Hausordnung für das Sekretariat des Bundesrates
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 3 Plenarsaal
(1) Zutritt zum Plenarsaal des Bundesrates während der Sitzungen des Bundesrates haben 1. die Mitglieder des Bundesrates und die Bevollmächtigten der Länder sowie die Beauftragten der Landesregierungen, 2. die Mitglieder der Bundesregierung und von ihnen Beauftragte, 3. die zum Dienst im Plenarsaal eingeteilten Beschäftigten des Sekretariats des Bundesrates sowie Vertragskräfte des Stenografischen Dienstes, 4. andere Personen, deren Teilnahme von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Bundesrates zugelassen ist. (2) Zutritt zu den Pressetribünen des Plenarsaals haben während der Sitzungen des Bundesrates Personen, die über einen in § 2 Abs. 2 Nr. 3 genannten Ausweis verfügen. (3) Zutritt zu den Pressetribünen haben während der Sitzungen des Bundesrates ferner die Pressereferenten von obersten Landesbehörden und Landesvertretungen. Personen, die über einen in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Ausweis verfügen, kann die Pressestelle nach Maßgabe freier Plätze in Einzelfällen den Zutritt zu den Pressetribünen gestatten. (4) Schriftliche Unterlagen dürfen während der Sitzungen des Bundesrates auf den Tribünen nur von Beschäftigten des Bundesrates verteilt werden. (5) Einzelbesucher nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 und Besuchergruppen nach § 2 Abs. 4 dürfen während der Sitzungen des Bundesrates nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze die Besuchertribüne, außerhalb der Sitzungen des Bundesrates auch die Pressetribünen des Plenarsaals betreten und die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einnehmen. (6) Die nach § 3 Abs. 1 bis 3 Zutrittsberechtigten dürfen Gegenstände wie z. B. Mäntel, Koffer und Schirme, mit Ausnahme von Aktentaschen und Handtaschen, nicht in den Plenarsaal mitführen. Der Rufton von Mobiltelefonen ist abzuschalten. Telefonate sollen grundsätzlich außerhalb des Plenarsaals geführt werden. Pressevertretern sind Telefonate im Plenarsaal nicht gestattet.
§ 3 Plenarsaal
(1) Zutritt zum Plenarsaal des Bundesrates während der Sitzungen des Bundesrates haben 1. die Mitglieder des Bundesrates und die Bevollmächtigten der Länder sowie die Beauftragten der Landesregierungen, 2. die Mitglieder der Bundesregierung und von ihnen Beauftragte, 3. die zum Dienst im Plenarsaal eingeteilten Beschäftigten des Sekretariats des Bundesrates sowie Vertragskräfte des Stenografischen Dienstes, 4. andere Personen, deren Teilnahme von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Bundesrates zugelassen ist. (2) Zutritt zu den Pressetribünen des Plenarsaals haben während der Sitzungen des Bundesrates Personen, die über einen in § 2 Abs. 2 Nr. 3 genannten Ausweis verfügen. (3) Zutritt zu den Pressetribünen haben während der Sitzungen des Bundesrates ferner die Pressereferenten von obersten Landesbehörden und Landesvertretungen. Personen, die über einen in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Ausweis verfügen, kann die Pressestelle nach Maßgabe freier Plätze in Einzelfällen den Zutritt zu den Pressetribünen gestatten. (4) Schriftliche Unterlagen dürfen während der Sitzungen des Bundesrates auf den Tribünen nur von Beschäftigten des Bundesrates verteilt werden. (5) Einzelbesucher nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 und Besuchergruppen nach § 2 Abs. 4 dürfen während der Sitzungen des Bundesrates nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze die Besuchertribüne, außerhalb der Sitzungen des Bundesrates auch die Pressetribünen des Plenarsaals betreten und die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einnehmen. (6) Die nach § 3 Abs. 1 bis 3 Zutrittsberechtigten dürfen Gegenstände wie z. B. Mäntel, Koffer und Schirme, mit Ausnahme von Aktentaschen und Handtaschen, nicht in den Plenarsaal mitführen. Der Rufton von Mobiltelefonen ist abzuschalten. Telefonate sollen grundsätzlich außerhalb des Plenarsaals geführt werden. Pressevertretern sind Telefonate im Plenarsaal nicht gestattet.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.