Schulleitungen folgender Schulen zusammen: a kantonaler Berufsfachschulen, b subventionierter Berufsfachschulen, c–d * … 3 Sie kann Unterkonferenzen bilden. 4 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement, das vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt genehmigt wird. * 5 Eine Vertretung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts nimmt an den Sitzungen teil. * Art. 49 Lehrerkonferenz 1 Alle Lehrkräfte, die an einer Berufsfachschule unterrichten, bilden die Lehrerkonferenz. Sie behandeln Fragen der Schulentwicklung, haben ein Mitsprache- und Mitgestaltungsrecht, insbesondere bezüglich des Unterrichts, und können entsprechende Anträge an die Schulleitung stellen. 2 Organisation, Aufgaben und Kompetenzen der Lehrerkonferenz sind im Schulreglement festgelegt. 3 Die Teilnahme an den Sitzungen der Lehrerkonferenz ist obligatorisch. Lehrkräfte, insbesondere mit kleinen Pensen, können von der Teilnahme befreit werden. 4 Weitere Konferenzen werden im Schulreglement geregelt. 17 435.111 Art. 50 Lernende 1 Schulort 1 Der ordentliche Schulort für Lernende ist grundsätzlich die ihrem Lehrort nächstgelegene Berufsfachschule mit dem entsprechenden Angebot. * 2 Aus wichtigen Gründen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, insbesondere * a * im Interesse von ausgeglichenen Klassenbeständen, b * zur Sicherstellung eines angemessenen regionalen Berufsfachschulangebots oder c * bei Vorliegen bedeutender persönlicher Gründe der oder des Lernenden. 3 Den ausserordentlichen Schulort verfügt auf Gesuch hin oder von Amtes wegen * a * die zuständige Berufsschulinspektorin oder der zuständige Berufsschulinspektor des Mittelschul- und Berufsbildungsamts, wenn der ausserordentliche Schulort an einer anderen Berufsfachschule liegt, oder b * die zuständige Schulleitung, wenn der ausserordentliche Schulort an einem anderen Standort derselben Berufsfachschule liegt. 4 … * Art. 51 2 Absenzen 1 Lernende besuchen den Unterricht gemäss Stundenplan. Die Schulleitung kann die Teilnahme an Schulanlässen ausserhalb des Stundenplans für obligatorisch erklären. Die Interessen der Lehrbetriebe sind zu berücksichtigen. 2 Für voraussehbare Absenzen ist rechtzeitig bei der Schulleitung ein Urlaubsgesuch einzureichen. 3 Nicht voraussehbare Absenzen sind bis zwei Wochen nach Wiederaufnahme des Unterrichts schriftlich zu begründen. 4 Bei unentschuldigten Absenzen können disziplinarische Massnahmen angeordnet werden. 5 Die Anzahl entschuldigter und unentschuldigter Absenzen wird ins Zeugnis eingetragen. * Art. 52 3 Dispensationen 1 Die Schulleitung kann aus wichtigen Gründen Lernende vom Besuch einzelner Lektionen befreien. 435.111 18 2 Sie kann Lernende aus wichtigen Gründen ganz oder vorübergehend vom Besuch einzelner Fächer oder des ganzen Unterrichts dispensieren, wenn damit das Bestehen des Qualifikationsverfahrens nicht gefährdet ist. * Art. 53 4 Leistungen 1 In den in der Regel halbjährlichen Zeugnissen werden die Leistungen der Lernenden durch die Lehrkräfte bewertet. 2 Ist der Bildungserfolg gefährdet, sorgt die Schule für den notwendigen Kontakt zum Lehrbetrieb und zur gesetzlichen Vertretung der Lernenden und zieht die Aufsichtsbehörde der beruflichen Praxis bei. 3 In schwer wiegenden Fällen kann die Schulleitung den Widerruf der Genehmigung des Lehrvertrags beantragen. Art. 54 5 Disziplin, Massnahmen 1 Die Schulleitung und die Lehrkräfte ergreifen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs in erster Linie pädagogische Massnahmen. Sie benachrichtigen spätestens bei wiederholten disziplinarischen Verstössen den Lehrbetrieb, die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts sowie die gesetzliche Vertretung der Lernenden. * 2 Die Schulleitung kann bei wiederholten oder schweren Verstössen gegen die Schulordnung einen schriftlichen Verweis erteilen und bei Beeinträchtigung des Schulbetriebs den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht oder den Ausschluss von der Schule androhen. 