Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 12
Personal- und Sachkosten 1 Der Kanton Basel-Landschaft entschädigt den Kanton Basel-Stadt mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 300'000 Franken und der Kanton Aargau mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 75'000 Franken für die der Rheinschiffahrtsdirektion Basel im Rahmen dieser Vereinbarung entstehenden Personal- und Sachauslagen für allgemeine Dienstleistungen und für den delegierten Vollzug schiffahrtsrechtlicher Vorschriften des Bundes auf der Basis der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bestehenden Verhältnisse. Diese Beträge sind jährlich dem schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise anzupassen, erstmals am 1. Januar 1998. 5 487 2 Die Kosten für gemeinsame Marketing- und Kommunikationsmassnahmen der Rheinhäfen beider Basel sind hierin nicht abgegolten und müssen von der Rheinschiffahrtsdirektion Basel und den Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft separat und in gegenseitiger Absprache finanziert und auf die Partner aufgeteilt werden. Für keinen Partner besteht die Pflicht, sich an solchen Massnahmen zu beteiligen.
Art. 12
Personal- und Sachkosten 1 Der Kanton Basel-Landschaft entschädigt den Kanton Basel-Stadt mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 300'000 Franken und der Kanton Aargau mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 75'000 Franken für die der Rheinschiffahrtsdirektion Basel im Rahmen dieser Vereinbarung entstehenden Personal- und Sachauslagen für allgemeine Dienstleistungen und für den delegierten Vollzug schiffahrtsrechtlicher Vorschriften des Bundes auf der Basis der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bestehenden Verhältnisse. Diese Beträge sind jährlich dem schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise anzupassen, erstmals am 1. Januar 1998. 5 487 2 Die Kosten für gemeinsame Marketing- und Kommunikationsmassnahmen der Rheinhäfen beider Basel sind hierin nicht abgegolten und müssen von der Rheinschiffahrtsdirektion Basel und den Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft separat und in gegenseitiger Absprache finanziert und auf die Partner aufgeteilt werden. Für keinen Partner besteht die Pflicht, sich an solchen Massnahmen zu beteiligen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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