Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten
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Change 1
Art. 10
Delegation 1 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau übertragen für die Dauer dieser Vereinbarung ihre Zuständigkeiten im Vollzug bundesrechtlicher Rheinschiffahrtsvorschriften im Sinne des vorstehenden Art.s 9 und der Art. 58 und 60 BSG der Rheinschiffahrtsdirektion Basel. Nicht betroffen sind die Zuständigkeiten der landseitig verantwortlichen Hafenpolizei, soweit sie auf kantonalem Recht beruhen. 2 Die Rheinschiffahrtsdirektion Basel ist insbesondere: a. Schiffahrtspolizeibehörde auf Strom und Hafengewässern, auf den Gebieten der Kantone Basel-Landschaft und Aargau unter Beizug der zuständigen Behörden; b. zuständige Behörde für die Tauglichkeits- und Eignungsprüfung und das Ausstellen und Entziehen von Ausweisen für Rheinschiffe und deren Besatzungen (Patentprüfungs- und Schiffsuntersuchungs-kommission); c. Schiffseichamt für Rheinschiffe; d. verzeigende Behörde für Übertretungen schiffahrts- und hafenpolizeilicher Vorschriften nach Massgabe der Strafverfahrensvorschriften; e. Rheinschiffahrtsbehörde nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Schiffsregister; 4 487 f. Meldestelle im Sinne von Art. 12 der Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen bei Störfällen auf dem Rhein. 3 Die Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft und das Baudepartement des Kantons Aargau unterstützen die Rheinschiffahrtsdirektion Basel soweit erforderlich und in gegenseitiger Absprache beim Vollzug kantonalbehördlicher Aufgaben. 4 Handelt die Rheinschiffahrtsdirektion Basel als Rheinschiffahrtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft oder des Kantons Aargau, so beurteilen sich ihre Dienstobliegenheiten und die Verantwortlichkeit ihrer Beamten und Angestellten nach dem Recht des Kantons, für den gehandelt wurde. 5 Bevor die Rheinschiffahrtsdirektion Basel eine Entscheidung von grösserer Tragweite trifft, die sich auf die anderen Kantone auswirkt, konsultiert sie deren zuständige Behörden. Alle Entscheidungen werden den zuständigen Behörden der anderen Kantone mitgeteilt. 4 Entschädigung der durch den Kanton Basel-Stadt (Rheinschiffahrtsdirektion Basel) für die Kantone Basel-Landschaft und
Art. 10
Delegation 1 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau übertragen für die Dauer dieser Vereinbarung ihre Zuständigkeiten im Vollzug bundesrechtlicher Rheinschiffahrtsvorschriften im Sinne des vorstehenden Art.s 9 und der Art. 58 und 60 BSG der Rheinschiffahrtsdirektion Basel. Nicht betroffen sind die Zuständigkeiten der landseitig verantwortlichen Hafenpolizei, soweit sie auf kantonalem Recht beruhen. 2 Die Rheinschiffahrtsdirektion Basel ist insbesondere: a. Schiffahrtspolizeibehörde auf Strom und Hafengewässern, auf den Gebieten der Kantone Basel-Landschaft und Aargau unter Beizug der zuständigen Behörden; b. zuständige Behörde für die Tauglichkeits- und Eignungsprüfung und das Ausstellen und Entziehen von Ausweisen für Rheinschiffe und deren Besatzungen (Patentprüfungs- und Schiffsuntersuchungs-kommission); c. Schiffseichamt für Rheinschiffe; d. verzeigende Behörde für Übertretungen schiffahrts- und hafenpolizeilicher Vorschriften nach Massgabe der Strafverfahrensvorschriften; e. Rheinschiffahrtsbehörde nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Schiffsregister; 4 487 f. Meldestelle im Sinne von Art. 12 der Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen bei Störfällen auf dem Rhein. 3 Die Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft und das Baudepartement des Kantons Aargau unterstützen die Rheinschiffahrtsdirektion Basel soweit erforderlich und in gegenseitiger Absprache beim Vollzug kantonalbehördlicher Aufgaben. 4 Handelt die Rheinschiffahrtsdirektion Basel als Rheinschiffahrtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft oder des Kantons Aargau, so beurteilen sich ihre Dienstobliegenheiten und die Verantwortlichkeit ihrer Beamten und Angestellten nach dem Recht des Kantons, für den gehandelt wurde. 5 Bevor die Rheinschiffahrtsdirektion Basel eine Entscheidung von grösserer Tragweite trifft, die sich auf die anderen Kantone auswirkt, konsultiert sie deren zuständige Behörden. Alle Entscheidungen werden den zuständigen Behörden der anderen Kantone mitgeteilt. 4 Entschädigung der durch den Kanton Basel-Stadt (Rheinschiffahrtsdirektion Basel) für die Kantone Basel-Landschaft und
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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