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Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule Luzern

Luzern · 515a · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 Instrumentallehrpersonen
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12

12 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für das Personal der Pädagogischen Hochschule Luzern (im Folgenden: PH Luzern). Dazu gehören die Lehrpersonen, die wissenschaftlichen Mitarbeitenden, die wissenschaftlichen Assistierenden sowie die administrativen und technischen Mitarbeitenden. 2 Als Lehrpersonen der PH Luzern gelten die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen oder Prorektoren, die Dozierenden mit und ohne Führungsaufgaben, die Instrumentallehrpersonen sowie die Lehrpersonen im Hochschuldienst.

§ 2

Verhältnis zum allgemeinen Personalrecht 1 Soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Personalrecht des Kantons Luzern anwendbar. 1 SRL Nr. 515 2 SRL Nr. 74 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2022-034 2 Nr. 515a 2 Arbeitsverhältnis 2.1 Befristete Arbeitsverhältnisse

§ 3

Hauptamtliche Dozierende und Instrumentallehrpersonen 1 Die Befristung der Arbeitsverhältnisse von hauptamtlichen Dozierenden und Instrumentallehrpersonen ist grundsätzlich für längstens drei Jahre zulässig. Falls das Arbeitsverhältnis nach Ablauf dieser Zeitdauer verlängert wird, hat es die Wirkung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. 2 Bei längeren Abwesenheiten infolge Urlaubs oder Arbeitsunfähigkeit kann das befristete Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

§ 4

Nebenamtliche Dozierende und Instrumentallehrpersonen 1 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen von nebenamtlichen Dozierenden und Instrumentallehrpersonen kann frühestens nach einer Anstellungsdauer von fünf aufeinanderfolgenden Jahren bei der zuständigen Prorektorin oder dem zuständigen Prorektor die Überführung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beantragt werden.

§ 5

Wissenschaftliche Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende 1 Wissenschaftliche Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende werden befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt. 2 Das befristete Arbeitsverhältnis kann nach einer Funktionsänderung oder nach Abschluss der Dissertation für maximal fünf Jahre verlängert werden. 2.2 Arbeitspensum der Dozierenden und der

§ 6 Instrumentallehrpersonen

Variables Pensum 1 Aus schulorganisatorischen Gründen können Dozierende und Instrumentallehrpersonen mit einem variablen Pensum angestellt werden. Die Pensenbandbreite darf maximal 20 Prozent eines Vollpensums betragen. 2 Eine Änderung innerhalb der Pensenbandbreite ist für das laufende Studienjahr jederzeit möglich. Nr. 515a 3 3 Besoldung

§ 7

Einreihung und Einstufung der Lehrpersonen 1 Die Lehrperson wird bei der erstmaligen Einreihung in eine Lohnklasse gemäss der Funktionsumschreibung im Anhang 1 eingereiht. Umfasst die Funktionsumschreibung mehrere Lohnklassen, erfolgt die Einreihung in eine Lohnklasse aufgrund der Art und des Umfangs der übertragenen Aufgaben. 2 Innerhalb der Lohnklasse wird die Lehrperson in eine Lohnstufe eingestuft. Dabei werden die berufliche Qualifikation, die berufliche Erfahrung und der interne Quervergleich berücksichtigt. Die Lage auf dem Arbeitsmarkt und die wissenschaftliche Reputation können ergänzend berücksichtigt werden. 3 Lehrpersonen, welche die in der Funktionsumschreibung angegebenen Anforderungen nur teilweise erfüllen, werden im Ausmass der Abweichung eine bis drei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der entsprechenden Funktion eingereiht. 4 Entfällt der Grund für die tiefere Einreihung gemäss Absatz 3, können betroffene Lehrpersonen eine Neueinreihung beantragen. Sobald die notwendigen Unterlagen für die Beurteilung eingereicht sind, wird die Neueinreihung geprüft und bei Gutheissung des Antrags auf Beginn des folgenden Kalendermonats vorgenommen. 4 Nebenbeschäftigung

§ 8

Grundsätze 1 Die Mitarbeitenden sind berechtigt, Nebenbeschäftigungen auszuüben, sofern diese den Interessen der PH Luzern nicht widersprechen. 2 Bei der Ausübung von Nebenbeschäftigungen darf die Freiheit von Forschung und Lehre nicht eingeschränkt werden. Die Interessen der PH Luzern, ihre Rechte als Arbeitgeberin und die Interessen der übrigen Angehörigen der PH Luzern sind zu wahren.