3 Bei erheblicher Beeinträchtigung des Schulbetriebs kann die Schulleitung Lernende bis zu zwölf Wochen vom Unterricht ausschliessen. Die Betroffenen arbeiten in dieser Zeit im Lehrbetrieb. In Vollzeitschulen muss die Schulleitung für eine andere zweckmässige Beschäftigung sorgen. 4 In schwerwiegenden Fällen kann die Schulleitung auch ohne vorhergehenden temporären Ausschluss den Ausschluss der oder des Lernenden von der Schule verfügen bzw. der zuständigen Behörde den Entzug der Genehmigung des Vorlehrvertrags oder Lehrvertrags beantragen. * 5 Die Parteien sind vorgängig anzuhören. Allfällige Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung, ausser die instruierende Behörde ordnet sie an. 19 435.111 Art. 55 6 Gebühren 1 Die Erteilung eines schriftlichen Verweises ist gebührenpflichtig. Es gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV)6). 2 Bei Lernenden von Brückenangeboten werden keine Gebühren erhoben. Art. 56 7 Schulärztlicher Dienst und sozialer Dienst 1 Lernende, die während der Ausbildung eine kostenlose ärztliche Untersuchung oder Beratung mit besonderer Berücksichtigung arbeitsmedizinischer Aspekte beanspruchen, können diese beim zuständigen schulärztlichen Dienst zu Lasten der Berufsfachschule beziehen. 2 Die Leistungen der Erziehungsberatungsstellen und des jugendpsychiatrischen Dienstes stehen den Lernenden zur Verfügung. 3 Die Schulleitung informiert die Lernenden über diese Angebote. Art. 57 8 Ausserkantonale Lernende 1 Die Abteilung schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts bewilligt Lernenden mit einem Lehrvertrag eines anderen Kantons oder mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern den Schulbesuch, wenn eine Kostengutsprache durch den Wohnsitzkanton vorliegt oder andernfalls die Finanzierung gemäss Absatz 3 durch den Lernenden sichergestellt ist. Vorbehalten bleiben anders lautende Bestimmungen von interkantonalen Abkommen. * 2 Lernende mit bernischem Lehrvertrag gelten unabhängig vom Wohnsitz als bernische Lernende, sofern sie nicht eine Vollzeitausbildung gemäss Artikel 63 oder 64 besuchen. 3 Lernende aus Kantonen, mit denen keine Vereinbarung über gegenseitige Schulgeldbeiträge besteht, entrichten eine Schulgebühr gemäss dem jeweiligen Ansatz der geltenden interkantonalen Vereinbarungen zuzüglich allfälliger Schul- und Kursgebühren. Art. 58 9 Ausserkantonaler Schulbesuch 1 Die Abteilung schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts verfügt von Amtes wegen oder auf Gesuch hin den ausserkantonalen Schulbesuch, wenn * a * im betreffenden Lehrberuf ein kantonales Angebot fehlt, 6) BSG 154.21 435.111 20 b * überzählige Lernende die Eröffnung einer unterbesetzten Klasse erfordern würden oder c * bedeutende persönliche Gründe der oder des Lernenden vorliegen. 2 Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern, die aus bedeutenden persönlichen Gründen eine Vollzeitausbildung gemäss Artikel 63 oder 64 ausserkantonal besuchen möchten, müssen das Aufnahmeverfahren ins entsprechende Angebot im Kanton Bern erfolgreich durchlaufen haben. * Art. 59 10 Delegation 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere zur Schulorganisation, zu den Absenzen, zu den Dispensationen, zur Leistungsbeurteilung und zum ausserkantonalen Schulbesuch durch Verordnung. * 2.4.2 Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten Art. 60 Bedarf 1 Ein Bedarf an Vollzeitangeboten kann insbesondere vorliegen a bei einem fehlenden Lehrstellenangebot in bestimmten Berufen, sofern ein Bedarf durch die betreffenden Organisationen der Arbeitswelt festgestellt wird, oder b bei einem fehlenden Lehrstellenangebot für Personen mit erschwerten Einstiegsbedingungen auf dem Lehrstellenmarkt. Art. 61 Organisation 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt das kantonale Angebot im Rahmen der verfügbaren Mittel und die für das Angebot verantwortlichen Schulen. * Art. 62 Anwendbares Recht 1 Die Bestimmungen zu den Berufsfachschulen gelten für die Vollzeitangebote sinngemäss. Art. 63 Angebote und Aufnahmen 1 Handelsmittelschulen 1 Handelsmittelschulen vermitteln den Lernenden in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft die Bildung in beruflicher Praxis, die schulische Bildung sowie die Bildungsinhalte der überbetrieblichen Kurse. 