Hausordnung für das Sekretariat des Bundesrates
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 2 Zutrittsberechtigung
(1) Zutritt zu den Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken nach § 1 haben 1. a) die Mitglieder des Bundesrates und die Bevollmächtigten der Länder sowie die Beauftragten der Landesregierungen, b) die Mitglieder des Deutschen Bundestages, c) die Mitglieder der Bundesregierung, 2. auf Grund ihres Dienstausweises die Beschäftigten des Sekretariats des Bundesrates und der Verwaltung des Deutschen Bundestages, 3. auf Grund ihres Hausausweises des Deutschen Bundestages die Beschäftigten der Fraktionen des Deutschen Bundestages, 4. Personen, die über einen Hausausweis des Bundesrates verfügen. (2) Zutritt aus berechtigtem Anlass ist ferner Personen gestattet, die über 1. einen Dienstausweis einer obersten Bundes- oder Landesbehörde, 2. einen Diplomatenpass der Gruppe D (Diplomat) oder IO (Internationale Organisationen), 3. einen Jahrespresseausweis des Deutschen Bundestages, eine Jahresakkreditierung des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung oder eine Tagesakkreditierung des Bundesrates verfügen. (3) Andere Einzelbesucher erhalten Zutritt auf Grund 1. eines Besucherscheins, der zu einem einmaligen befristeten Zutritt berechtigt, an der Pforte ausgegeben wird und nach Beendigung des Besuches wieder dort abzugeben ist, 2. einer Besucherkarte ("Einlasskarte") des Besucherdienstes, soweit nicht der Besucherdienst in anderer Weise den Zutritt gestattet hat. Diese Personen haben ihre Identität - soweit diese nicht zweifelsfrei bekannt ist - nachzuweisen. Befinden sie sich ständig in Begleitung von Zutrittsberechtigten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder von Beschäftigten des Sekretariats des Bundesrates, so kann von der Ausgabe eines Besucherscheins oder einer Besucherkarte abgesehen werden. (4) Besuchergruppen erhalten Zutritt in Begleitung von mit ihrer Betreuung beauftragten Beschäftigten des Sekretariats des Bundesrates. Diese haben mit dem Pfortendienst und, sofern die Besuchergruppe geleitet wird, mit deren Leitung sicherzustellen, dass nur den Angehörigen der jeweiligen Besuchergruppe Zutritt gewährt wird. (5) Auf Verlangen des Ordnungspersonals (§ 5) haben alle Personen, die sich im Bereich des Bundesrates nach § 1 aufhalten, ihre Zutrittsberechtigung nachzuweisen.
§ 2 Zutrittsberechtigung
(1) Zutritt zu den Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken nach § 1 haben 1. a) die Mitglieder des Bundesrates und die Bevollmächtigten der Länder sowie die Beauftragten der Landesregierungen, b) die Mitglieder des Deutschen Bundestages, c) die Mitglieder der Bundesregierung, 2. auf Grund ihres Dienstausweises die Beschäftigten des Sekretariats des Bundesrates und der Verwaltung des Deutschen Bundestages, 3. auf Grund ihres Hausausweises des Deutschen Bundestages die Beschäftigten der Fraktionen des Deutschen Bundestages, 4. Personen, die über einen Hausausweis des Bundesrates verfügen. (2) Zutritt aus berechtigtem Anlass ist ferner Personen gestattet, die über 1. einen Dienstausweis einer obersten Bundes- oder Landesbehörde, 2. einen Diplomatenpass der Gruppe D (Diplomat) oder IO (Internationale Organisationen), 3. einen Jahrespresseausweis des Deutschen Bundestages, eine Jahresakkreditierung des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung oder eine Tagesakkreditierung des Bundesrates verfügen. (3) Andere Einzelbesucher erhalten Zutritt auf Grund 1. eines Besucherscheins, der zu einem einmaligen befristeten Zutritt berechtigt, an der Pforte ausgegeben wird und nach Beendigung des Besuches wieder dort abzugeben ist, 2. einer Besucherkarte ("Einlasskarte") des Besucherdienstes, soweit nicht der Besucherdienst in anderer Weise den Zutritt gestattet hat. Diese Personen haben ihre Identität - soweit diese nicht zweifelsfrei bekannt ist - nachzuweisen. Befinden sie sich ständig in Begleitung von Zutrittsberechtigten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder von Beschäftigten des Sekretariats des Bundesrates, so kann von der Ausgabe eines Besucherscheins oder einer Besucherkarte abgesehen werden. (4) Besuchergruppen erhalten Zutritt in Begleitung von mit ihrer Betreuung beauftragten Beschäftigten des Sekretariats des Bundesrates. Diese haben mit dem Pfortendienst und, sofern die Besuchergruppe geleitet wird, mit deren Leitung sicherzustellen, dass nur den Angehörigen der jeweiligen Besuchergruppe Zutritt gewährt wird. (5) Auf Verlangen des Ordnungspersonals (§ 5) haben alle Personen, die sich im Bereich des Bundesrates nach § 1 aufhalten, ihre Zutrittsberechtigung nachzuweisen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.