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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

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Art. 10 Bedingungen für die Zulassung

10.1 Jede Vertragspartei verlangt, dass ein Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, welches um Genehmigung zur Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet nachsucht, folgende Bedingungen erfüllt: a) Vorlage seiner Satzung und der Liste der Mitglieder seiner Verwaltungsorgane. b) Vorlage einer Bescheinigung der Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Unternehmenssitz befindet, durch die bestätigt wird:– dass das nachsuchende Unternehmen eine der in Anhang Nr. 3 genannten Rechtsformen angenommen hat; – dass dieses Unternehmen seinen Gesellschaftszweck auf die Versicherungstätigkeit und die sich daraus unmittelbar ergebenden Geschäfte unter Ausschluss aller sonstigen Handelsgeschäfte beschränkt; – welche Versicherungszweige das Unternehmen zu betreiben befugt ist; – dass es über den in Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Mindestgarantiefonds oder, falls der nach Artikel 1 des gleichen Protokolls berechnete Mindestbetrag der Solvabilitätsspanne höher als der Mindestgarantiefonds ist, über den Mindestbetrag der Solvabilitätsspanne verfügt; – welche Risiken tatsächlich gedeckt sind; – dass die in Artikel 1 Buchstabe f des Protokolls Nr. 2 genannten finanziellen Mittel vorhanden sind. c) Vorlage eines Tätigkeitsplans gemäss Protokoll Nr. 2, dem die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens für jedes der drei letzten Geschäftsjahre beizufügen sind. Besteht das Unternehmen jedoch weniger als drei Geschäftsjahre, so muss es diese nur für die abgeschlossenen Geschäftsjahre vorlegen, wenn es sich handelt:– um die Errichtung eines neuen Unternehmens als Ergebnis einer Fusion bestehender Unternehmen; oder – um die Errichtung eines neuen Unternehmens durch ein bestehendes oder mehrere bestehende Unternehmen mit dem Zweck, einen bestimmten, von einem dieser Unternehmen vorher betriebenen Versicherungszweig auszuüben. d) Benennung eines Hauptbevollmächtigten, der seinen Wohnsitz und ständigen Aufenthaltsort in jenem Hoheitsgebiet hat, auf das sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde der betreffenden Vertragspartei erstreckt, und der mit ausreichender Vollmacht versehen ist, um das Unternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten und es bei Verwaltungsbehörden und vor den Gerichten dieser Vertragspartei zu vertreten. Wenn nach dem Recht einer Vertragspartei der Hauptbevollmächtigte eine juristische Person sein kann, muss diese ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei haben und ihrerseits zu ihrer Vertretung eine natürliche Person benennen, welche die vorstehenden Bedingungen erfüllt. Dieses Abkommen steht dem Erfordernis nicht entgegen, dass der in Artikel 10.1 Buchstabe d, in Artikel 11.4 sowie in Artikel 1 Buchstabe d des Protokolls Nr. 3 angeführte Hauptbevollmächtigte gehalten ist, die tatsächliche Leitung der Agentur oder Zweigniederlassung für die Gesamtheit der Geschäftstätigkeiten auszuüben, die sie auf dem Gebiet betreiben möchte, für das die Aufsichtsbehörde zuständig ist, bei der die Zulassung beantragt worden ist. 10.2. Das vorliegende Abkommen steht dem nicht entgegen, dass die Vertragsparteien Vorschriften anwenden, die für alle Versicherungsunternehmen bei der Zulassung eine Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie aller anderen zur ordnungsgemässen Ausübung der Aufsicht erforderlichen Dokumente vorschreiben. In Bezug auf die in Artikel 2 des Protokolls Nr. 2 erfassten Risiken sehen die Vertragsparteien jedoch keine Bestimmung vor, in denen eine Genehmigung oder systematische Übermittlung der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckwerke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird. Um die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend diese Risiken zu überwachen, können sie nur die nichtsystematische Übermittlung dieser Bedingungen und sonstigen Dokumente verlangen, ohne dass dies für die Unternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung ihrer Tätigkeit darstellen darf. Im Sinne dieses Abkommens umfassen die Allgemeinen und die Besonderen Versicherungsbedingungen nicht die spezifischen Bedingungen, mit denen im Einzelfall die besonderen Umstände des zu versichernden Risikos abgedeckt werden sollen. Dieses Abkommen steht auch dem nicht entgegen, dass die Vertragsparteien für die Unternehmen, welche die Zulassung für den im Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Zweig beantragen, eine Überwachung der direkt oder indirekt vorhandenen Mittel an Personal und Material vorsehen, und zwar einschliesslich der Befähigung der Ärzteteams und der Qualität der Ausrüstung, über die diese Unternehmen verfügen, um ihren unter diesen Zweig fallenden Verpflichtungen nachzukommen.

