Propose a change

Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 18 Ausserrhodische Gesetzessammlung 222.218

Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung 1 Werden Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihnen der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. Der Anspruch auf Lohn beträgt: a) einen Monat im ersten und zweiten Dienstjahr; b) zwei Monate vom dritten bis fünften Dienstjahr; c) drei Monate vom sechsten bis zehnten Dienstjahr; d) vier Monate ab dem elften Dienstjahr. 2 Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten. 3 Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen und ihre Arbeiten im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung erbringen, haben unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab Beginn des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Lohnfortzahlung sowie auf Pflege und ärztliche Behandlung.

Your change, as a redline

Art. 18 Ausserrhodische Gesetzessammlung 222.218

Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung 1 Werden Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihnen der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. Der Anspruch auf Lohn beträgt: a) einen Monat im ersten und zweiten Dienstjahr; b) zwei Monate vom dritten bis fünften Dienstjahr; c) drei Monate vom sechsten bis zehnten Dienstjahr; d) vier Monate ab dem elften Dienstjahr. 2 Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten. 3 Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen und ihre Arbeiten im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung erbringen, haben unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab Beginn des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Lohnfortzahlung sowie auf Pflege und ärztliche Behandlung.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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