21 435.111 2 Die Aufnahme kann aufgrund einer Beurteilung einer Volksschule oder mit einer Aufnahmeprüfung, in welcher die schulischen Voraussetzungen geprüft werden, erfolgen. * Art. 64 2 Lehrwerkstätten 1 Lehrwerkstätten vermitteln den Lernenden in Zusammenarbeit mit der Arbeitswelt die Bildung in der beruflichen Praxis sowie die Bildungsinhalte der überbetrieblichen Kurse. Praktika in der Arbeitswelt müssen in die Ausbildungsprogramme integriert werden. 2 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann sie beauftragen, auch die schulische Bildung durchzuführen. * 2a Einzelne Angebote können für die Aufnahme Altersgrenzen vorsehen oder auf Lernende beschränkt werden, die noch keinen Abschluss auf der Sekundarstufe II haben. * 3 Im Aufnahmeverfahren müssen die Lernenden die besondere Eignung und allenfalls entsprechende schulische Voraussetzungen nachweisen. Art. 65 3 Aufnahmeverfahren, Promotion und Abschlussprüfung 1 Die Schulleitung regelt das Weitere zur Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfung durch Reglement. * 2 Das Reglement wird von der Bildungs- und Kulturdirektion genehmigt. * 2.4.3 Berufsmaturität Art. 66 Angebot 1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bestimmt die Berufsfachschulen, die den Berufsmaturitätsunterricht anbieten. * 2 Die Vorbereitung auf die Berufsmaturität erfolgt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften wie folgt: a * während der Dauer einer anerkannten beruflichen Grundbildung (BM 1) oder b * nach Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses in einem voll- oder teilzeitlichen Unterricht (BM 2). Art. 67 Eidgenössiche Anerkennung 1 Die Berufsmaturitätslehrgänge bedürfen einer eidgenössischen Anerkennung. * 435.111 22 2 Gesuche um Anerkennung sind dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt mindestens acht Monate vor Beginn des Referenzlehrgangs einzureichen. * 3 Das Gesuch muss den formalen Vorgaben des Mittelschul- und Berufsbildungsamts entsprechen. * Art. 68 * Aufnahme, Promotion und Berufsmaturitätsprüfung 1 Die Aufnahme in die BM 1 erfolgt aufgrund einer Beurteilung einer Volksschule, der definitiven Aufnahme in einen gymnasialen oder einen FMS-Bildungsgang, des besuchten Schulniveaus auf der Sekundarstufe I oder mit einer Aufnahmeprüfung, in welcher die schulischen Voraussetzungen geprüft werden. * 2 Die Aufnahme in die BM 2 erfolgt aufgrund der erfolgreichen Absolvierung eines EA-Kurses, einer Beurteilung in der Grundbildung oder mit einer Aufnahmeprüfung. * 3 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Weitere zum Aufnahmeverfahren, die Promotion, die Dispensation und die Berufsmaturitätsprüfung durch Verordnung. * Art. 68a * Schulort 1 Der Schulort für den Besuch der BM 2 kann frei gewählt werden. Vorbehalten bleibt Absatz 2. * 2 Die Abteilung schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann aus wichtigen Gründen Lernende einem anderen Schulort zuweisen. Artikel 50 Absatz 2 Buchstaben a und b gelten sinngemäss. * Art. 68b * Privatschulen * 1 Die Regelungen zum Berufsmaturitätsunterricht und zu den Berufsmaturitätsprüfungen gelten auch für private Anbieter, die auf eine kantonale Berufsmaturität vorbereiten. * 2 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt schliesst mit diesen privaten Anbietern einen Leistungsvertrag ab. Er regelt insbesondere die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen. * 23 435.111 Art. 69 Kantonale Berufsmaturitätskommission (KBMK) 1 Die kantonale Berufsmaturitätskommission besteht aus dreizehn Mitgliedern. Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt sie auf Vorschlag der betroffenen Organisationen und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Vertreterinnen und Vertreter des Berner Juras und der französischsprachigen Bevölkerung des Verwaltungskreises Biel/Bienne werden auf gemeinsamen Vorschlag des Bernjurassischen Rats und des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne ernannt. * 2 Die KBMK setzt sich wie folgt zusammen: a * vier Vertreterinnen und Vertreter der Fachhochschulen, b * zwei Vertreterinnen und Vertreter der Organisationen der Arbeitswelt, c * zwei Vertreterinnen und Vertreter des Berner Juras und der französischsprachigen Bevölkerung des Verwaltungskreises Biel/Bienne, d * zwei Vertreterinnen und Vertreter der KBB, e eine Vertreterin oder ein Vertreter der Universität Bern, f eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kantonalen Maturitätskommission, g eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte. 3 Vertreterinnen oder Vertreter des Mittelschul- und Berufsbildungsamts und von Berufsfachschulen, die Berufsmaturitätslehrgänge führen, nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der KBMK teil. * 4 In der KBMK sind die Geschlechter ausgewogen vertreten. Art. 70 2 Organisation 1 Die KBMK konstituiert sich selbst. 2 Die zuständige Stelle des Mittelschul- und Berufsbildungsamts stellt die Führung des Sekretariats und die Vorbereitung der Geschäfte sicher. * 3 Die KBMK erlässt ein Geschäftsreglement. Art. 71 3 Aufgaben 1 Die KBMK beaufsichtigt und koordiniert die Berufsmaturitätsprüfungen * 2 Sie überprüft in Zusammenarbeit mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt laufend das Anforderungsniveau und die Qualität der Berufsmaturitätsprüfungen und erlässt Weisungen zum Prüfungsverfahren sowie Prüfungsrichtlinien zu den einzelnen Fächern. Die Mitglieder der KBMK haben Zutritt zum Unterricht und zu den Prüfungen. * 435.111 24 3 Die KBMK ist beratendes Organ der Bildungs- und Kulturdirektion in allen Fragen des Vollzugs der Vorschriften über die Berufsmaturität. * 4 Sie verfügt das Prüfungsresultat der Berufsmaturitätsprüfungen auf Antrag der Schulleitung. Diese eröffnet im Namen der KBMK das Prüfungsresultat. Art. 72 * 4 Hauptexpertinnen und Hauptexperten 1 Die KBMK ernennt pro Prüfungsfach die Hauptexpertin oder den Hauptexperten aus den Kreisen der Hochschulen. 2 Die Hauptexpertinnen und Hauptexperten a sind verantwortlich für die Qualitätssicherung und den Abgleich des Niveaus der Berufsmaturitätsprüfungen in ihrem Fach, b erarbeiten zusammen mit den Fachlehrkräften und den Expertinnen und Experten Prüfungsrichtlinien zu den einzelnen Fächern, und c ernennen die Expertinnen und Experten in der Regel aus den Kreisen der Hochschulen, d organisieren den Einsatz der Expertinnen und Experten für die Berufsmaturitätsprüfungen. 3 Sie haben Zutritt zu den Prüfungen. 2.5 Nicht subventionierte private Berufsfachschulen Art. 73 Bildungsbewilligung 1 Gesuche um Erteilung der Bildungsbewilligung sind dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt einzureichen. * 2 Dem Gesuch ist beizulegen: a die Organisation der privaten Berufsfachschule, b das Leitbild, c die Bildungspläne der jeweiligen Angebote, d die Qualifikation der Schulleitung und der Bildungsverantwortlichen, e die Zusammenarbeitsvereinbarung mit den Praktikumsbetrieben und f Informationen über das Qualitätsmanagementsystem. 3 Die Bildungsbewilligung wird widerrufen, wenn gesetzliche Pflichten verletzt werden, die Ausbildung ungenügend ist oder die Voraussetzungen gemäss Artikel 23 BerG7) nicht mehr vorhanden sind. 7) BSG 435.11 25 435.111 Art. 74 Jährlicher Bericht 1 Die Bewilligungsnehmerinnen und -nehmer erstatten dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt einen jährlichen Bericht. Dieser beinhaltet * a eine Evaluation zum Qualifikationsverfahren am Ende der Grundbildung, b eine Befragung der Lernenden zum schulischen Teil ihrer Ausbildung, c einen Bericht über die Sicherung der Ausbildungsqualität in den Betrieben der beruflichen Praxis und d Angaben zu den Veränderungen im Qualifikationsprofil der Bildungsverantwortlichen. 