Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 38 Beilegung von Streitigkeiten
38.1 Kommt es zwischen den Vertragsparteien zu einer Streitigkeit über die Funktionsweise dieses Abkommens, insbesondere über seine Auslegung oder Durchführung, und lässt sich diese Streitigkeit weder durch die im fünften Abschnitt dieses Abkommens vorgesehene Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden noch durch den Gemischten Ausschuss gemäss Artikel 37 beilegen, so konsultieren sich die Vertragsparteien auf diplomatischem Wege. 38.2 Konnte die Streitigkeit mit Hilfe des in Artikel 38.1 vorgesehenen Verfahrens nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag der einen oder der anderen der beiden Vertragsparteien vor ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht gebracht. Dieses Schiedsgericht kann frühestens zwei Jahre nach der ersten Befassung des in Artikel 37 erwähnten Gemischten Ausschusses angerufen werden, es sei denn, die Vertragsparteien beschliessen im gemeinsamen Einvernehmen, ihre Streitigkeit vor Ablauf dieser Frist vor das erwähnte Schiedsgericht zu bringen. Jede Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter. Die beiden bestellten Schiedsrichter wählen einen Obmann, der nicht Staatsangehöriger der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland sein darf. 38.3 Bestellt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter und kommt sie der von der anderen Partei an sie gerichteten Aufforderung nicht nach, diese Bestellung innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, so wird der Schiedsrichter auf Antrag der letztgenannten Partei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt. 38.4 Können sich die beiden Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung nicht auf die Wahl eines Obmanns einigen, so wird dieser auf Antrag einer der Parteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt. 38.5 Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Artikeln 38.3 und 38.4 vorgesehenen Fällen verhindert oder ist er Staatsangehöriger der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist dieser verhindert oder ist er Staatsangehöriger der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, so werden die Ernennungen vom ältesten Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland ist. 38.6 Soweit die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, legt das Schiedsgericht seine Verfahrensregeln selber fest. Es trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. 38.7 Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien bindend.
Art. 38 Beilegung von Streitigkeiten
38.1 Kommt es zwischen den Vertragsparteien zu einer Streitigkeit über die Funktionsweise dieses Abkommens, insbesondere über seine Auslegung oder Durchführung, und lässt sich diese Streitigkeit weder durch die im fünften Abschnitt dieses Abkommens vorgesehene Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden noch durch den Gemischten Ausschuss gemäss Artikel 37 beilegen, so konsultieren sich die Vertragsparteien auf diplomatischem Wege. 38.2 Konnte die Streitigkeit mit Hilfe des in Artikel 38.1 vorgesehenen Verfahrens nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag der einen oder der anderen der beiden Vertragsparteien vor ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht gebracht. Dieses Schiedsgericht kann frühestens zwei Jahre nach der ersten Befassung des in Artikel 37 erwähnten Gemischten Ausschusses angerufen werden, es sei denn, die Vertragsparteien beschliessen im gemeinsamen Einvernehmen, ihre Streitigkeit vor Ablauf dieser Frist vor das erwähnte Schiedsgericht zu bringen. Jede Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter. Die beiden bestellten Schiedsrichter wählen einen Obmann, der nicht Staatsangehöriger der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland sein darf. 38.3 Bestellt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter und kommt sie der von der anderen Partei an sie gerichteten Aufforderung nicht nach, diese Bestellung innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, so wird der Schiedsrichter auf Antrag der letztgenannten Partei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt. 38.4 Können sich die beiden Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung nicht auf die Wahl eines Obmanns einigen, so wird dieser auf Antrag einer der Parteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt. 38.5 Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Artikeln 38.3 und 38.4 vorgesehenen Fällen verhindert oder ist er Staatsangehöriger der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist dieser verhindert oder ist er Staatsangehöriger der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, so werden die Ernennungen vom ältesten Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland ist. 38.6 Soweit die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, legt das Schiedsgericht seine Verfahrensregeln selber fest. Es trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. 38.7 Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien bindend.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it