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Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1986 an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 4 provisions
  1. Langtitel
  2. § 1
  3. § 2
  4. § 3

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4 provisions

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 10. April 1988, mit der dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1986 gewisse Ermächtigungen erteilt werden StF: BGBl. Nr. 254/1988 Auf Grund des § 15 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. Nr. 78/1987, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

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§ 1

§ 1. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wird, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, sowie unter Beachtung des § 15 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986 unbeschadet des Art. 65 Abs. 1 B-VG zur Vertretung der Republik Österreich gegenüber der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und zum Verkehr mit dieser in Angelegenheiten des Wirkungsbereichs des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt.

Propose a change

§ 2

§ 2. (1) Die in § 1 ausgesprochene Ermächtigung wird unter der Bedingung erteilt, daß bei der in § 1 genannten Vertretung der Republik Österreich das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich der von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten laufend und rechtzeitig über die Vorgänge in diesen Organisationen und Konferenzen informiert und vor der Entsendung von Delegationen und Experten jedes Mal das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten betreffend die von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten rechtzeitig herstellt. (2) Die Bestimmung des § 1 hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Vertretung der Republik Österreich gegenüber der FAO und den Verkehr mit dieser vorbehält. In diesem Fall ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft rechtzeitig schriftlich zu verständigen.

Propose a change

§ 3

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1988 in Kraft; mit gleichem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 20. Dezember 1973, mit der dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1973 gewisse Ermächtigungen erteilt werden, BGBl. Nr. 660/1973, außer Kraft.

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