2.6 Soziale Institutionen und Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs Art. 75 1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann sozialen Institutionen und Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs die Erteilung des Berufsfachschulunterrichts bewilligen, wenn * a die Organisation des Unterrichts gewährleistet ist und b die Bildungsverantwortlichen gemäss den eidgenössischen Bestimmungen qualifiziert sind. 2 Aus wichtigen Gründen kann von der Voraussetzung gemäss Absatz 1 Buchstabe b abgewichen werden. 3 Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. 4 Die sozialen Institutionen und die Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs erstatten dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt einen jährlichen Bericht. Der Inhalt richtet sich nach Artikel 74. * 2.7 Qualifikationsverfahren und Ausweise Art. 76 Abschluss der Grundbildung 1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt stellt das eidgenössische Berufsattest und das eidgenössische Fähigkeitszeugnis aus. * 2 Es fördert die interkantonale Koordination der Prüfungsinhalte und der Prüfungsorganisation. 435.111 26 Art. 77 Qualifikationsverfahren 1 Organisation und Kompetenzen * 1 Die Prüfungsleitung der Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts ist verantwortlich für alle Qualifikationsverfahren im Rahmen der Grundbildung. Sie * a organisiert die Qualifikationsverfahren, b entscheidet über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren gemäss Artikel 32 BBV, c * entscheidet über Gesuche um Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen für Lernende mit Behinderungen, d eröffnet im Namen der Prüfungskommission die Ergebnisse des Qualifikationsverfahrens mit Rechtsmittelbelehrung und e nimmt mit einer Vertretung mit beratender Stimme an den Sitzungen der Prüfungskommission teil. 2 Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Zutritt haben die Prüfungs- und Aufsichtsbehörden. Die Prüfungskommission kann weitere Zutrittsbewilligungen erteilen. * 3 … * 4 Gesuche um Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen müssen zusammen mit der Anmeldung zum Qualifikationsverfahren eingereicht werden. * Art. 78 2 Kantonale Prüfungskommissionen * 1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt setzt eine oder mehrere kantonale Prüfungskommissionen ein und bestimmt deren Zuständigkeit. Diese setzen sich mindestens wie folgt zusammen: * a sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Organisationen der Arbeitswelt sowie b eine Vertreterin oder ein Vertreter der Berufsfachschulen. 2 Die kantonalen Prüfungskommissionen * a beaufsichtigen die Prüfungen, b verfügen über die Prüfungsergebnisse, c überprüfen das Anforderungsniveau und die Qualität der Qualifikationsverfahren, d ernennen die Chefexpertinnen und Chefexperten, e ziehen Fachpersonen bei, wenn inhaltliche Fragen zu den Prüfungen zu klären sind und 27 435.111 f * verfügen Massnahmen nach Artikel 83 Absatz 3. 3 Sie konstituieren sich selbst. Art. 79 3 Nicht kantonale Prüfungskommissionen 1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann die Durchführung von Qualifikationsverfahren mit Leistungsvertrag an Organisationen der Arbeitswelt übertragen. Die Bestimmungen für kantonale Qualifikationsverfahren und Prüfungskommissionen gelten sinngemäss. * 2 Die zuständige Organisation der Arbeitswelt regelt die Zusammensetzung, die Organisation und die Aufgaben nicht kantonaler Prüfungskommissionen sowie die Organisation der Qualifikationsverfahren in einem Reglement. * 3 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt genehmigt das Reglement und beaufsichtigt die Qualifikationsverfahren. Es ernennt eine Kantonsvertretung in die Prüfungskommissionen. * Art. 80 4 Chefexpertinnen und Chefexperten 1 Die Chefexpertinnen und Chefexperten sind verantwortlich für die Ernennung, die Aus- und Weiterbildung, den Einsatz und die Überwachung der Prüfungsexpertinnen und -experten. * 2 Sie sind verantwortlich für die Durchführung des Qualifikationsverfahrens. * Art. 81 5 Prüfungsexpertinnen und -experten 1 Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten verfügen über eine ihrer Aufgabe entsprechenden Qualifikation. 