Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung
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Change 1
Art. 39 Entwicklung der innerstaatlichen Rechtsordnung der Vertragsparteien
39.1 Das Abkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Artikels ihre internen Rechtsvorschriften über einen durch dieses Abkommen geregelten Punkt autonom zu ändern. 39.2 Sobald eine Vertragspartei das Verfahren der Genehmigung eines Änderungsentwurfs zu ihren internen Rechtsvorschriften eingeleitet hat, der die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und deren Ausübung im Wege der Niederlassung betrifft, unterrichtet sie über den in Artikel 37 eingesetzten Gemischten Ausschuss die andere Vertragspartei. Der Gemischte Ausschuss erörtert in einem Gedankenaustausch die möglichen Auswirkungen einer derartigen Änderung für das ordnungsgemässe Funktionieren des Abkommens. 39.3 Sobald die geänderten Rechtsvorschriften verabschiedet sind, spätestens jedoch 8 Tage nach ihrer Verabschiedung, teilt die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei den Wortlaut dieser neuen Bestimmungen mit. 39.4 Im Interesse der Rechtssicherheit muss die betreffende Vertragspartei für den Beginn der Anwendung jeder Änderung von Rechtsvorschriften, die von den Bestimmungen des Abkommens abweicht, eine Frist von mindestens 12 Monaten, vom Zeitpunkt der Verabschiedung der geänderten Rechtsvorschriften an gerechnet, vorsehen. 39.5 Der Gemischte Ausschuss wird mit jeder Änderung von Rechtsvorschriften befasst, die Gegenstand der Verfahren nach Artikel 39.2 und 39.3 gewesen ist und nach Auffassung einer der beiden Vertragsparteien von den Bestimmungen des Abkommens abweicht. Der Gemischte Ausschuss tritt spätestens sechs Wochen, nachdem die in Artikel 39.3 vorgesehene Mitteilung ergangen ist, zusammen. 39.6 Der Gemischte Ausschuss verfährt wie folgt: – entweder er verabschiedet einen Beschluss zur Änderung der Bestimmungen des Abkommens, um – sofern erforderlich, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit – die in den betreffenden Rechtsvorschriften erfolgten Änderungen in das Abkommen aufzunehmen; – oder er verabschiedet, sofern ein dem im Abkommen vorgesehenen Schutz des Versicherten gleichwertiger Schutz gewährleistet ist, einen Beschluss, wonach die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften als mit dem Abkommen in Einklang stehend gelten; – oder er beschliesst andere Massnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemässen Funktionierens des Abkommens. 39.7 Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden in der Amtlichen Sammlung der eidgenössischen Gesetze sowie im gleichwertigen öffentlichen Publikationsmedium des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland veröffentlicht. Jeder Beschluss enthält den genauen Zeitpunkt des Beginns seiner Anwendung in den beiden Vertragsparteien sowie andere Angaben, die für die Wirtschaftssubjekte von Interesse sein können. Die Beschlüsse bedürfen, soweit erforderlich, der Ratifizierung bzw. Genehmigung durch die Vertragsparteien nach deren jeweiligen Verfahren. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss dieser Formalität. Wenn nach Ablauf der in Artikel 39.4 festgelegten Frist eine solche Notifizierung nicht erfolgt ist, werden die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses vorläufig bis zu ihrer Ratifizierung bzw. Genehmigung durch die Vertragsparteien angewandt. Notifiziert die eine oder andere Vertragspartei die Nichtratifizierung bzw. Nichtgenehmigung eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, so findet Artikel 39.8 von dieser Notifizierung an entsprechend Anwendung. 39.8 Erzielt der Gemischte Ausschuss binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt seiner Befassung nach Artikel 39.5 an gerechnet, kein Einvernehmen über die zu fassenden Beschlüsse, so gilt das Abkommen als am Tag des Beginns der Anwendung – gemäss Artikel 39.4 – der betreffenden Rechtsvorschriften hinfällig; in diesem Fall findet Artikel 38 keine Anwendung. Die Bestimmungen des Artikels 42.2 gelten sinngemäss.
