Einziger Artikel
1) Sofern sie den Bestimmungen der Nichtveränderungsregel in Art. 14 dieser Anlage entsprechen, gelten folgende Erzeugnisse als 1. Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas: a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung anderer als in Ceuta und Melilla vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass i) diese Erzeugnisse im Sinne des Art. 4 dieser Anlage in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, oder ii) diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse des EWR sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Art. 6 dieser Anlage genannte Behandlung hinausgehen; 2. Ursprungserzeugnisse des EWR; a) Erzeugnisse, die im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die im EWR unter Verwendung anderer als im EWR vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass i) diese Erzeugnisse im Sinne des Art. 4 dieser Anlage in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, oder ii) diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder des EWR sind, und sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Art. 6 dieser Anlage genannte Behandlung hinausgehen. 2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. 3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in Ursprungserklärungen den Vermerk "Name der ausführenden Vertragspartei" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Ursprungserklärung einzutragen. 4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieser Regeln in Ceuta und Melilla.