Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 7 III. Vorbereitung der Geschäfte (1.3.)
Zuweisung 1 Eingaben an den Regierungsrat werden durch die Kantonskanzlei dem zuständigen Departement zur Berichterstattung und Antragstellung an den Regierungsrat oder zur selbständigen Erledigung überwiesen. Ausgenommen sind Geschäfte, die a) ohne weiteres durch die Kantonskanzlei erledigt werden können, oder b) keiner weiteren Abklärung bedürfen und dem Regierungsrat direkt zur Behandlung unterbreitet werden können. 2 Befindet sich das zuständige Mitglied des Regierungsrates im Ausstand, wird das Geschäft der Stellvertretung überwiesen. 3 Eingaben, die den Regierungsrat betreffen und bei den Departementen eingehen, sind der Kantonskanzlei zu überweisen. Art. 7a * Rekurse und Beschwerden 1 Das antragstellende Departement besorgt die Instruktion von Rekursen und Beschwerden. Es übt sämtliche verfahrensleitenden Befugnisse aus, die der Regierungsrat nach dem anwendbaren Verfahrensrecht übertragen kann. 2 Bei Rekursen oder Beschwerden gegen Departemente erfolgen Instruktion und Antragstellung durch die Kantonskanzlei.
Art. 7 III. Vorbereitung der Geschäfte (1.3.)
Zuweisung 1 Eingaben an den Regierungsrat werden durch die Kantonskanzlei dem zuständigen Departement zur Berichterstattung und Antragstellung an den Regierungsrat oder zur selbständigen Erledigung überwiesen. Ausgenommen sind Geschäfte, die a) ohne weiteres durch die Kantonskanzlei erledigt werden können, oder b) keiner weiteren Abklärung bedürfen und dem Regierungsrat direkt zur Behandlung unterbreitet werden können. 2 Befindet sich das zuständige Mitglied des Regierungsrates im Ausstand, wird das Geschäft der Stellvertretung überwiesen. 3 Eingaben, die den Regierungsrat betreffen und bei den Departementen eingehen, sind der Kantonskanzlei zu überweisen. Art. 7a * Rekurse und Beschwerden 1 Das antragstellende Departement besorgt die Instruktion von Rekursen und Beschwerden. Es übt sämtliche verfahrensleitenden Befugnisse aus, die der Regierungsrat nach dem anwendbaren Verfahrensrecht übertragen kann. 2 Bei Rekursen oder Beschwerden gegen Departemente erfolgen Instruktion und Antragstellung durch die Kantonskanzlei.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it