Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 7b4f6b840677b4d0303afcf899c511f043cf41f0c4f5152f2670a0c0b2a765f8
6 provisions
Artikel 2
Voraussetzungen der Anstellung
1 Voraussetzung für eine Anstellung als Mitglied der Schulleitung ist die fachliche und persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.
2 In fachlicher Hinsicht verfügt die Bewerberin oder der Bewerber in der Regel über:
a) Berufserfahrung im pädagogischen Bereich
b) eine besondere Ausbildung für die Schulleitung
c) die Zulassungsvoraussetzungen zum Schuldienst
3 Personen, die noch nicht über die besondere Ausbildung für die Schulleitung verfügen, können angestellt werden, wenn sie sich verpflichten, die entsprechende Ausbildung zu absolvieren.
Artikel 3
Aufgaben
1 Die Schulleitung trägt die Verantwortung, dass die Schule ihren fachlichen
und erzieherischen Auftrag erfüllt. Sie ist für die organisatorischen,
administrativen, pädagogischen und personellen Belange der Schule verantwortlich, sofern dafür nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig
erklärt wird.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.1447 Kanton Uri
2 Insbesondere hat die Schulleitung:
a) unter Einbezug des Schulteams das Leitbild für die Schule und das
Schulprogramm zu erarbeiten und für deren Umsetzung zu sorgen
b) für die Umsetzung von schulischen Projekten und Schulversuchen zu
sorgen
c) die Qualität der Schule und ihrer Arbeit zu überprüfen und zu sichern
d) die schulinterne Weiterbildung zu planen
e) die Zusammenarbeit mit den an der Schule beteiligten Behörden und
Personen zu fördern
f) das Schuljahr zu planen und zu organisieren (Zuteilung der Klassen
und Pensen, Stundenpläne, Schulanlässe und Schulagenda)
g) Sitzungen einzuberufen und zu leiten
h) administrative Aufgaben zu erledigen
i) zuhanden von Schulrat, Schulaufsicht und Öffentlichkeit den Jahresbericht der Schule zu erstellen
j) die Verantwortung für die Personalführung und Personalbeurteilung
der Lehrpersonen zu tragen
k) die individuelle Weiterbildung der Lehrpersonen zu bewilligen
3 Über die Zuteilung der Aufgaben im Einzelnen entscheidet der Schulrat
(Stellenbeschreibung und Funktionsdiagramm).
Artikel 4
Weiterbildung
1 Die Mitglieder der Schulleitung bilden sich regelmässig weiter.
Artikel 5 * Pensum
1 Der Schulleitung ist folgendes Pensum zur Verfügung zu stellen:
a) ein Sockelpensum von 20 Stellenprozenten für die Grundaufgaben
b) zusätzlich ein Bandbreitenpensum von 4.1 bis 5.9 Stellenprozenten
pro Schulabteilung
2 Der Schulrat berücksichtigt bei der Festlegung des Bandbreitenpensums
folgende Kriterien:
a) Anzahl Lehrpersonen pro Abteilung
b) Anzahl Schülerinnen und Schüler pro Abteilung
c) Führungsspanne
d) Zusammensetzung des Personals
e) Anzahl und Lage der Schulstandorte
Kanton Uri 10.1447
f) Aufteilung der Aufgaben zwischen Schulrat und Schulleitung
g) Aufgabendelegation an ein Sekretariat
h) Schulentwicklungssituation (Anzahl und Komplexität von Projekten)
i) Vielfalt der schulischen Angebote
j) Zentrumsfunktion für andere Schulen und Gemeinden
3 Das Bandbreitenmodell ist alle vier Jahre zu überprüfen und neu festzulegen, bei grösseren Veränderungen auch öfters.
4 Für das Qualitätsmanagement kann auch Nicht-Schulleitungsmitgliedern
ein Pensum zugewiesen werden, wenn diese über eine entsprechende Ausbildung verfügen. In diesem Fall reduziert sich das Pensum der Schulleitung
entsprechend.
Artikel 7 Artikel 6 * …
Meldepflicht
1 Gemeinden, die neu eine Schulleitung einführen, haben dem Amt für
Volksschulen folgende Unterlagen einzureichen:
a) den Einführungsbeschluss des Schulrats
b) das Organigramm der Schule und die Stellenbeschreibung der Schulleitung oder die Aufgabenteilung zwischen Schulrat und Schulleitung
(Funktionsdiagramm)
c) bei gemeindeübergreifender Lösung zusätzlich den Vertrag, der die
Zusammenarbeit regelt
d) die Mitglieder der Schulleitung und deren Ausbildung
2 Werden neue Personen in die Schulleitung gewählt, sind diese mit dem
Personalblatt zu melden.
Artikel 8
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 14. März 2001 über die pädagogische Schulleitung
wird aufgehoben.
Artikel 8a *Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. Januar 2019
1 Das Pensum der Schulleitung nach Artikel 5 ist innerhalb von zwei Jahren
nach Inkrafttreten der Änderung an das neue Recht anzupassen.
10.1447 Kanton Uri
Artikel 9
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
Kanton Uri 10.1447
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
09.01.2008 01.01.2008 Erlass Erstfassung AB 08.02.2008
30.01.2019 01.08.2019 Artikel 1 totalrevidiert AB 15.02.2019
30.01.2019 01.08.2019 Artikel 5 totalrevidiert AB 15.02.2019
30.01.2019 01.08.2019 Artikel 6 aufgehoben AB 15.02.2019
30.01.2019 01.08.2019 Artikel 8a eingefügt AB 15.02.2019
10.1447 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 09.01.2008 01.01.2008 Erstfassung AB 08.02.2008
Artikel 1 30.01.2019 01.08.2019 totalrevidiert AB 15.02.2019
Artikel 5 30.01.2019 01.08.2019 totalrevidiert AB 15.02.2019
Artikel 6 30.01.2019 01.08.2019 aufgehoben AB 15.02.2019
Artikel 8a 30.01.2019 01.08.2019 eingefügt AB 15.02.2019