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Gesetz über die Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 16

Pflichten und Zuständigkeiten der Generaldirektion 1 Die Generaldirektion übt gemäss Artikel 40 der Interkantonalen Vereinbarung die Pflichten und die Zuständigkeiten aus, die ihr von der HES-SO übertragen werden. 2 Die Generaldirektion hat namentlich die Pflicht, für die HES-SO Valais/Wallis Folgendes zu gewährleisten: a) Erreichung der Zielsetzungen und Erfüllung des Leistungsauftrags, der sie an die HES-SO bindet; b) Erfüllung der Aufgaben und Aufträge, die ihr direkt vom Staat Wallis übertragen werden. 3 Die Generaldirektion wirkt an der Ausarbeitung der vierjährigen Zielvereinbarung zwischen den Kantonen und der HES-SO und des darin vorgesehenen Finanz- und Entwicklungsplans mit. 4 Der Direktor vertritt die HES-SO Valais/Wallis, insbesondere im Leitungsausschuss der HES SO und gegenüber dem Staat Wallis. 5 Jeder Bereichsdirektor der HES-SO Valais/Wallis vertritt die Organisationseinheit im entsprechenden Bereichsrat der HES-SO. 6 Die Generaldirektion ist mit der Anstellung des Personals im Rahmen der Budgets, die von den zuständigen Behörden genehmigt werden, beauftragt. Die Fälle nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes bleiben vorbehalten. 7 Die Generaldirektion kann für jeden Bereich einen Direktionsrat einsetzen. Dieser setzt sich aus dem Direktor, dem betreffenden Bereichsdirektor und den Verantwortlichen der Einheit zusammen. 8 Die Generaldirektion entscheidet über alle Beschwerden, unter Vorbehalt von besonderen Bestimmungen.

Your change, as a redline

Art. 16

Pflichten und Zuständigkeiten der Generaldirektion 1 Die Generaldirektion übt gemäss Artikel 40 der Interkantonalen Vereinbarung die Pflichten und die Zuständigkeiten aus, die ihr von der HES-SO übertragen werden. 2 Die Generaldirektion hat namentlich die Pflicht, für die HES-SO Valais/Wallis Folgendes zu gewährleisten: a) Erreichung der Zielsetzungen und Erfüllung des Leistungsauftrags, der sie an die HES-SO bindet; b) Erfüllung der Aufgaben und Aufträge, die ihr direkt vom Staat Wallis übertragen werden. 3 Die Generaldirektion wirkt an der Ausarbeitung der vierjährigen Zielvereinbarung zwischen den Kantonen und der HES-SO und des darin vorgesehenen Finanz- und Entwicklungsplans mit. 4 Der Direktor vertritt die HES-SO Valais/Wallis, insbesondere im Leitungsausschuss der HES SO und gegenüber dem Staat Wallis. 5 Jeder Bereichsdirektor der HES-SO Valais/Wallis vertritt die Organisationseinheit im entsprechenden Bereichsrat der HES-SO. 6 Die Generaldirektion ist mit der Anstellung des Personals im Rahmen der Budgets, die von den zuständigen Behörden genehmigt werden, beauftragt. Die Fälle nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes bleiben vorbehalten. 7 Die Generaldirektion kann für jeden Bereich einen Direktionsrat einsetzen. Dieser setzt sich aus dem Direktor, dem betreffenden Bereichsdirektor und den Verantwortlichen der Einheit zusammen. 8 Die Generaldirektion entscheidet über alle Beschwerden, unter Vorbehalt von besonderen Bestimmungen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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