Art. 39 Entwicklung der innerstaatlichen Rechtsordnung der Vertragsparteien
39.1 Das Abkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Artikels ihre internen Rechtsvorschriften über einen durch dieses Abkommen geregelten Punkt autonom zu ändern. 39.2 Sobald eine Vertragspartei das Verfahren der Genehmigung eines Änderungsentwurfs zu ihren internen Rechtsvorschriften eingeleitet hat, der die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und deren Ausübung im Wege der Niederlassung betrifft, unterrichtet sie über den in Artikel 37 eingesetzten Gemischten Ausschuss die andere Vertragspartei. Der Gemischte Ausschuss erörtert in einem Gedankenaustausch die möglichen Auswirkungen einer derartigen Änderung für das ordnungsgemässe Funktionieren des Abkommens. 39.3 Sobald die geänderten Rechtsvorschriften verabschiedet sind, spätestens jedoch 8 Tage nach ihrer Verabschiedung, teilt die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei den Wortlaut dieser neuen Bestimmungen mit. 39.4 Im Interesse der Rechtssicherheit muss die betreffende Vertragspartei für den Beginn der Anwendung jeder Änderung von Rechtsvorschriften, die von den Bestimmungen des Abkommens abweicht, eine Frist von mindestens 12 Monaten, vom Zeitpunkt der Verabschiedung der geänderten Rechtsvorschriften an gerechnet, vorsehen. 39.5 Der Gemischte Ausschuss wird mit jeder Änderung von Rechtsvorschriften befasst, die Gegenstand der Verfahren nach Artikel 39.2 und 39.3 gewesen ist und nach Auffassung einer der beiden Vertragsparteien von den Bestimmungen des Abkommens abweicht. Der Gemischte Ausschuss tritt spätestens sechs Wochen, nachdem die in Artikel 39.3 vorgesehene Mitteilung ergangen ist, zusammen. 39.6 Der Gemischte Ausschuss verfährt wie folgt: – entweder er verabschiedet einen Beschluss zur Änderung der Bestimmungen des Abkommens, um – sofern erforderlich, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit – die in den betreffenden Rechtsvorschriften erfolgten Änderungen in das Abkommen aufzunehmen; – oder er verabschiedet, sofern ein dem im Abkommen vorgesehenen Schutz des Versicherten gleichwertiger Schutz gewährleistet ist, einen Beschluss, wonach die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften als mit dem Abkommen in Einklang stehend gelten; – oder er beschliesst andere Massnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemässen Funktionierens des Abkommens. 39.7 Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden in der Amtlichen Sammlung der eidgenössischen Gesetze sowie im gleichwertigen öffentlichen Publikationsmedium des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland veröffentlicht. Jeder Beschluss enthält den genauen Zeitpunkt des Beginns seiner Anwendung in den beiden Vertragsparteien sowie andere Angaben, die für die Wirtschaftssubjekte von Interesse sein können. Die Beschlüsse bedürfen, soweit erforderlich, der Ratifizierung bzw. Genehmigung durch die Vertragsparteien nach deren jeweiligen Verfahren. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss dieser Formalität. Wenn nach Ablauf der in Artikel 39.4 festgelegten Frist eine solche Notifizierung nicht erfolgt ist, werden die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses vorläufig bis zu ihrer Ratifizierung bzw. Genehmigung durch die Vertragsparteien angewandt. Notifiziert die eine oder andere Vertragspartei die Nichtratifizierung bzw. Nichtgenehmigung eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, so findet Artikel 39.8 von dieser Notifizierung an entsprechend Anwendung. 39.8 Erzielt der Gemischte Ausschuss binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt seiner Befassung nach Artikel 39.5 an gerechnet, kein Einvernehmen über die zu fassenden Beschlüsse, so gilt das Abkommen als am Tag des Beginns der Anwendung – gemäss Artikel 39.4 – der betreffenden Rechtsvorschriften hinfällig; in diesem Fall findet Artikel 38 keine Anwendung. Die Bestimmungen des Artikels 42.2 gelten sinngemäss.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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