§ 9

Untersagte Nebenbeschäftigungen 1 Untersagt sind insbesondere Nebenbeschäftigungen, a. welche die Arbeitsleistung beeinträchtigen, b. welche die PH Luzern direkt konkurrenzieren oder die Mitarbeitenden bei ihrer Aufgabenerfüllung als befangen erscheinen lassen, c. welche dem Ansehen der PH Luzern schaden, d. bei deren Ausübung die Mitarbeitenden Kenntnisse verwerten können, die der Geheimhaltungspflicht gemäss § 52 des Personalgesetzes3 unterliegen. 3 SRL Nr. 51 4 Nr. 515a

§ 10

Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigungen 1 Mitarbeitende dürfen ohne Bewilligung keine Nebenbeschäftigung ausüben, a. welche Arbeitszeit beansprucht, b. wenn die Möglichkeit von Interessenkollisionen besteht oder c. wenn die Nebenbeschäftigung zusammen mit der Anstellung an der PH Luzern ein Vollpensum überschreitet. 2 Das Gesuch um Bewilligung der Nebenbeschäftigung ist vor der Aufnahme der Nebenbeschäftigung bei der zuständigen Bereichsleiterin oder beim zuständigen Bereichsleiter schriftlich einzureichen. 3 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet auf Antrag der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters über die Bewilligung der Nebenbeschäftigung. 5 Zuständigkeit

§ 11

Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses * 1 Zuständig für die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist * a. der Rat der Pädagogischen Hochschule für die Rektorin oder den Rektor, b. die Rektorin oder der Rektor für das übrige Personal.