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Art. 10 Bedingungen für die Zulassung

10.1 Jede Vertragspartei verlangt, dass ein Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, welches um Genehmigung zur Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet nachsucht, folgende Bedingungen erfüllt: a) Vorlage seiner Satzung und der Liste der Mitglieder seiner Verwaltungsorgane. b) Vorlage einer Bescheinigung der Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Unternehmenssitz befindet, durch die bestätigt wird:– dass das nachsuchende Unternehmen eine der in Anhang Nr. 3 genannten Rechtsformen angenommen hat; – dass dieses Unternehmen seinen Gesellschaftszweck auf die Versicherungstätigkeit und die sich daraus unmittelbar ergebenden Geschäfte unter Ausschluss aller sonstigen Handelsgeschäfte beschränkt; – welche Versicherungszweige das Unternehmen zu betreiben befugt ist; – dass es über den in Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Mindestgarantiefonds oder, falls der nach Artikel 1 des gleichen Protokolls berechnete Mindestbetrag der Solvabilitätsspanne höher als der Mindestgarantiefonds ist, über den Mindestbetrag der Solvabilitätsspanne verfügt; – welche Risiken tatsächlich gedeckt sind; – dass die in Artikel 1 Buchstabe f des Protokolls Nr. 2 genannten finanziellen Mittel vorhanden sind. c) Vorlage eines Tätigkeitsplans gemäss Protokoll Nr. 2, dem die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens für jedes der drei letzten Geschäftsjahre beizufügen sind. Besteht das Unternehmen jedoch weniger als drei Geschäftsjahre, so muss es diese nur für die abgeschlossenen Geschäftsjahre vorlegen, wenn es sich handelt:– um die Errichtung eines neuen Unternehmens als Ergebnis einer Fusion bestehender Unternehmen; oder – um die Errichtung eines neuen Unternehmens durch ein bestehendes oder mehrere bestehende Unternehmen mit dem Zweck, einen bestimmten, von einem dieser Unternehmen vorher betriebenen Versicherungszweig auszuüben. d) Benennung eines Hauptbevollmächtigten, der seinen Wohnsitz und ständigen Aufenthaltsort in jenem Hoheitsgebiet hat, auf das sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde der betreffenden Vertragspartei erstreckt, und der mit ausreichender Vollmacht versehen ist, um das Unternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten und es bei Verwaltungsbehörden und vor den Gerichten dieser Vertragspartei zu vertreten. Wenn nach dem Recht einer Vertragspartei der Hauptbevollmächtigte eine juristische Person sein kann, muss diese ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei haben und ihrerseits zu ihrer Vertretung eine natürliche Person benennen, welche die vorstehenden Bedingungen erfüllt. Dieses Abkommen steht dem Erfordernis nicht entgegen, dass der in Artikel 10.1 Buchstabe d, in Artikel 11.4 sowie in Artikel 1 Buchstabe d des Protokolls Nr. 3 angeführte Hauptbevollmächtigte gehalten ist, die tatsächliche Leitung der Agentur oder Zweigniederlassung für die Gesamtheit der Geschäftstätigkeiten auszuüben, die sie auf dem Gebiet betreiben möchte, für das die Aufsichtsbehörde zuständig ist, bei der die Zulassung beantragt worden ist. 10.2. Das vorliegende Abkommen steht dem nicht entgegen, dass die Vertragsparteien Vorschriften anwenden, die für alle Versicherungsunternehmen bei der Zulassung eine Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie aller anderen zur ordnungsgemässen Ausübung der Aufsicht erforderlichen Dokumente vorschreiben. In Bezug auf die in Artikel 2 des Protokolls Nr. 2 erfassten Risiken sehen die Vertragsparteien jedoch keine Bestimmung vor, in denen eine Genehmigung oder systematische Übermittlung der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckwerke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird. Um die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend diese Risiken zu überwachen, können sie nur die nichtsystematische Übermittlung dieser Bedingungen und sonstigen Dokumente verlangen, ohne dass dies für die Unternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung ihrer Tätigkeit darstellen darf. Im Sinne dieses Abkommens umfassen die Allgemeinen und die Besonderen Versicherungsbedingungen nicht die spezifischen Bedingungen, mit denen im Einzelfall die besonderen Umstände des zu versichernden Risikos abgedeckt werden sollen. Dieses Abkommen steht auch dem nicht entgegen, dass die Vertragsparteien für die Unternehmen, welche die Zulassung für den im Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Zweig beantragen, eine Überwachung der direkt oder indirekt vorhandenen Mittel an Personal und Material vorsehen, und zwar einschliesslich der Befähigung der Ärzteteams und der Qualität der Ausrüstung, über die diese Unternehmen verfügen, um ihren unter diesen Zweig fallenden Verpflichtungen nachzukommen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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