Hofdekret
Hofdekret vom 3. Februar 1826 JGS. Nr. 2158, zu § 238 ABGB12 Da der § 238 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nicht bei allen Gerichten auf gleiche Weise ausgelegt und zur Anwendung gebracht wird; so wird hiermit erklärt, dass von der Rechnungslegung befreite Väter und Vormünder die Ausweisung des Hauptvermögens ihrer minderjährigen Kinder oder Mündel jedes Jahr zu erneuern, nach dem angeführten § 238 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches im allgemeinen nicht verbunden, auch die Vormünder über den Zustand der Mündel nicht alljährlich, sondern nur, wenn darin eine wichtige Veränderung vorgeht, Bericht zu erstatten schuldig seien. Jedoch bleibt dem Ermessen des obervormundschaftlichen Gerichtes überlassen, die Überreichung jährlicher Ausweisungen oder Berichte in einzelnen Fällen anzuordnen, wenn es diese Vorsicht aus besonderen Gründen notwendig findet.