Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 34 Sonderbestimmungen
34.1 Die folgenden Sonderbestimmungen gelangen für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Anwendung: a) Betreffend Artikel 10.1 Buchstabe c des Abkommens: im Falle der als Lloyd’s bezeichneten Vereinigung von Versicherern tritt an die Stelle der Übermittlung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung die Verpflichtung, die jährlichen Globalrechnungen über die Versicherungsgeschäfte mit der Bescheinigung vorzulegen, dass für jeden Versicherer Bestätigungen von Rechnungsprüfern erteilt worden sind, die beweisen, dass die durch diese Geschäfte geschaffenen Verpflichtungen durch die Aktiva voll gedeckt werden. Diese Unterlagen müssen den Aufsichtsbehörden eine vergleichbare Übersicht über die Lage der Solvenz der Vereinigung ermöglichen. b) Betreffend Artikel 10.1 Buchstabe d des Abkommens: im Falle der als Lloyd’s bezeichneten Vereinigung von Versicherern dürfen bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten im Aufnahmestaat, die sich aus übernommenen Verpflichtungen ergeben, den Versicherten keine grösseren Erschwernisse erwachsen als bei Rechtsstreitigkeiten, die klassische Versicherer betreffen: zu diesem Zweck müssen die Befugnisse des Hauptbevollmächtigten insbesondere die Fähigkeit umfassen, in dieser seiner Eigenschaft mit der Befugnis, für die beteiligten Einzelversicherer von Lloyd’s verbindlich aufzutreten, verklagt zu werden. 34.2 Das Protokoll Nr. 3 enthält die Vorschriften für Agenturen und Zweigniederlassungen von Unternehmen, deren Sitz sich ausserhalb der Hoheitsgebiete befindet, auf die das vorliegende Abkommen gemäss seinem Artikel 43 anwendbar ist.
Art. 34 Sonderbestimmungen
34.1 Die folgenden Sonderbestimmungen gelangen für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Anwendung: a) Betreffend Artikel 10.1 Buchstabe c des Abkommens: im Falle der als Lloyd’s bezeichneten Vereinigung von Versicherern tritt an die Stelle der Übermittlung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung die Verpflichtung, die jährlichen Globalrechnungen über die Versicherungsgeschäfte mit der Bescheinigung vorzulegen, dass für jeden Versicherer Bestätigungen von Rechnungsprüfern erteilt worden sind, die beweisen, dass die durch diese Geschäfte geschaffenen Verpflichtungen durch die Aktiva voll gedeckt werden. Diese Unterlagen müssen den Aufsichtsbehörden eine vergleichbare Übersicht über die Lage der Solvenz der Vereinigung ermöglichen. b) Betreffend Artikel 10.1 Buchstabe d des Abkommens: im Falle der als Lloyd’s bezeichneten Vereinigung von Versicherern dürfen bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten im Aufnahmestaat, die sich aus übernommenen Verpflichtungen ergeben, den Versicherten keine grösseren Erschwernisse erwachsen als bei Rechtsstreitigkeiten, die klassische Versicherer betreffen: zu diesem Zweck müssen die Befugnisse des Hauptbevollmächtigten insbesondere die Fähigkeit umfassen, in dieser seiner Eigenschaft mit der Befugnis, für die beteiligten Einzelversicherer von Lloyd’s verbindlich aufzutreten, verklagt zu werden. 34.2 Das Protokoll Nr. 3 enthält die Vorschriften für Agenturen und Zweigniederlassungen von Unternehmen, deren Sitz sich ausserhalb der Hoheitsgebiete befindet, auf die das vorliegende Abkommen gemäss seinem Artikel 43 anwendbar ist.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it