Spitalgesetz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 18
Berufliche Vorsorge 1 Die berufliche Vorsorge des Personals wird grundsätzlich im Rahmen der Pensionskasse Schaffhausen PKSH sichergestellt. * 2 Bei Ärztinnen und Ärzten mit befristeter oder teilzeitlicher Anstellung kann die Vorsorge anderweitig gesichert werden. 3 Einkommensteile des vom Spitalrat angestellten Kaderpersonals und der Ärzteschaft, die bei der Pensionskasse Schaffhausen PKSH nicht versicherbar sind, können im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben anderweitig versichert werden. * 2.4 Finanzen Art. 19 * Dotationskapital 1 Der Kanton stellt den Spitälern Schaffhausen das erforderliche Dotationskapital zur Verfügung. 2 Investitionsentscheide haben der langfristigen Sicherung des Dotationskapitals Rechnung zu tragen. Art. 19bis * Finanzielle Unterstützung für die bauliche Erneuerung 1 Der Kanton leistet zur baulichen Erneuerung des Kantonsspitals und zur nachhaltigen Sicherung der medizinischen Grundversorgung im Kanton zu Baubeginn eine Einlage von CHF 70 Mio. in das Eigenkapital der Spitäler Schaffhausen. 2 Den Spitälern Schaffhausen können auf einen entsprechenden Antrag des Spitalrats hin vom Kanton für die bauliche Erneuerung nachrangige zinsgünstige Darlehen im Umfang von maximal CHF 60 Mio. gewährt werden. Über deren Umfang, Konditionen, Voraussetzungen und Laufzeit entscheidet der Regierungsrat. 3 Über die Verwendung der finanziellen Unterstützung durch den Kanton ist im Geschäftsbericht der Spitäler Schaffhausen jährlich Bericht zu erstatten. Art. 20 * Immobilien 1 Der Kanton stellt den Spitälern Schaffhausen die betriebsnotwendigen Liegenschaften im Mietverhältnis oder im Baurecht zur Verfügung. 2 Der Baurechtszins für das den Spitälern zur Nutzung übertragene Land wird im Baurechtsvertrag festgelegt. Die Höhe des Zinses wird unter Berücksichtigung des Landwertes, des Zinsniveaus auf dem Kapitalmarkt sowie der finanziellen Möglichkeiten der Spitäler periodisch überprüft und den veränderten Verhältnissen angepasst. 3 Bei den im Mietverhältnis genutzten Bauten sind die Erneuerung und Veränderung der Gebäude sowie die Instandsetzung des Rohbaus Sache des Kantons. Der übrige Unterhalt sowie betriebliche Anpassungen sind Sache der Spitäler Schaffhausen. 813.100 Kanton Schaffhausen 4 Der gegenüber den Spitälern verrechnete Mietzins ist so festzulegen, dass die Finanzierung der Unterhaltskosten sowie die Verzinsung und Amortisation der nach den Bedürfnissen der Spitäler getätigten Investitionen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien gewährleistet sind. 5 Die Mieterträge sowie die Aufwendungen des Kantons im Zusammenhang mit den Mietliegenschaften der Spitäler werden im Rahmen einer Spezialfinanzierung gemäss Art. 24 des Finanzhaushaltsgesetzes ausgewiesen und verwaltet.
Art. 18
Berufliche Vorsorge 1 Die berufliche Vorsorge des Personals wird grundsätzlich im Rahmen der Pensionskasse Schaffhausen PKSH sichergestellt. * 2 Bei Ärztinnen und Ärzten mit befristeter oder teilzeitlicher Anstellung kann die Vorsorge anderweitig gesichert werden. 3 Einkommensteile des vom Spitalrat angestellten Kaderpersonals und der Ärzteschaft, die bei der Pensionskasse Schaffhausen PKSH nicht versicherbar sind, können im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben anderweitig versichert werden. * 2.4 Finanzen Art. 19 * Dotationskapital 1 Der Kanton stellt den Spitälern Schaffhausen das erforderliche Dotationskapital zur Verfügung. 2 Investitionsentscheide haben der langfristigen Sicherung des Dotationskapitals Rechnung zu tragen. Art. 19bis * Finanzielle Unterstützung für die bauliche Erneuerung 1 Der Kanton leistet zur baulichen Erneuerung des Kantonsspitals und zur nachhaltigen Sicherung der medizinischen Grundversorgung im Kanton zu Baubeginn eine Einlage von CHF 70 Mio. in das Eigenkapital der Spitäler Schaffhausen. 2 Den Spitälern Schaffhausen können auf einen entsprechenden Antrag des Spitalrats hin vom Kanton für die bauliche Erneuerung nachrangige zinsgünstige Darlehen im Umfang von maximal CHF 60 Mio. gewährt werden. Über deren Umfang, Konditionen, Voraussetzungen und Laufzeit entscheidet der Regierungsrat. 3 Über die Verwendung der finanziellen Unterstützung durch den Kanton ist im Geschäftsbericht der Spitäler Schaffhausen jährlich Bericht zu erstatten. Art. 20 * Immobilien 1 Der Kanton stellt den Spitälern Schaffhausen die betriebsnotwendigen Liegenschaften im Mietverhältnis oder im Baurecht zur Verfügung. 2 Der Baurechtszins für das den Spitälern zur Nutzung übertragene Land wird im Baurechtsvertrag festgelegt. Die Höhe des Zinses wird unter Berücksichtigung des Landwertes, des Zinsniveaus auf dem Kapitalmarkt sowie der finanziellen Möglichkeiten der Spitäler periodisch überprüft und den veränderten Verhältnissen angepasst. 3 Bei den im Mietverhältnis genutzten Bauten sind die Erneuerung und Veränderung der Gebäude sowie die Instandsetzung des Rohbaus Sache des Kantons. Der übrige Unterhalt sowie betriebliche Anpassungen sind Sache der Spitäler Schaffhausen. 813.100 Kanton Schaffhausen 4 Der gegenüber den Spitälern verrechnete Mietzins ist so festzulegen, dass die Finanzierung der Unterhaltskosten sowie die Verzinsung und Amortisation der nach den Bedürfnissen der Spitäler getätigten Investitionen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien gewährleistet sind. 5 Die Mieterträge sowie die Aufwendungen des Kantons im Zusammenhang mit den Mietliegenschaften der Spitäler werden im Rahmen einer Spezialfinanzierung gemäss Art. 24 des Finanzhaushaltsgesetzes ausgewiesen und verwaltet.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it