§ 12

Übrige personalrechtliche Entscheide 1 Für die übrigen personalrechtlichen Entscheide ist die Rektorin oder der Rektor zuständig. Sie oder er kann die Zuständigkeit auf ein anderes Organ übertragen. Nr. 515a 5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 31.05.2022 01.08.2022 Erstfassung G 2022-034 § 11 18.11.2025 01.01.2026 Titel geändert G 2025-084 § 11 Abs. 1 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084 6 Nr. 515a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 31.05.2022 01.08.2022 Erlass Erstfassung G 2022-034 18.11.2025 01.01.2026 § 11 Titel geändert G 2025-084 18.11.2025 01.01.2026 § 11 Abs. 1 geändert G 2025-084 Nr. 515a-A1 1 Anhang 1 (Stand 01.08.2022) Umschreibung der Funktionen 1. Rektorin/Rektor Lohnklasse 35 Aufgaben: Führen der Hochschule – Inhaltliche, personelle und finanzielle Gesamtverantwortung – Strategische und operative Führung der Hochschule – Weiterentwicklung der Hochschule – Zusammenarbeit mit Behörden, Organisationen mit Bezug zum Berufsfeld, politischen Gremien und der Wirtschaft – Vertretung der Hochschule in der Öffentlichkeit Anforderungen: – Doktorat in einem für die Hochschule relevanten Fachgebiet – Qualifikation in Führung und Management – Mehrjährige Berufs- und Führungserfahrung in einem für die Hochschule relevanten Berufsfeld (mindestens vier Jahre hauptamtlich) – Berufsfeldbezogene Qualifikation 2. Prorektorin/Prorektor Lohnklasse 32 Aufgaben: Führen eines Leistungsbereichs der Hochschule – Inhaltliche, personelle und finanzielle Verantwortung für den Leistungsbereich – Strategische und operative Führung des Leistungsbereichs – Weiterentwicklung des Leistungsbereichs – Mitwirkung an der strategischen Ausrichtung und Weiterentwicklung der Hochschule – Mitwirkung in regionalen und nationalen Gremien 2 Nr. 515a-A1 Anforderungen: – Doktorat in einem für die Hochschule relevanten Fachgebiet – Qualifikation in Führung und Management – Mehrjährige Berufs- und Führungserfahrung in einem für die Hochschule relevanten Berufsfeld (mindestens drei Jahre hauptamtlich) – Berufsfeldbezogene Qualifikation 3. Leiterin/Leiter Studiengänge Ausbildung, Institute, Abteilungen Weiterbildung und Dienstleistungen Lohnklassen 29–30 Aufgaben: Führen eines Ausbildungsstudiengangs, eines Forschungsinstituts oder einer Abteilung in den Leistungsbereichen Weiterbildung und Dienstleistungen – Inhaltliche, personelle und finanzielle Verantwortung für den zu leitenden Bereich – Strategische und operative Führung des Bereichs – Mitwirkung an der Weiterentwicklung des gesamten Leistungsbereichs – Kontakte zu Schulen, Behörden und Institutionen – Mitwirkung in Gremien – Dozierendentätigkeiten gemäss Funktionsumschreibung Dozierende Anforderungen: – Doktorat in einem für den Bereich relevanten Fachgebiet – Qualifikation in Führung und Management – Mehrjährige Berufserfahrung in einem für den Bereich relevanten Berufsfeld (mindestens drei Jahre hauptamtlich) – Berufsfeldbezogene Qualifikation 4. Dozierende Lohnklassen 27–29 Aufgaben: Unterrichten und Führen von Erwachsenen mit Sekundarstufe-II-Abschluss in der Aus- und Weiterbildung – Konzeption, Organisation, Durchführung und Evaluation von Lehrveranstaltungen – Planung und Durchführung von Leistungsnachweisen – Beratung und Begleitung der Studierenden – Betreuung und Beurteilung von studentischen Arbeiten – Mitwirkung an der Weiterentwicklung des Fachbereichs Nr. 515a-A1 3 – Leistungsbereichsübergreifende Zusammenarbeit und Vernetzung – Leitungs- und Koordinationsaufgaben – Evaluation der eigenen Tätigkeit im Rahmen des hochschulinternen Evaluationssystems Übernehmen von profilspezifischen Aufgaben im erweiterten Leistungsauftrag Anforderungen: – Doktorat oder gleichwertige Qualifikation – Masterabschluss in einem für den Leistungsbereich relevanten Fachgebiet – Mehrjährige Berufserfahrung in einem für den Leistungsbereich relevanten Berufsfeld (mindestens drei Jahre hauptamtlich) – Erwachsenendidaktische oder hochschuldidaktische Qualifikation (mind. CAS) – Berufsfeldbezogene Qualifikation (in der Regel Lehrdiplom) 5. Instrumentallehrpersonen Lohnklasse 26 Aufgaben: Unterrichten in den Fächern Instrumentalunterricht und Sologesang – Konzeption, Organisation, Durchführung und Evaluation des Unterrichts (inkl. persönliches Üben) – Planung und Durchführung von Leistungsnachweisen – Beratung und Begleitung der Studierenden – Zusammenarbeit mit Dozierenden, Praxislehrpersonen und Fachstellen – Aktive Mitarbeit am kulturell-musikalischen Leben der Hochschule – Mitwirkung an der Weiterentwicklung des Fachbereichs – Evaluation der eigenen Tätigkeit im Rahmen des hochschulinternen Evaluationssystems Anforderungen: – Master of Arts in Musikpädagogik oder Lehrdiplom einer staatlich anerkannten Musikhochschule oder Lehrdiplom des Schweizerischen Musikpädagogischen Verbandes (SMPV) – Mehrjährige Lehrerfahrung auf Sekundar- oder Tertiärstufe (mindestens drei Jahre hauptamtlich) – Erwachsenendidaktische oder hochschuldidaktische Qualifikation (mind. CAS) 4 Nr. 515a-A1 6. Dozierende in Vorbereitungskursen Lohnklasse 26 Aufgaben: Unterrichten und Führen von Erwachsenen mit Sekundarstufe-II-Abschluss Vorbereitungskurs: – Konzeption, Organisation, Durchführung und Evaluation des Fachunterrichts – Planung und Durchführung von Leistungsnachweisen – Beratung und Begleitung der Studierenden – Betreuung und Beurteilung von Vertiefungsarbeiten – Mitwirkung an der Weiterentwicklung des Fachbereichs – Evaluation der eigenen Tätigkeit im Rahmen des hochschulinternen Evaluationssystems Anforderungen: – Masterabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet – Mehrjährige Lehrerfahrung (mindestens drei Jahre hauptamtlich) – Erwachsenendidaktische Qualifikation – Lehrdiplom der Volks- oder Sekundarstufe II 7. Praxislehrpersonen und Schulmentoratspersonen (Lehrpersonen im Hochschuldienst) Lohnklasse 22: Praxislehrpersonen Lohnklasse 25: Schulmentoratspersonen Aufgaben: Begleiten und unterstützen von Studierenden beim Aufbau und der Erweiterung der beruflichen Handlungskompetenzen – Einführung der Studierenden in den Berufsalltag – Unterstützung der Studierenden bei der Planung, Durchführung und Reflexion des Unterrichts – Begleitung, Betreuung und Förderung der Entwicklung der Studierenden – Zusammenarbeit mit an der Ausbildung beteiligten Personen und Fachbereichen – Unterricht im Teamteaching zur berufspraktischen Verarbeitung der Praxiserfahrung (nur Schulmentoratspersonen) Nr. 515a-A1 5 Anforderungen: – Lehrdiplom der Zielstufe – Mehrjährige Lehrerfahrung auf der Zielstufe (mindestens 3 Jahre hauptamtlich) – Aufgabenspezifische didaktische Zusatzqualifikationen

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