Propose a change

Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 65

2. Für die selbstständigen kantonalen Anstalten sowie Gerichte und Schlichtungsbehörden * 1 Die selbstständigen kantonalen Anstalten sowie das Obergericht haben die gleichen Befugnisse wie die Regierung. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen von Artikel 20, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 4, Artikel 36 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 47a Absatz 3 und Absatz 4 und Artikel 73 Absatz 2. * 2 Die selbstständigen kantonalen Anstalten sowie das Obergericht bestimmen die zuständigen Instanzen. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen in den Organisationsgesetzen. * 3 Das Personalamt bereitet auf Antrag und gegen Entschädigung personalrechtliche Verträge, Verfügungen und Beschlüsse der selbstständigen kantonalen Anstalten sowie der Gerichte und Schlichtungsbehörden im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 vor. * 4 Die Einreihung der Stellen ist mit dem Personalamt abzusprechen. Wird zwischen der Anstalt oder dem Gericht und dem Personalamt keine Einigung erzielt, entscheidet endgültig * a) bei den selbstständigen kantonalen Anstalten die Regierung; b) * beim Obergericht die vom Grossen Rat bezeichnete Kommission. 5 Die selbstständigen kantonalen Anstalten können für ihre Mitarbeitenden die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen. 6.2. RECHTSSCHUTZ UND VERFAHREN

Your change, as a redline

Art. 65

2. Für die selbstständigen kantonalen Anstalten sowie Gerichte und Schlichtungsbehörden * 1 Die selbstständigen kantonalen Anstalten sowie das Obergericht haben die gleichen Befugnisse wie die Regierung. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen von Artikel 20, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 4, Artikel 36 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 47a Absatz 3 und Absatz 4 und Artikel 73 Absatz 2. * 2 Die selbstständigen kantonalen Anstalten sowie das Obergericht bestimmen die zuständigen Instanzen. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen in den Organisationsgesetzen. * 3 Das Personalamt bereitet auf Antrag und gegen Entschädigung personalrechtliche Verträge, Verfügungen und Beschlüsse der selbstständigen kantonalen Anstalten sowie der Gerichte und Schlichtungsbehörden im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 vor. * 4 Die Einreihung der Stellen ist mit dem Personalamt abzusprechen. Wird zwischen der Anstalt oder dem Gericht und dem Personalamt keine Einigung erzielt, entscheidet endgültig * a) bei den selbstständigen kantonalen Anstalten die Regierung; b) * beim Obergericht die vom Grossen Rat bezeichnete Kommission. 5 Die selbstständigen kantonalen Anstalten können für ihre Mitarbeitenden die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen. 6.2. RECHTSSCHUTZ UND VERFAHREN

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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