Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
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Change 1
Anlage 2 (zu § 12)Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1079 - 1080) A. Obere und untere Beurteilungsschwellen Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen: 1. Schwefeldioxid Schutz der menschlichen Gesundheit | Schutz der Vegetation Obere Beurteilungsschwelle | 60 % des Vierundzwanzigstunden-Immissionsgrenzwerts (75 µg/m³ dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden) | 60 % des kritischen Werts im Winter (12 µg/m³) Untere Beurteilungsschwelle | 40 % des Vierundzwanzigstunden-Immissionsgrenzwerts (50 µg/m³ dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden) | 40 % des kritischen Werts im Winter (8 µg/m³) 2. Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide Einstunden- Immissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit (NO2) | Jahresgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit (NO2) | Auf das Jahr bezogener kritischer Wert für den Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme (NOx) Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissions-grenzwerts (140 µg/m³ dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden) | 80 % des Immissionsgrenzwerts (32 µg/m³) | 80 % des kritischen Werts (24 µg/m³) Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissionsgrenzwerts (100 µg/m³ dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden) | 65 % des Immissionsgrenzwerts (26 µg/m³) | 65 % des kritischen Werts (19,5 µg/m³) 3. Partikel (PM10/PM2,5) Vierundzwanzigstunden- mittelwert PM10 Jahresmittelwert PM10 Jahresmittelwert PM2,5 Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissionsgrenzwerts (35 µg/m³ dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden) | 70 % des Immissions-grenzwerts (28 µg/m³) | 70 % des Immissions-grenzwerts (17 µg/m³) Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissionsgrenzwerts (25 µg/m³ dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden) | 50 % des Immissions-grenzwerts (20 µg/m³) | 50 % des Immissions-grenzwerts (12 µg/m³) 4. Blei Jahresmittelwert Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissionsgrenzwerts (0,35 µg/m³) Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissionsgrenzwerts (0,25 µg/m³) 5. Benzol Jahresmittelwert Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissionsgrenzwerts (3,5 µg/m³) Untere Beurteilungsschwelle | 40 % des Immissionsgrenzwerts (2 µg/m³) 6. Kohlenmonoxid Achtstundenmittelwert Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissionsgrenzwerts (7 mg/m³) Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissionsgrenzwerts (5 mg/m³) B. Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Werte der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Jahren überschritten worden ist. Liegen Daten für die gesamten fünf vorhergehenden Jahre nicht vor, können die zuständigen Behörden die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Werte für Schadstoffe typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbinden, um Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.
Anlage 2 (zu § 12)Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1079 - 1080) A. Obere und untere Beurteilungsschwellen Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen: 1. Schwefeldioxid Schutz der menschlichen Gesundheit | Schutz der Vegetation Obere Beurteilungsschwelle | 60 % des Vierundzwanzigstunden-Immissionsgrenzwerts (75 µg/m³ dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden) | 60 % des kritischen Werts im Winter (12 µg/m³) Untere Beurteilungsschwelle | 40 % des Vierundzwanzigstunden-Immissionsgrenzwerts (50 µg/m³ dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden) | 40 % des kritischen Werts im Winter (8 µg/m³) 2. Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide Einstunden- Immissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit (NO2) | Jahresgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit (NO2) | Auf das Jahr bezogener kritischer Wert für den Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme (NOx) Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissions-grenzwerts (140 µg/m³ dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden) | 80 % des Immissionsgrenzwerts (32 µg/m³) | 80 % des kritischen Werts (24 µg/m³) Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissionsgrenzwerts (100 µg/m³ dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden) | 65 % des Immissionsgrenzwerts (26 µg/m³) | 65 % des kritischen Werts (19,5 µg/m³) 3. Partikel (PM10/PM2,5) Vierundzwanzigstunden- mittelwert PM10 Jahresmittelwert PM10 Jahresmittelwert PM2,5 Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissionsgrenzwerts (35 µg/m³ dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden) | 70 % des Immissions-grenzwerts (28 µg/m³) | 70 % des Immissions-grenzwerts (17 µg/m³) Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissionsgrenzwerts (25 µg/m³ dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden) | 50 % des Immissions-grenzwerts (20 µg/m³) | 50 % des Immissions-grenzwerts (12 µg/m³) 4. Blei Jahresmittelwert Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissionsgrenzwerts (0,35 µg/m³) Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissionsgrenzwerts (0,25 µg/m³) 5. Benzol Jahresmittelwert Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissionsgrenzwerts (3,5 µg/m³) Untere Beurteilungsschwelle | 40 % des Immissionsgrenzwerts (2 µg/m³) 6. Kohlenmonoxid Achtstundenmittelwert Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissionsgrenzwerts (7 mg/m³) Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissionsgrenzwerts (5 mg/m³) B. Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Werte der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Jahren überschritten worden ist. Liegen Daten für die gesamten fünf vorhergehenden Jahre nicht vor, können die zuständigen Behörden die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Werte für Schadstoffe typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbinden, um Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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