Beschluss über das Gehalt der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Unterassistenten
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 1
Geltungsbereich 1 Dieser Beschluss gilt für alle wissenschaftlichen Mitarbeiter der Universität Freiburg, die über den Voranschlag der Universität finanziert werden, d. h. für den Lehr- und Forschungsrat, die Oberassistenten, Lektoren, Doktorassistenten, Diplomassistenten, Mediziner-Assistenten und die wissenschaftlichen Bibliothekare. 2 Er gilt auch für Unterassistenten, die über den Voranschlag der Universität finanziert werden. 1) Anmerkung des Autors: Sämtliche Funktionsbezeichnungen in diesem Beschluss gelten sowohl für das weibliche wie für das männliche Geschlecht. 2) Erlass bis 31.12.2015 unter 430.26 eingeordnet. Universität, Gehalt der wissenschaftlichen Mitarbeiter – B 431.0.26 3 Er gilt sinngemäss für die wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Unterassistenten, die vom Kanton angestellt werden, deren Gehalt jedoch nicht über den Voranschlag der Universität finanziert wird. Bei Wegfall einer Drittfinanzierung kann jedoch keine Garantie gegeben werden über das Weiterbestehen des Dienstverhältnisses über den Zeitpunkt hinaus, an dem die Drittfinanzierung endet, und es wird keine Entschädigung wegen Stellenabschaffung geschuldet. 2 Gehalt
Art. 1
Geltungsbereich 1 Dieser Beschluss gilt für alle wissenschaftlichen Mitarbeiter der Universität Freiburg, die über den Voranschlag der Universität finanziert werden, d. h. für den Lehr- und Forschungsrat, die Oberassistenten, Lektoren, Doktorassistenten, Diplomassistenten, Mediziner-Assistenten und die wissenschaftlichen Bibliothekare. 2 Er gilt auch für Unterassistenten, die über den Voranschlag der Universität finanziert werden. 1) Anmerkung des Autors: Sämtliche Funktionsbezeichnungen in diesem Beschluss gelten sowohl für das weibliche wie für das männliche Geschlecht. 2) Erlass bis 31.12.2015 unter 430.26 eingeordnet. Universität, Gehalt der wissenschaftlichen Mitarbeiter – B 431.0.26 3 Er gilt sinngemäss für die wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Unterassistenten, die vom Kanton angestellt werden, deren Gehalt jedoch nicht über den Voranschlag der Universität finanziert wird. Bei Wegfall einer Drittfinanzierung kann jedoch keine Garantie gegeben werden über das Weiterbestehen des Dienstverhältnisses über den Zeitpunkt hinaus, an dem die Drittfinanzierung endet, und es wird keine Entschädigung wegen Stellenabschaffung geschuldet. 2 Gehalt
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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