Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 37 Gemischter Ausschuss
37.1 Es wird ein gemischter Ausschuss aus Vertretern der Schweiz und Vertretern des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland eingesetzt (der «Gemischte Ausschuss»), der mit der Verwaltung des Abkommens beauftragt ist, für dessen ordnungsgemässe Erfüllung sorgt und in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen zu treffen hat. Der Ausschuss äussert sich in gemeinsamem Einvernehmen. 37.2 Zur reibungslosen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und führen auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss Konsultationen durch. Für die Ausübung der im fünften Abschnitt dieses Abkommens vorgesehenen Kontrolle ist der Gemischte Ausschuss nicht zuständig. 37.3 Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 37.4 Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird nach Massgabe der in der Geschäftsordnung vorgesehenen Modalitäten von den beiden Vertragsparteien abwechselnd wahrgenommen. Der Gemischte Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden auf Antrag einer Vertragspartei und nach Massgabe seiner Geschäftsordnung zu einer Sitzung einberufen, so oft besondere Umstände dies erforderlich machen. 37.5 Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, Arbeitsgruppen einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen können.
Art. 37 Gemischter Ausschuss
37.1 Es wird ein gemischter Ausschuss aus Vertretern der Schweiz und Vertretern des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland eingesetzt (der «Gemischte Ausschuss»), der mit der Verwaltung des Abkommens beauftragt ist, für dessen ordnungsgemässe Erfüllung sorgt und in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen zu treffen hat. Der Ausschuss äussert sich in gemeinsamem Einvernehmen. 37.2 Zur reibungslosen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und führen auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss Konsultationen durch. Für die Ausübung der im fünften Abschnitt dieses Abkommens vorgesehenen Kontrolle ist der Gemischte Ausschuss nicht zuständig. 37.3 Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 37.4 Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird nach Massgabe der in der Geschäftsordnung vorgesehenen Modalitäten von den beiden Vertragsparteien abwechselnd wahrgenommen. Der Gemischte Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden auf Antrag einer Vertragspartei und nach Massgabe seiner Geschäftsordnung zu einer Sitzung einberufen, so oft besondere Umstände dies erforderlich machen. 37.5 Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, Arbeitsgruppen einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen können.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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