2 Lehrkräfte werden im Rahmen ihres Lehrauftrags bei den Prüfungen, welche die Berufsfachschulen durchführen, als Prüfungsexpertinnen und -experten eingesetzt. Art. 82 * … Art. 83 7 Fernbleiben von der Prüfung, Unregelmässigkeiten 1 Kandidatinnen und Kandidaten, die ohne wichtigen Grund der Prüfung fernbleiben, wird für die betreffenden Fächer oder Positionen die Note 1 erteilt. 2 Unregelmässigkeiten im Ablauf der Prüfungen oder Unredlichkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten, insbesondere die Benützung, Bereitstellung oder Vermittlung unerlaubter Hilfen, sind unverzüglich der Chefexpertin oder dem Chefexperten zu melden. * 435.111 28 3 Sie oder er kann der Prüfungskommission folgende Massnahmen gegen fehlbare Kandidatinnen und Kandidaten beantragen: * a Notenabzug bei der betreffenden Unterposition oder Position, b Prüfungsausschluss bzw. Ungültigerklärung oder Wiederholung der Prüfung im betreffenden Fach oder der gesamten Prüfung, c * Entzug des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder des Attests durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bei nachträglicher Feststellung von Unregelmässigkeiten. 4 In leichten Fällen kann die Prüfungsexpertin oder der Prüfungsexperte eine Verwarnung aussprechen. 5 Die Wiederholung der gesamten Prüfung gilt als zweite Prüfung im Sinne von Artikel 33 BBV8). Art. 84 8 Einsicht 1 Lehrkräfte haben Einsicht in Prüfungsarbeiten und in deren Bewertung, wenn sie die Lernenden im betreffenden Fach unterrichtet haben. 2 Den Kandidatinnen und Kandidaten ist während der Rechtsmittelfrist Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten und deren Bewertung oder in ihr Prüfungsdossier zu gewähren. Es können gegen Entgelt Kopien erstellt werden. * Art. 85 * 9 Aufbewahrung von Dossiers des Qualifikationsverfahrens 1 Die Ergebnisse des Qualifikationsverfahrens werden bis zum Ablauf der Beschwerdefrist bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden aufbewahrt, mindestens jedoch während eines Jahres. Art. 86 * … Art. 87 Delegation 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere zur Prüfungsorganisation, zu Befreiungen, zur Repetition und Erleichterung sowie zum Qualifikationsverfahren bei nicht formal erworbener Bildung durch Verordnung. Sie legt insbesondere Qualitätskriterien für die Durchführung von Anerkennungs- und Validierungsverfahren fest. * 8) SR 412.101 29 435.111 3 Höhere Berufsbildung 3.1 … * Art. 88–90 * … 3.2 Vorbereitende Kurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen * Art. 91 * Organisation 1 Vorbereitende Kurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen (vorbereitende Kurse) können von kantonalen oder subventionierten Berufsfachschulen oder anderen geeigneten Institutionen angeboten und als vollzeitliche, berufsbegleitende oder modular aufgebaute Lehrgänge geführt werden. * Art. 91a * Förderung * 1 Vorbereitende Kurse werden in der Regel nicht gefördert. * 2 Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen kann in Ergänzung zu den Beiträgen des Bundes ein Beitrag ausgerichtet werden, wenn * a * vom Anbieter nachgewiesen wird, dass der vorbereitende Kurs nicht wirtschaftlich angeboten werden kann und b * es sich um einen Berufsabschluss aus einem Fachbereich handelt, der gemäss Interkantonaler Vereinbarung vom 3. September 2014 über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)9) einem erhöhten öffentlichen Interesse entspricht oder c * sprachregionale Gründe eine zusätzliche Förderung notwendig machen. 