Propose a change

Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals im Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 7 Verfahren bei Über- und Unterschreitung der Jahreslehrverpflichtung

(1) Die Jahreslehrverpflichtung soll im jeweiligen Abrechnungszeitraum erbracht werden. Am Ende eines Abrechnungszeitraums erhalten alle Lehrenden im Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung eine Übersicht über ihre individuelle Jahreslehrverpflichtung und die von ihnen im abgelaufenen Abrechnungszeitraum erbrachten Leistungen. Die jeweilige Differenz zwischen erbrachten Leistungen und individueller Jahreslehrverpflichtung ist in der Übersicht nach Satz 2 festzuhalten und über die folgenden Abrechnungszeiträume fortzuschreiben (Deputatsstand). (2) Ist für eine Lehrende oder einen Lehrenden absehbar, dass ihr oder sein Deputatsstand zum Ende eines Abrechnungszeitraums nicht die individuelle Jahreslehrverpflichtung erreichen wird (negativer Deputatsstand), so ist sie oder er verpflichtet, dies unverzüglich der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung mitzuteilen. (3) Einen negativen Deputatsstand hat die Lehrende oder der Lehrende im nachfolgenden Abrechnungszeitraum durch eine entsprechende Übererfüllung der Jahreslehrverpflichtung auszugleichen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung auf Antrag entscheiden, dass ein solcher Ausgleich auch in einem späteren Abrechnungszeitraum erfolgen kann. (4) Übersteigt der Deputatsstand die individuelle Jahreslehrverpflichtung (positiver Deputatsstand), so soll er im nachfolgenden Abrechnungszeitraum ausgeglichen werden. Sofern der positive Deputatsstand mehr als 18 Lehrveranstaltungsstunden umfasst, kann die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung die Lehrende oder den Lehrenden zum zeitnahen Abbau des positiven Deputatsstands verpflichten. (5) Ein positiver Deputatsstand darf nicht mehr als 396 Lehrveranstaltungsstunden aufweisen. Positive Deputatsstände mit darüberhinausgehenden Lehrveranstaltungsstunden werden gekappt (Kappungsgrenze). In begründeten Ausnahmefällen kann die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung auf Antrag die Kappung nach Satz 1 ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren. Die Präsidentin oder der Präsident ist über die Aussetzungsentscheidung zu informieren.

Your change, as a redline

§ 7 Verfahren bei Über- und Unterschreitung der Jahreslehrverpflichtung

(1) Die Jahreslehrverpflichtung soll im jeweiligen Abrechnungszeitraum erbracht werden. Am Ende eines Abrechnungszeitraums erhalten alle Lehrenden im Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung eine Übersicht über ihre individuelle Jahreslehrverpflichtung und die von ihnen im abgelaufenen Abrechnungszeitraum erbrachten Leistungen. Die jeweilige Differenz zwischen erbrachten Leistungen und individueller Jahreslehrverpflichtung ist in der Übersicht nach Satz 2 festzuhalten und über die folgenden Abrechnungszeiträume fortzuschreiben (Deputatsstand). (2) Ist für eine Lehrende oder einen Lehrenden absehbar, dass ihr oder sein Deputatsstand zum Ende eines Abrechnungszeitraums nicht die individuelle Jahreslehrverpflichtung erreichen wird (negativer Deputatsstand), so ist sie oder er verpflichtet, dies unverzüglich der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung mitzuteilen. (3) Einen negativen Deputatsstand hat die Lehrende oder der Lehrende im nachfolgenden Abrechnungszeitraum durch eine entsprechende Übererfüllung der Jahreslehrverpflichtung auszugleichen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung auf Antrag entscheiden, dass ein solcher Ausgleich auch in einem späteren Abrechnungszeitraum erfolgen kann. (4) Übersteigt der Deputatsstand die individuelle Jahreslehrverpflichtung (positiver Deputatsstand), so soll er im nachfolgenden Abrechnungszeitraum ausgeglichen werden. Sofern der positive Deputatsstand mehr als 18 Lehrveranstaltungsstunden umfasst, kann die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung die Lehrende oder den Lehrenden zum zeitnahen Abbau des positiven Deputatsstands verpflichten. (5) Ein positiver Deputatsstand darf nicht mehr als 396 Lehrveranstaltungsstunden aufweisen. Positive Deputatsstände mit darüberhinausgehenden Lehrveranstaltungsstunden werden gekappt (Kappungsgrenze). In begründeten Ausnahmefällen kann die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung auf Antrag die Kappung nach Satz 1 ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren. Die Präsidentin oder der Präsident ist über die Aussetzungsentscheidung zu informieren.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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