3 Solche Beiträge können für den Besuch eines vorbereitenden Kurses im Kanton Bern oder in einem anderen Kanton ausgerichtet werden. * 4 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt entscheidet über die Gewährung eines kantonalen Beitrags aufgrund eines Gesuchs der zuständigen Organisation der Arbeitswelt oder eines Anbieters und der Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle. * Art. 91b–91c * … 9) BSG 439.175-1 435.111 30 Art. 91d * Höhe der Beiträge * 1 Die Höhe des Beitrags an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen richtet sich nach Artikel 130a. * 3.3 Bildungsgänge an einer höheren Fachschule Art. 92 * Anwendbares Recht 1 Für die kantonalen höheren Fachschulen sind die für die Berufsfachschulen geltenden Bestimmungen von Artikel 37 bis 42, 45 und 49 sowie 54 bis 58 sinngemäss anwendbar. * Art. 92a * Konferenz der höheren Fachschulen 1 Die Konferenz der höheren Fachschulen des Kantons Bern nimmt die Interessen der Schulen wahr und ist beratendes Organ des Mittelschul- und Berufsbildungsamts. 2 Sie setzt sich aus den Schulleitungen folgender Schulen zusammen: a kantonaler höherer Fachschulen und b subventionierter höherer Fachschulen, mit denen der Kanton einen Übertragungsvertrag abgeschlossen hat. 3 Im Übrigen ist Artikel 48 sinngemäss anwendbar. Art. 93 Angebot 1 Die höheren Fachschulen bieten praxisorientierte Bildungsgänge an, welche die Fähigkeit zu methodischem und vernetztem Denken, zur Analyse der berufsbezogenen Aufgabenstellungen und zur praktischen Umsetzung der erworbenen Kenntnisse fördern. 2 Bildungsgänge an einer höheren Fachschule werden von kantonalen oder subventionierten Berufsfachschulen oder anderen geeigneten Institutionen angeboten. Sie können als vollzeitliche, berufsbegleitende oder modular aufgebaute Lehrgänge geführt werden. Art. 94 Eidgenössische Anerkennung 1 Bildungsgänge an einer höheren Fachschule bedürfen einer eidgenössischen Anerkennung. Entsprechende Gesuche sind dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt einzureichen und haben die Angaben gemäss den Bundesvorgaben zu enthalten. * 31 435.111 Art. 94a * Erhöhte Förderung 1 Folgende Bildungsgänge werden gemäss Artikel 27 Absatz 2 BerG mit einer erhöhten Pauschale gefördert: a Hotelier/Hotelière – Restaurateur/Restauratrice HF (Hotelfachschule Thun), b Techniker/in Garten- und Landschaftsbau (Gartenbauschule Oeschberg), c * Techniker/in HF Holztechnik (Höhere Fachschule Holz Biel) und d Techniker/in HF Maschinenbau/Systemtechnik (Höhere Fachschule für Technik Mittelland). 2 Bei Bildungsgängen für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe gemäss Artikel 32 der Spitalversorgungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (SpVV)10) trägt der Kanton die verbleibenden Kosten. * Art. 94b * Finanzierung 1 Die Finanzierung der Bildungsgänge richtet sich nach Artikel 130b. Art. 95 * … * Art. 96 Ausbildungs-, Fach- und Prüfungskommission 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion kann bei kantonalen Schulen auf Antrag der Schulleitung eine Ausbildungs-, Fach- und Prüfungskommission ernennen, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Organisationen der Arbeitswelt zusammensetzt. * 2 Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Ausbildungs-, Fach- oder Prüfungskommission sind im Schul- oder Studienreglement zu regeln. * Art. 97 Aufnahmeverfahren bei zu grosser Nachfrage 1 Wenn die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen grösser ist als das Angebot, erfolgt die Aufnahme aufgrund der Eignung der Lernenden. 2 Das Studienreglement regelt das Nähere. 3.4 Nachdiplomstudiengänge Art. 98 Angebot 1 Die höheren Fachschulen können Nachdiplomstudiengänge anbieten. Die Bestimmungen zu den Bildungsgängen an höheren Fachschulen gelten analog, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird. 10) BSG 812.112 435.111 32 Art. 99 Förderung 1 Die Kosten der Angebote sind grundsätzlich durch die Teilnehmenden zu tragen. 2 Bei bundesrechtlich anerkannten Angeboten für Berufe, die im Anhang der SpVV aufgeführt sind, kann der Kanton die verbleibenden Kosten tragen. * 4 Weiterbildung 4.1 Allgemeines

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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